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L00206 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung SteiermarkNorm
AgrGG Stmk 1985 §37Rechtssatz
Um beurteilen zu können, ob einem Auskunftsbegehren "verfassungsrechtlich verankerte Prinzipien datenschutzrechtlicher Geheimhaltung und damit das im Art. 20 Abs. 3 B-VG enthaltene Gebot der Amtsverschwiegenheit im überwiegenden Interesse einer Partei" entgegensteht, bedarf es konkreter sachverhaltsbezogener Feststellungen darüber, ob es sich bei den den Gegenstand der Anfrage bildenden Daten um solche personenbezogener Art handelt und welche schutzwürdigen Interessen diese Personen an der Geheimhaltung dieser Daten haben und schließlich allenfalls ob und welche berechtigten Interessen des Auskunftswerbers an einer Bekanntgabe dieser Daten bestehen. Auf Grund des so ermittelten Sachverhalts ist es sodann Sache der Behörde (bzw. des VwG) im Rechtsbereich zu beurteilen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 und 2 DSG 2000 erfüllt sind und, sofern diese Frage zu bejahen ist, ob das Interesse des Auskunftswerbers an der begehrten Auskunft dieses Geheimhaltungsinteresse überwiegt (vgl. VwGH 2010/03/0099).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Sachverhaltsermittlung VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070026.L09Im RIS seit
08.03.2023Zuletzt aktualisiert am
08.03.2023