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Auswertung in Arbeit!Norm
Auswertung in Arbeit!Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision der I GmbH in L, vertreten durch die QUINTAX gerlich-fischer-kopp steuerberatungsgmbh in 5020 Salzburg, Ignaz-Rieder-Kai 13a, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 2020, L511 2131307-2/2E, betreffend Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Oberösterreichische Gebietskrankenkasse, nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse; weitere Partei: Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Österreichische Gesundheitskasse hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - aus, dass die revisionswerbende Partei verpflichtet werde, Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge und einen Beitragszuschlag in näher bezifferter Höhe nachzuentrichten, und stützte sich dabei auf die in einem anderen Erkenntnis vom selben Tag im Beschwerdeweg ausgesprochene nachträgliche Feststellung der Versicherungspflicht des TS als Dienstnehmer der revisionswerbenden Partei im Zeitraum von 1. Jänner 2010 bis 31. Juli 2013 (für Weiteres wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das in der Revisionssache betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht des TS ergangene hg. Erkenntnis VwGH 26.9.2022, Ra 2020/08/0080, verwiesen).
2 Die vorliegende Sache gleicht in den für die Beurteilung des Revisionsfalles maßgeblichen Aspekten sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht jener, in der der Verwaltungsgerichtshof das - die Frage der Versicherungspflicht des TS betreffende - Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben hat, weil das Bundesverwaltungsgericht zu Unrecht von der Durchführung der von der revisionswerbenden Partei beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen hatte (vgl. dazu erneut das hg. Erkenntnis VwGH 26.9.2022, Ra 2020/08/0080; zur ex-tunc-Wirkung dieser Aufhebung, sodass der tragenden Begründung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG rechtskräftig festgestellt sei, der Boden entzogen war, vgl. VwGH 18.12.2020, Ra 2020/08/0148).
3 Das angefochtene Erkenntnis war daher - nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem die Österreichische Gesundheitskasse eine Revisionsbeantwortung erstattete - wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben.
4 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das die Eingabengebühr betreffende Mehrbegehren war im Hinblick auf die sachliche Abgabenfreiheit nach § 110 ASVG abzuweisen.
Wien, am 6. Februar 2023
Schlagworte
Auswertung in Arbeit!European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022080156.L00Im RIS seit
08.03.2023Zuletzt aktualisiert am
08.03.2023