TE Vwgh Erkenntnis 2023/1/26 Ra 2022/07/0026

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Veröffentlicht am 26.01.2023
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Index

L00206 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung Steiermark
L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Auskunftspflicht
10/10 Datenschutz
20/11 Grundbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AgrGG Stmk 1985 §37
AgrGG Stmk 1985 §4
AgrGG Stmk 1985 §43 Abs1
AgrGG Stmk 1985 §45 Abs1
AuskunftspflichtG Stmk 1990 §1
AuskunftspflichtG Stmk 1990 §1 Abs1
AuskunftspflichtG Stmk 1990 §1 Abs2
AuskunftspflichtG Stmk 1990 §2
AuskunftspflichtG Stmk 1990 §3
AuskunftspflichtG Stmk 1990 §4 Abs2
AuskunftspflichtG Stmk 1990 §4 Abs4
AuskunftspflichtG Stmk 1990 §5
AuskunftspflichtG Stmk 1990 §6 Abs2
AuskunftspflichtG Stmk 1990 §6 Abs2 litb
AuskunftspflichtG 1987 §1
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs2
AVG §56
B-VG Art20 Abs3
B-VG Art20 Abs4
DSG 2000 §1 Abs1
DSG 2000 §1 Abs2
GBG 1955 §4
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwRallg implizit
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler, Mag. Haunold, Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über die Revision des Dr. E G in G, vertreten durch Dr. Michael Augustin, Mag. Peter Haslinger und Mag. Thomas Böchzelt, Rechtsanwälte in 8700 Leoben, Krottendorfergasse 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 10. Jänner 2022, Zl. LVwG 41.28-3343/2021-3, betreffend Auskunftspflicht nach dem Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Agrarbezirksbehörde für Steiermark), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Mit E-Mail vom 2. März 2021 richtete der Revisionswerber das folgende Auskunftsbegehren betreffend die Agrargemeinschaft „Bauerngemeinschaft S.“ (in der Folge: Agrargemeinschaft) an die belangte Behörde (Schreibweise im Original, Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

„Grüß Gott!

Ich ersuche unter Berufung auf die Gesetze des Bundes und des jeweiligen Bundeslandes über behördliche Auskunftspflichten um Übermittlung der dortamts vorliegenden Informationen. Sollten einige meiner Fragen NICHT durch die obzitierten Gesetze gedeckt sein, so ersuche ich dennoch um Beantwortung, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen dagegenstehen., welche mir diesfalls bitte genau zu zitieren wären. Bei Unzuständigkeit ersuche ich Sie, mich an die zuständige Stelle zu verweisen.

Ich beantrage ausdrücklich die Erledigung in Form eines rechtsmittelfähigen Bescheides!

(...)

Ich nehme an, daß es sich bei der Bauerngemeinschaft (S.) um eine agrargenossenschaft nach steirischem Landrecht handelt. Darauf verweist auch der Auszug aus dem Grundbuch ‚(...) Generalakt der ABB Graz 1942-01-12 (...)‘.

(...)

Meine Fragen:

1.) Was sind die historischen Hintergründe der Entstehung der Bauerngemeinschaft (S.), insbesondere im Zusammenhang mit den diversen politischen Zugehörigkeiten vom Kaisertum Österreich-Ungarn, dem SHS-Staat, Königreich Jugoslawien dem Reichsgau Untersteiermark, der SFR Jugoslawien und der Republik Slowenien. Was hat es mit dem obzitierten Generalakt auf sich?

2.) Esistiert diese Bauergenossenschaft überhaupt noch, und auf welcher Rechtsgrundlage? Wie lauten ihre derzeitigen Statuten?

3.) Wo existiert diese ‚Bauerngemeinde (S.)‘ rechtlich? In Österreich, in Slowenien oder in beiden Staaten? Wo sind ihre Sitze? Wie lautet die etwaige slowenische Bezeichnung?

4.) Hat die ‚Bauerngemeinde (S.)‘ noch weiteren Grundbesitz in Österreich?

5.) Bitte nennen Sie mir Namen und Adresse des derzeitigen Obmanns und die Anzahl der Mitglieder dieser Agrargemeinschaft.

6.) Eine grafisch-geografische Darstellung anhand des Steiermark GIS wüßte ich zu schätzen.

Mit NATÜRLICH freundlichen Grüßen!

Hofrat in Ruhe Dr. (E. G.)“

2        Mit Schreiben vom 15. März 2021 übermittelte die belangte Behörde dem Revisionswerber folgendes Antwortschreiben (Schreibweise im Original, Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

„Sehr geehrter Herr Doktor (G.)!

(...)

Ihre Fragen werden nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über die Erteilung von Auskünften (Steiermärkisches Auskunftspflichtgesetz), LGBl Nr. 73/1990, i.d.F. LGBl Nr. 87/2013, beantwortet.

Zu Frage 1.)

Der im B-Blatt der EZ 412 KG (L.) erwähnte Generalakt der ABB Graz vom 12.1.1942 (...) liegt in der Urkundensammlung beim Bezirksgericht Feldbach (...), wo Sie Einsicht nehmen können. Sonstige historische Daten liegen nicht vor.

Zu Frage 2.) und 5.)

Die Bauerngemeinschaft existiert noch.

Die rechtliche Grundlage ist das Steiermärkische Agrargemeinschaftengesetz 1985 - StAgrGG 1985, LGBl Nr. 8/1986, i.d.F. LGBl Nr. 139/2013.

Aufgrund des Datenschutzgesetzes - DSG, BGBl I Nr. 165/1995, i.d.F. BGBl Nr. 14/2019, dürfen personenbezogene Daten an Dritte nicht weitergegeben werden.

Zu Frage 3.)

Für die jeweiligen Mitglieder einer Agrargemeinschaft in Österreich gilt österreichisches Recht, egal welche Nationalität die Mitglieder haben bzw. wo sich ihr Hauptwohnsitz befindet.

Zu Frage 4.)

Weiterer Grundbesitz in der Steiermark ist nicht bekannt.

Zu Frage 6.)

Das Steiermark-GIS ist für jedermann einsichtig und kann daher von Ihnen unter www.gis.steiermark.at selbst aufgerufen werden.

Abschließend wird bemerkt, dass eine bescheidmäßige Erledigung gemäß § 7 des Steiermärkisches Auskunftspflichtgesetz nur im Falle der Auskunftsverweigerung vorgesehen ist.“

3        Mit E-Mail vom 21. März 2021 führte der Revisionswerber unter Bezugnahme auf die in seinem Auskunftsbegehren vom 2. März 2021 enthaltenen Fragen näher begründet aus, die belangte Behörde habe mit ihrem Schreiben vom 15. März 2021 diese Fragen - bis auf die Frage 4.) - nur bruchstückhaft beantwortet. Allgemeine Verweise auf „ganze elendslange Gesetze ohne besondere Spezifikation“ seien eine „Nichtinformation“ und deshalb einer Auskunftsverweigerung gleichzuhalten. Das treffe zum Beispiel auf den Verweis auf das gesamte Datenschutzgesetz (DSG) zu. Der Revisionswerber beantragte daher neuerlich die „Erledigung in Form eines rechtsmittelfähigen Bescheides!“

4        Mit Bescheid vom 20. Oktober 2021 sprach die belangte Behörde - (unter anderem) gestützt auf das Steiermärkische Auskunftspflichtgesetz (Stmk. AuskunftspflichtG) - aus, ihre Auskunft vom 15. März 2021 werde dahin ergänzt, dass derzeit für die Agrargemeinschaft kein Obmann gewählt sei. Weitere Auskünfte, insbesondere hinsichtlich der Namen und Anschriften einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft, der Statuten (inklusive Akteneinsicht) sowie historische Abhandlungen und Fragen zu Rechtsverhältnissen im Nachbarstaat, würden nicht erteilt.

5        Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde, in der er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte.

6        Mit Schreiben vom 24. November 2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vor und beantragte ebenso die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

7        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers - ohne eine mündliche Verhandlung durchzuführen - als unbegründet ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.

8        Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, die Pflicht zur Auskunftserteilung bestehe über Tatsachen oder Inhalte von Rechtsvorschriften (§ 2 Abs. 1 Stmk. AuskunftspflichtG), soweit sie verfügbar seien und der Auskunftswerber ein subjektives Recht auf ihre Erteilung habe. Dies betreffe vor der belangten Behörde anhängige wie auch abgeschlossene Agrarverfahren. Die belangte Behörde sei weder zur Erstellung oder Evidenzhaltung von Abhandlungen zur Geschichte der Agrargemeinschaft verpflichtet, noch bestehe eine Ermächtigung zur Sammlung und Verwertung solcher Daten. Zu dieser Frage habe mangels Verfügbarkeit der angefragten Informationen zu Recht die Auskunft verweigert werden dürfen.

9        Die örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde beschränke sich auf das Gebiet des Bundeslandes Steiermark, sodass Auskünfte über Tatsachen oder Inhalte slowenischer Rechtsvorschriften nicht erteilt werden müssten.

10       Betreffend die begehrten Auskünfte über die Namen und Anschriften des Obmanns sowie der einzelnen Mitglieder der Agrargemeinschaft und deren Anzahl sowie der Statuten der Agrargemeinschaft sei eine Auskunft nur soweit zu erteilen, als diese Tatsachen oder Inhalte von Rechtsvorschriften bei der angefragten Stelle vorhanden seien und ihnen nicht eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht (§ 1 Abs. 2 Stmk. AuskunftspflichtG) entgegenstehe. Nur gesichertes Wissen könne Gegenstand einer Auskunft sein. Auskunftserteilung bedeute somit die Weitergabe von Informationen, die der Behörde - aus dem Akteninhalt - bekannt seien und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssten.

11       Informationen über Mitglieder und Statuten der Agrargemeinschaft seien in dem auch vom Revisionswerber in seinem Auskunftsbegehren genannten „Generalakt ABB Graz 1942-01-12 (...)“ enthalten, der im Grundbuch der betroffenen Liegenschaft (zur Ersichtlichmachung des Eigentumsrechts) eingelegt sei. Bei dieser Urkunde handle es sich um den ein Agrarverfahren inhaltlich abschließenden Bescheid im Sinn des § 7 Abs. 1 Steiermärkisches Agrargemeinschaftengesetz 1985 (StAgrGG 1985), der im Sinn des § 59 StAgrGG 1985 der Richtigstellung des Grundbuchs diene. Diese Urkunde befinde sich in der Urkundensammlung des Grundbuchs, weshalb der Revisionswerber gemäß § 3 Abs. 2 Stmk. AuskunftspflichtG zu Recht an das Grundbuchsgericht verwiesen worden sei.

12       Ein laufendes Agrarverfahren sei nicht anhängig, ein Agrarverfahren im Grundbuch gemäß § 56 StAgrGG 1985 nicht angemerkt. Die belangte Behörde habe daher zu Recht die Auskunft auch über die Namen und Anschriften des Obmanns und der einzelnen Mitglieder der Agrargemeinschaft und deren Anzahl sowie die Statuten der Agrargemeinschaft mangels Vorliegen dieser Informationen gemäß § 7 Stmk. AuskunftspflichtG verweigert.

13       Ungeachtet des Antrags der belangten Behörde in der Vorlage der Beschwerde und des Revisionswerbers auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sei von der Durchführung einer solchen abgesehen worden, weil die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lasse und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMKR noch Art. 47 GRC zu Auskunftsbegehren entgegenstünden (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

14       Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht im Wesentlichen mit den verba legalia des Art. 133 Abs. 4 B-VG.

15       Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

16       Die belangte Behörde brachte ein als „Revisionsbeantwortung“ bezeichnetes, antragsloses Schreiben ein, in dem sie sich gegen die Ausführungen in der Revision wendet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

17       In der Zulässigkeitsbegründung wird zunächst ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der ständigen hg. Rechtsprechung zur Verhandlungspflicht ins Treffen geführt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wäre insbesondere deshalb erforderlich gewesen, um das berechtigte Interesse des Revisionswerbers auf Zugang zu den aktuellen Daten der Mitglieder der Agrargemeinschaft darzulegen.

18       Darüber hinaus liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darüber vor, ob die Auskunft durch Organe des Landes nach dem Stmk. AuskunftspflichtG betreffend den Namen und die Anschriften des Obmanns sowie der einzelnen Mitglieder einer Agrargemeinschaft und deren Anzahl sowie die Statuten der Agrargemeinschaft und historische Abhandlungen zur Geschichte der Agrargemeinschaft einschließlich Rechtsverhältnisse verweigert werden dürfe. Es liege zudem keine Rechtsprechung zur Frage vor, in welchem Umfang eine Auskunft von Organen des Landes erstattet werden müsse bzw. welche Auskunft verweigert werden dürfe. Ebenso sei nicht geklärt, wann eine Person, die eine Auskunft verlange, auf andere Behörden verwiesen werden dürfe, um sich dort weiter um Auskunft zu bemühen und wann die Behörde eine Auskunft nach § 2 Abs. 2 Stmk. AuskunftspflichtG mit der Begründung verweigern könne, dass die für die Erteilung der Auskunft erforderlichen Informationen nur nach umfangreichen Erhebungen, Berechnungen oder Ausarbeitungen beschafft werden könnten oder der Auskunftswerber die gewünschte Information auf anderem Wege unmittelbar erhalten könne.

19       Grundsätzlich könne jede Person Einsicht in das Grundbuch nehmen, um dort die notwendigen Informationen zu erlangen. Doch könne, bezogen auf die gegenständliche Agrargemeinschaft, von einer Aktualität der Mitglieder bzw. Statuten nicht mehr die Rede sein, wenn sich, wie im vorliegenden Fall, ein „Generalakt ABB Graz 1942-01-12“ in der Urkundensammlung finde, der sich auf das Jahr 1942 beziehe, ganz abgesehen davon, dass die angefragten Informationen darin gar nicht enthalten seien. Seither sei es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu Änderungen in der Mitgliederliste und zu Änderungen des Obmanns gekommen. Auch eine Statutenänderung sei aufgrund des langen Zeitraums mehr als denkbar.

20       Der Revisionswerber habe sich selbst davon einen Eindruck gemacht, indem er beim Grundbuchsgericht in die Urkundensammlung und den dort befindlichen „Generalakt“ Einsicht genommen habe. Wie sich herausgestellt habe, beinhalte der „Generalakt“ andere Informationen als jene, über die der Revisionswerber Auskunft verlangt habe (wird in den Revisionsgründen näher ausgeführt). Davon wäre das Verwaltungsgericht in Kenntnis gesetzt worden, hätte es, wie beantragt, eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

21       Damit erweist sich die Revision als zulässig und - im Ergebnis - als begründet.

22       Art. 20 B-VG lautet auszugsweise:

Artikel 20.

(...)

(3) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.

(4) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache.“

23       Die maßgeblichen Bestimmungen des Stmk. AuskunftspflichtG lauten (auszugsweise):

§ 1

Recht auf Auskunft

(1) Jedermann hat das Recht, von den Organen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz zu regelnden Selbstverwaltungskörper Auskünfte zu verlangen.

(2) Diese Organe sind verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht.

(...)

§ 2

Inhalt und Umfang der Auskunft

(1) Auskünfte im Sinne dieses Gesetzes sind Mitteilungen über Tatsachen oder Inhalte von Rechtsvorschriften.

(2) Auskünfte sind nur insoweit zu erteilen, als durch die Erteilung der Auskunft die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

§ 3

Auskunftsbegehren

(...)

(2) Wird von einem Organ Auskunft in einer Sache, die nicht in seinen Wirkungsbereich fällt, begehrt, dann hat es das Begehren möglichst rasch an das zuständige Organ weiterzuleiten oder den Auskunftsuchenden an dieses zu verweisen.

(...)

§ 6

Nichterteilung der Auskunft

(...)

(2) Die Auskunft darf verweigert werden,

a)   wenn die für die Erteilung der Auskunft erforderlichen Informationen nur nach umfangreichen Erhebungen, Berechnungen oder Ausarbeitungen beschafft werden können;

b)   wenn der Auskunftswerber die gewünschte Information auf anderem Wege unmittelbar erhalten kann.

(...)

§ 7

Bescheid über die Auskunftsverweigerung

(1) Wird eine Auskunft nicht erteilt, so kann der Auskunftswerber schriftlich verlangen, daß über die Verweigerung der Auskunft ein Bescheid erlassen wird. Der Antrag muß das Auskunftsbegehren wiederholen und die Dienststelle bezeichnen, die die Auskunft verweigert hat. Dem Antrag kann auch eine Fotokopie oder Abschrift des ursprünglichen schriftlichen Auskunftsersuchens angeschlossen werden.

(...)“

24       Der vorliegende Revisionsfall lässt sich anhand der bestehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auskunftspflicht lösen.

25       Demnach ist der Auskunftsbegriff im Sinn des Art. 20 Abs. 4 B-VG im Bundesrecht und Landesrecht grundsätzlich ident. Auskünfte im Sinn der Auskunftspflichtgesetze des Bundes und der Länder haben stets Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei deren Inhalt ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Auskunftserteilung bedeutet die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre. Die Verwendung des Begriffs „Auskunft“ bedingt, dass die Verwaltung nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten oder zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen verhalten ist. Aus dem Gesetz ist insofern ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableitbar, woraus sich ergibt, dass Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen (vgl. VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038; 27.11.2018, Ra 2017/02/0141, jeweils mwN).

26       Die Auskunftspflicht umfasst also die Verpflichtung, Wissenserklärungen über Informationen, die in den Unterlagen der Behörde und Akten betreffend Verwaltungsverfahren enthalten sind, weiter zu geben. Sie dient dem Zweck, Informationen zu gewinnen, über die der Antragsteller nicht verfügt, an denen er jedoch ein konkretes Auskunftsinteresse besitzt. Die Verwaltungsbehörden sind - etwa nach dem AuskunftspflichtG (des Bundes) - nicht zur Beschaffung und Weitergabe von auch anders zugänglichen Informationen verhalten (vgl. zu all dem VwGH 28.3.2014, 2014/02/0006, mwN).

27       So sieht auch das Stmk. AuskunftspflichtG vor, dass die angefragte Information einfach, rasch und mit möglichst geringem Aufwand zu erteilen ist. Zu umfangreichen Ausarbeitungen ist das zur Auskunft verpflichtete Organ nicht verhalten; es hat die begehrte Information vielmehr kurz und einfach zu erteilen (vgl. VwGH 28.2.2005, 2005/10/0008, mwN). Dabei kann nur gesichertes Wissen - sei es im tatsächlichen oder im rechtlichen Bereich - Gegenstand einer Auskunft sein (vgl. abermals VwGH Ra 2015/03/0038 und die dortigen Nachweise).

28       Die belangte Behörde hat in ihrem Schreiben vom 15. März 2021 zur Frage 1. des Auskunftsbegehrens des Revisionswerbers vom 2. März 2021 mitgeteilt, dass - außer dem im Grundbuch erliegenden „Generalakt ABB Graz 1942-01-12“ - keine sonstigen historischen Daten über die Agrargemeinschaft vorhanden seien. Damit gab sie im Sinn der dargestellten hg. Rechtsprechung zu erkennen, dass sie kein gesichertes Wissen über derartige Daten hat. Ausgehend davon ist die Ansicht des Verwaltungsgerichts, wonach die belangte Behörde nicht zur Erstellung oder Evidenzhaltung von Abhandlungen zur Geschichte der Agrargemeinschaft (Frage 1. des Auskunftsbegehrens vom 2. März 2021) verpflichtet sei, jedenfalls nicht zu beanstanden.

29       Hinsichtlich der vom Revisionswerber begehrten Auskunft über den Namen und die Anschrift des Obmanns der Agrargemeinschaft (Frage 5. des Auskunftsbegehrens vom 2. März 2021) ist festzuhalten, dass der Revisionswerber den mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigten Ausspruch der belangten Behörde in ihrem Bescheid vom 20. Oktober 2021, wonach derzeit kein Obmann gewählt sei, weshalb diese Auskunft (derzeit) nicht erteilt werden könnte, nicht in Zweifel zieht. Sein Hinweis, wonach es sich dabei um einen „rechtswidrigen Zustand“ handle, den die belangte Behörde aufzugreifen habe, geht im vorliegenden Auskunftspflichtverfahren nach dem Stmk. AuskunftspflichtG jedenfalls in Leere.

30       Der Revisionswerber bringt aber auch näher begründet vor, dass der Verweis des Verwaltungsgerichts auf das Grundbuch die Auskunftsverweigerung der belangten Behörde betreffend die (Anzahl der) Mitglieder und die Satzung der Agrargemeinschaft (Frage 2. bzw. 5. des Auskunftsbegehrens vom 2. März 2021) nicht zu tragen vermag. Dieses Vorbringen verhilft der Revision zum Erfolg, weil damit im Ergebnis ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der hg. Rechtsprechung zur Auskunftspflicht aufgezeigt wird.

31       Zunächst ist dazu anzumerken, dass die belangte Behörde im Rahmen ihrer Überwachungsaufgaben gemäß § 4 StAgrGG 1985 die Absonderung eines Anteilsrechtes von der Stammsitzliegenschaft und die Veräußerung von persönlichen Anteilen mit Bescheid zu genehmigen hat, was zu einer Änderung der Liste der Parteien und des Verzeichnisses der Anteilsrechte im Regulierungsplan (§ 37 StAgrGG 1985) führt. Über Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft kann somit nur mit Genehmigung der Agrarbehörde verfügt werden (VwGH 24.10.2019, Ro 2018/07/0043, mwN). Auch hat sie gemäß § 43 Abs. 1 StAgrGG 1985 die Verwaltungssatzungen von Agrargemeinschaften zu ihrer Rechtswirksamkeit zu genehmigen, die gemäß § 45 Abs. 1 leg. cit. auch nur von ihr rechtswirksam abgeändert werden können. Schon deshalb ist die erkennbare Ansicht des Verwaltungsgerichts, wonach es sich bei den begehrten Auskünften des Revisionswerbers betreffend die (Anzahl der) Mitglieder und die Satzung der Agrargemeinschaft um der belangten Behörde nicht bekannte Informationen handle, nicht nachvollziehbar. Dass diese Informationen bei der belangten Behörde als Aufsichtsbehörde der Agrargemeinschaft tatsächlich nicht vorhanden wären, hat das Verwaltungsgericht auch nicht ausdrücklich festgestellt.

32       Das Verwaltungsgericht führte daran anschließend aus, dass die vom Revisionswerber begehrten Informationen über die Mitglieder und die Satzung der Agrargemeinschaft im „Generalakt ABB Graz 1942-01-12“ enthalten wären, der im Grundbuch der „betroffenen Liegenschaft“ (gemeint: EZ 412, KG L., der Agrargemeinschaft) eingelegt sei. Unabhängig davon, dass es sich bei dieser Regulierungsurkunde um einen - wie auch das Verwaltungsgericht erkannte - agrarbehördlichen Bescheid handelt (vgl. etwa VwGH 28.3.2022, Ra 2022/07/0011, mwN), ist der Bestand der dem öffentlichen Recht zugehörenden Nutzungsrechte an Agrargemeinschaften vom Grundbuchsstand unabhängig. Der grundbuchsrechtliche Publizitäts- und Eintragungsgrundsatz gilt hier nicht. Die Grundbuchseintragung ist zwar ein mitunter entscheidendes Beweismittel, hat aber nur deklarativen Charakter und wird nicht konstitutiv wirksam (vgl. etwa VwGH 8.7.2004, 2003/07/0087; 28.6.2017, Ra 2015/07/0085 bis 0087).

33       Darüber hinaus weist der Revisionswerber zutreffend darauf hin, dass der im Grundbuch befindliche „Generalakt“ aus dem Jahr 1942 auch deshalb nicht zwingend Auskunft über die von ihm begehrten Informationen gibt, weil sich seither mit hoher Wahrscheinlichkeit die (Anzahl der) Mitglieder geändert hat und auch die Satzung der Agrargemeinschaft nicht mehr aktuell ist. Der angesprochene - in den dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Akten nicht enthaltene - „Generalakt“ beinhalte nach dem Vorbringen des Revisionswerbers auch andere Informationen als jene, über die Auskunft verlangt worden sei: So bestehe dieser aus diversen Plänen und sonstigen Unterlagen, die die Ausscheidung beträchtlicher Teile der Agrargemeinschaft aus der KG K. und deren Zuschreibung zur KG L. zum Inhalt hätten. Zur Liegenschaft EZ 412, KG L., der Agrargemeinschaft finde sich der Vermerk, dass sich an den bisherigen Gegebenheiten nichts geändert habe. Ein Hinweis auf bisherige Eigentumsverhältnisse ergebe sich ebenso wenig.

34       Der Revisionswerber bestreitet damit die unzutreffende Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach er im Sinn des § 6 Abs. 2 lit. b Stmk. AuskunftspflichtG die gewünschten Informationen betreffend die (Anzahl der) Mitglieder und die Satzung der Agrargemeinschaft auf anderem Wege - nämlich beim zuständigen Grundbuchsgericht - unmittelbar erhalten könne und daher die belangte Behörde diese Auskunft zu Recht habe verweigern dürfen. Diese Rechtsansicht tragende Feststellungen finden sich im angefochtenen Erkenntnis allerdings nicht. In diesem Zusammenhang behauptete der Revisionswerber im Verfahren auch, dass er ohnehin beim Grundbuchsgericht Einsicht in den „Generalakt“ genommen habe, der jedoch - wie dargelegt - die gewünschten Informationen nicht enthalte.

35       Das Verwaltungsgericht wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit dem Vorbringen des Revisionswerbers zu den begehrten Informationen betreffend die (Anzahl der) Mitglieder und die Satzung der Agrargemeinschaft auseinanderzusetzen haben, um beurteilen zu können, ob es sich dabei um der Auskunftspflicht unterliegende Tatsachen oder Inhalte von Rechtsvorschriften im Sinn des § 2 Abs. 1 Stmk. AuskunftspflichtG handelt.

36       Gemäß § 1 Abs. 2 Stmk. AuskunftspflichtG sind die Organe des Landes - somit auch die belangte Behörde - verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht. Als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht in diesem Sinn kommt sowohl die in Art. 20 Abs. 3 B-VG umschriebene Amtsverschwiegenheit als auch - eigenständig - die in § 1 Abs. 1 und 2 Datenschutzgesetz (DSG) umschriebene Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten in Betracht (vgl. schon zu § 3 Abs. 1 Tir. AuskunftspflichtG 1989: VwGH 22.10.2012, 2010/03/0099; 23.10.2013, 2013/03/0109, jeweils mwN).

37       Um beurteilen zu können, ob einem Auskunftsbegehren „verfassungsrechtlich verankerte Prinzipien datenschutzrechtlicher Geheimhaltung und damit das im Art. 20 Abs. 3 B-VG enthaltene Gebot der Amtsverschwiegenheit im überwiegenden Interesse einer Partei“ entgegensteht, bedarf es konkreter sachverhaltsbezogener Feststellungen darüber, ob es sich bei den den Gegenstand der Anfrage bildenden Daten um solche personenbezogener Art handelt und welche schutzwürdigen Interessen diese Personen an der Geheimhaltung dieser Daten haben und schließlich allenfalls ob und welche berechtigten Interessen des Auskunftswerbers an einer Bekanntgabe dieser Daten bestehen. Auf Grund des so ermittelten Sachverhalts ist es sodann Sache der Behörde (bzw. des Verwaltungsgerichts) im Rechtsbereich zu beurteilen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 und 2 DSG erfüllt sind und, sofern diese Frage zu bejahen ist, ob das Interesse des Auskunftswerbers an der begehrten Auskunft dieses Geheimhaltungsinteresse überwiegt (vgl. erneut VwGH 2010/03/0099, mwN).

38       Im vorliegenden Fall bleibt dabei im Zusammenhang mit Frage 5. des Auskunftsbegehrens vom 2. März 2021 zu beachten, dass dieses betreffend die Mitglieder der Agrargemeinschaft nur deren Anzahl umfasst. Inwieweit dabei personenbezogene Daten betroffen sein sollten - wovon offenbar das Verwaltungsgericht ausgeht -, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar.

39       Das angefochtene Erkenntnis war somit bereits deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen (prävalierender) Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

40       Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 26. Jänner 2023

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Sachverhaltsermittlung Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070026.L00

Im RIS seit

08.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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