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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §35Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Mag. Nedwed sowie die Hofrätin Dr.in Gröger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über die Revision des M A, vertreten durch Dr. Eva Jana Messerschmidt, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Freyung 6/7/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 2022, W165 2255620-1/2E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft in Ankara), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Ersatz von Aufwendungen findet nicht statt.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, brachte - gemeinsam mit seinen Eltern und minderjährigen Geschwistern - am 7. September 2021 bei der Österreichischen Botschaft Ankara einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ein. Zu diesem Zeitpunkt war der Revisionswerber minderjährig. Dem Antrag wurde (unter anderem) eine Kopie des seinen minderjährigen Bruder betreffenden Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 4. Mai 2021 beigelegt, wonach diesem gemäß § 3 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei.
2 Mit Schreiben vom 15. Oktober 2021 wurden die Unterlagen des Visumverfahrens des Revisionswerbers von der Österreichischen Botschaft Ankara dem BFA übermittelt.
3 In der Folge teilte das BFA der Österreichischen Botschaft Ankara gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit Schreiben vom 14. Jänner 2022 mit, es gehe nach Prüfung der Sachlage davon aus, dass die Gewährung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten an den Revisionswerber nicht wahrscheinlich sei.
4 Mit Bescheid vom 25. Februar 2022 wies die Österreichische Botschaft Ankara den Antrag des Revisionswerbers gemäß § 35 AsylG 2005 ab. In der Begründung verwies die Behörde auf die Mitteilung des BFA. Den Anträgen der übrigen Familienmitglieder des Revisionswerbers wurde dagegen stattgegeben und in der weiteren Folge jeweils der Status von Asylberechtigten im Wege des § 34 Abs. 2 AsylG 2005 erteilt.
5 Die vom Revisionswerber gegen den abweisenden Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet ab und erklärte die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
6 Nachdem mit Beschluss vom 11. November 2022, Ra 2022/18/0258-4, die Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision bewilligt worden war und die ausgewiesene Verfahrenshelferin am 29. Dezember 2022 Revision erhoben hatte, teilte sie mit Schriftsatz vom 23. Jänner 2023 mit, dass der Revisionswerber am 18. Jänner 2023 verstorben sei.
7 Ein Revisionsverfahren ist gemäß § 33 VwGG einzustellen, wenn kein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung mehr besteht. Ein solcher Fall liegt hinsichtlich des Revisionswerbers vor, weil die Revision das Recht des Revisionswerbers auf „Erteilung des Einreisetitels nach § 35 AsylG iVm § 26 FPG“ zum Gegenstand hatte. Dabei handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, in das eine Rechtsnachfolge nicht in Betracht kommt. Mit dem Ableben des Revisionswerbers ist die vorliegende Revision im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG gegenstandslos geworden, weshalb das Revisionsverfahren einzustellen war (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0170, mwN).
8 Es hat daher keine Beurteilung mehr darüber zu erfolgen, ob die Revision mit ihrer unter den Gesichtspunkten des Art. 8 EMRK vorgebrachten Kritik an der Nichterteilung eines Einreisetitels an den zum Antragstellungszeitpunkt minderjährigen Revisionswerber im Lichte unionsrechtlicher Überlegungen im Recht war.
9 Ein Aufwandersatz gemäß § 58 Abs. 1 VwGG findet nicht statt, weil es sich vorliegend weder um eine formelle noch um eine materielle Klaglosstellung handelt. Stirbt die revisionswerbende Partei nach Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, liegt auch kein Fall des § 58 Abs. 2 VwGG vor (siehe zu vergleichbaren Konstellationen VwGH 29.1.2021, Fr 2020/20/0025; 17.10.2019, Ra 2019/18/0170, 0171; 22.5.2019, Ra 2018/04/0074, 0075, mwN).
Wien, am 9. Februar 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022180258.L00Im RIS seit
08.03.2023Zuletzt aktualisiert am
08.03.2023