TE Vwgh Erkenntnis 1995/11/14 95/11/0257

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Veröffentlicht am 14.11.1995
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein;
44 Zivildienst;

Norm

WehrG 1990 §23 Abs2;
WehrG 1990 §40 Abs1;
ZDG 1986 §76a Abs2 idF 1994/187;
ZDG 1986 §76a Abs3 idF 1994/187;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. November 1994, Zl. 159.370/3-IV/10/94, betreffend Erklärung nach § 2 Abs. 1 Zivildienstgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. November 1994 wurde gemäß § 5a Abs. 4 in Verbindung mit § 5a Abs. 3 Z. 2 Zivildienstgesetz (ZDG) in der Fassung der ZDG-Novelle 1994, BGBl. Nr. 187/1994, festgestellt, daß die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers vom 6. Oktober 1994 wegen Fristversäumnis gemäß § 76a Abs. 2 Z. 1 ZDG die Zivildienstpflicht nicht habe eintreten lassen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 6. März 1995, B 2359/94-7 und B 3/95-6, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie mit Beschluß vom 3. August 1995, B 3/95-8, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab, der über sie erwogen hat:

Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid damit, daß der Beschwerdeführer zufolge § 76a Abs. 2 Z. 1 ZDG nur innerhalb eines Monates ab dem der Kundmachung der ZDG-Novelle 1994 folgenden Tag, demnach innerhalb eines Monates ab 11. März 1994 eine Zivildiensterklärung hätte abgeben können. Die vorliegende Erklärung sei daher verspätet.

Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, nachdem er am 27. Juli 1990 "aus wirtschaftlichen Gründen" und am 9. Juli 1991 aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen worden sei, sei es am 23. August 1993 zu einer neuerlichen Stellung gekommen, bei welcher er für tauglich erklärt worden sei. Am 4. Februar 1994 habe er die Leistung des Präsenzdienstes fortgesetzt. Am 8. Februar 1994 sei er wieder aus gesundheitlichen Gründen gemäß § 40 Wehrgesetz 1990 - WG vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen worden. Er sei am 14. September 1994 neuerlich der Stellung unterzogen worden, bei der seine Tauglichkeit festgestellt worden sei. Er habe hierauf die Zivildiensterklärung gemäß § 2 Abs. 1 ZDG in Verbindung mit § 76a Abs. 3 leg. cit. abgegeben.

In rechtlicher Hinsicht vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, § 76a Abs. 3 ZDG sei auf ihn anwendbar, weil die Dienstunfähigkeit der in dieser Gesetzesstelle genannten vorübergehenden Untauglichkeit gleichzuhalten sei. Er sei daher berechtigt gewesen, innerhalb eines Monates nach Abschluß des zuletzt genannten Stellungsverfahrens eine Zivildiensterklärung abzugeben.

Diesen Ausführungen ist folgendes entgegenzuhalten:

Gemäß § 76a Abs. 3 ZDG können Wehrpflichtige, die während des in Abs. 2 genannten Zeitraumes vorübergehend untauglich waren, innerhalb eines Monates nach Abschluß des Stellungsverfahrens, bei dem sie neuerlich tauglich befunden werden, eine Zivildiensterklärung abgeben.

Vorübergehend untauglich ist ein Wehrpflichtiger, wenn ein diesbezüglicher Beschluß der Stellungskommission im Sinne des § 23 Abs. 2 WG vorliegt. Die vorzeitige Entlassung eines Wehrpflichtigen aus dem Präsenzdienst wegen Dienstunfähigkeit ändert nichts an dem Beschluß der Stellungskommission über seine Eignung (siehe das hg. Erkenntnis vom 25. April 1989, Zl. 89/11/0095), weshalb entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die vorzeitige Entlassung aus dem Präsenzdienst wegen Dienstunfähigkeit der vorübergehenden Untauglichkeit nicht gleichgehalten werden kann. Der Beschwerdeführer war somit innerhalb eines Monates ab dem der Kundmachung der ZDG-Novelle 1994 folgenden Tag (11. März 1994) nicht vorübergehend untauglich, sodaß er sich nicht mit Erfolg auf § 76a Abs. 3 ZDG berufen kann. Für ihn galt vielmehr die in § 76a Abs. 2 ZDG genannte Frist, die er versäumt hat.

Da nach dem Gesagten bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Angesichts der Erledigung der Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110257.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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