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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §45 Abs1 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über den Antrag der H-KG in S, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, auf Wiederaufnahme des mit hg. Erkenntnis vom 31. Mai 1995, Zl. 94/16/0236, abgeschlossenen Verfahrens, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Dem Antrag wird nicht stattgegeben.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird (zwecks Vermeidung von Wiederholungen) auf die Entscheidungsgründe des oben zitierten hg.
Erkenntnisses, das der Antragstellerin am 27. Juni 1995 zugestellt wurde, verwiesen.
In offener Frist begehrt die Antragstellerin gestützt auf § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG die Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Begründung, der Verwaltungsgerichtshof habe im Beschwerdeverfahren 94/16/0236 ungeachtet eines ausdrücklichen Parteiantrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. Dadurch sei das rechtliche Gehör der Antragstellerin verletzt worden, weil sie im Rahmen der von ihr beantragten mündlichen Verhandlung die Möglichkeit gehabt und wahrgenommen hätte, auf folgende Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen und dadurch ein anderes Ergebnis zu erzielen: Erkenntnis vom 22. Februar 1995, Zl. 93/17/0187, 0201, 94/17/0144; Erkenntnis vom 30. März 1995, Zl. 93/17/0149; Erkenntnis vom 30. März 1995, Zl. 93/17/0421 und Erkenntnis vom 27. April 1995, Zl. 93/17/0320.
Der Antragstellerin ist zuzugeben, daß nach der von ihr zitierten Rechtsprechung (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 14. April 1994, Zlen. 92/15/0083, 0084) die Unterlassung der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung einen Wiederaufnahmsgrund darstellen kann, soferne anzunehmen ist, daß sonst die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes anders gelautet hätte. Letzteres ist im vorliegenden Fall aber aus folgenden Gründen zu verneinen:
Der dem hg. Verfahren, dessen Wiederaufnahme angestrebt wird, zugrundeliegende Sachverhalt war so gelagert,
a) daß die Wiederaufnahmswerberin zunächst (lange vor dem Inkrafttreten der FAG-Novelle BGBl. Nr. 693/1991) Getränkeabgabeerklärungen eingereicht hatte, womit die Abgabe als festgesetzt anzusehen war (vgl. insbesondere die im hg. Erkenntnis vom 31. Mai 1995 zitierte Vorjudikatur, und zwar die Erkenntnisse vom 5. April 1991, Zl. 87/17/0136 und vom 23. April 1993, Zl. 91/17/0168);
b) daß sodann am 28. August 1990 bzw. 30. Jänner 1991 die Wiederaufnahmswerberin unter Berufung auf einen Anteil von 55 % an auswärtigem Verbrauch korrigierte, berichtigte Getränkeabgabeerklärungen einreichte und die Rückzahlung des sich daraus ergebenden Guthabens begehrte;
c) daß ein Bescheid der erstinstanzlichen Abgabenbehörde vom 5. August 1991 mit Berufungsvorentscheidung vom 4. Dezember 1991 wieder aufgehoben wurde, wobei diese Berufungsvorentscheidung in Rechtskraft erwuchs und wodurch der Antrag der Wiederaufnahmswerberin wieder unerledigt war;
d) daß zufolge Devolutionsantrages vom 23. November 1992 die Zuständigkeit auf den Stadtrat der Stadtgemeinde Feldkirchen überging, der mit Bescheid vom 4. Mai 1993 unter Hinweis auf den inzwischen in Kraft getretenen Art. II § 2 Abs. 3 der FAG-Novelle 1991 BGBl. Nr. 693, den Sachantrag der Wiederaufnahmswerberin abwies.
An der darüber mit dem hg. Erkenntnis vom 31. Mai 1995, Zl. 94/16/0236, getroffenen Entscheidung hätte sich auch bei einem im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfolgten Hinweis der Wiederaufnahmswerberin auf die im Wiederaufnahmsantrag angeführten Erkenntnisse des hg. Senates 17 aus folgenden Gründen nichts geändert:
1.) Das im Wiederaufnahmsantrag unter Punkt 3 lit. a) ins Treffen geführte Erkenntnis vom 22. Februar 1995,
Zlen. 93/17/0187, 0201, 94/17/0144, betraf einen Fall, dessen (im zitierten Erkenntnis mit ausdrücklicher Deutlichkeit hervorgehobene) Besonderheit darin gelegen war, daß die für das Bundesland Salzburg maßgebliche Rechtslage (nämlich § 148 der Sbg. LAO) vorsieht, daß von einer bescheidmäßigen Festsetzung der Abgabe dann abzusehen ist, wenn der Abgabepflichtige selbst nachträglich die Mängel seiner ursprünglichen Selbstbemessung behebt. Nach der Salzburger Rechtslage besteht ein sogenanntes mehrstufiges Selbstbemessungsverfahren. Angesichts einer im zitierten Fall von der dortigen Beschwerdeführerin vor Inkrafttreten der FAG-Novelle 1991 vorgenommenen Mängelbehebung, die eine Abgabenfestsetzung in berichtigter Fassung bewirkte, bestand für die Abgabenbehörde zweiter Instanz keine Grundlage mehr für eine auf die zitierte FAG-Novelle gestützte abweisende Entscheidung über einen von der dortigen Beschwerdeführerin gar nicht gestellten Berichtigungsantrag und auch keine Möglichkeit mehr, auf die seinerzeitige (durch die stattgefundene Mängelbehebung bereits überholte) Abgabenfestsetzung zurückzugreifen und darauf Art. II § 2 Abs. 3 der FAG-Novelle 1991 anzuwenden. Dieser Fall hätte sohin auch im Wege einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung keine andere Entscheidung des Beschwerdefalles 94/16/0236 bewirken können.
Die Wiederaufnahmswerberin übersieht in diesem Zusammenhang, daß die in ihrem Fall vorgenommene Einreichung einer um den Außerortverbrauch korrigierten Getränkeabgabe-Jahreserklärung nach der maßgeblichen Kärntner Gesetzeslage (§ 151 Abs. 1 der krnt. LAO) per se keine Neufestsetzung der Abgabe bewirkte, sondern lediglich ein Begehren auf bescheidmäßige Neufestsetzung der Abgabe der seinerzeitigen Selbstbemessung darstellte. Weiters läßt die Wiederaufnahmswerberin völlig außer acht, daß der von ihr schon im seinerzeitigen Beschwerdeverfahren immer wieder hervorgehobene erstinstanzliche Bescheid vom 5. August 1991 in der Folge (durch die Berufungsvorentscheidung vom 4. Dezember 1991) wieder aufgehoben wurde und daher zur Zeit des Ergehens der abweislichen Sachentscheidung der Devolutionsbehörde nicht mehr dem Rechtsbestand angehörte. Daran vermag auch der Argumentationsstil des Wiederaufnahmsantrages, der die genannte Berufungsvorentscheidung als "Nonsens" bezeichnet, nichts zu ändern, weil diese Berufungsvorentscheidung in Rechtskraft erwuchs.
2.) Das Erkenntnis vom 30. März 1995, Zl. 93/17/0149, betraf einen steirischen Fall, in dem Getränkeabgabeerklärungen der dortigen Beschwerdeführerin mit Bescheid der zuständigen Abgabenbehörde erster Instanz vom 4. September 1986 wegen Unrichtigkeit festgesetzt worden waren. Die den Erstbescheid bestätigende Berufungsentscheidung berücksichtigte einen in der Berufung geltend gemachten Außerortverbrauch nicht. Der Verwaltungsgerichtshof erachtete dies als rechtswidrig und sprach betreffend die FAG-Novelle 1991 aus, diese sei auf die bereits bescheidmäßig erfolgte Abgabenfestsetzung vom 4. September 1986 (um deren Richtigkeit es gehe) nicht anzuwenden.
Auch dieser - somit gänzlich anders gelagerte - Fall hätte im Zuge einer Erörterung im Rahmen der von der Wiederaufnahmswerberin vermißten mündlichen Verhandlung im Verfahren 94/16/0236 keine andere Entscheidung bewirken können. Die Wiederaufnahmswerberin will auch in diesem Zusammenhang nicht zur Kenntnis nehmen, daß in ihrem Fall - und das ist der entscheidende Aspekt - vor Inkrafttreten der FAG-Novelle 1991 eben keine bescheidmäßige Abgabenfestsetzung erfolgte, weil jener Bescheid, auf den sie sich zu stützen sucht (nämlich der vom 5. August 1991), zufolge Aufhebung nicht mehr existierte. Allein dadurch, daß die Wiederaufnahmswerberin dasselbe unzutreffende Argument immer wieder wiederholt, wird es nicht richtig.
Die Wiederaufnahmswerberin sei dazu noch darauf hingewiesen, daß ihre nunmehrige Argumentation durch eigenes Verhalten in dem, dem hg. Verfahren 94/16/0236 vorangegangenen Verwaltungsverfahren widerlegt wird. Wäre es richtig, daß der Bescheid vom 5. August 1991 nach wie vor als Abgabenfestsetzung anzusehen wäre (was dann in der Tat einer späteren "Neufestsetzung" entgegenstünde), dann hätte es ja nicht des von der Wiederaufnahmswerberin selbst gestellten Devolutionsantrages bedurft Letzterer erklärt sich (richtigerweise) nur daraus, daß eben der ursprüngliche Bescheid vom 5. August 1991 im Wege der Berufungsvorentscheidung vom 4. Dezember 1991 (welche die Wiederaufnahmswerberin in Rechtskraft erwachsen ließ) wieder ersatzlos aufgehoben wurde, weshalb der Antrag vom 28. August 1990 bzw. 30. Jänner 1991 wieder unerledigt war. Die Devolutionsbehörde war daher aufgerufen, unter Bedachtnahme auf die von der Wiederaufnahmswerberin selbst deklarierte Unrichtigkeit der seinerzeit im Wege der Abgabenerklärung erfolgten Abgabenfestsetzung über den offenen Antrag auf Neufestsetzung zu entscheiden und dabei die inzwischen in Kraft getretene Bestimmung des Art. II § 2 Abs. 3 der FAG-Novelle 1991 zu berücksichtigen. Eine aufrechte, dem Rechtsbestand angehörende, vor Inkrafttreten der zitierten FAG-Novelle vorgenommene bescheidmäßige Abgabenfestsetzung stand ihr dabei nicht entgegen
3.) Das von der Wiederaufnahmswerberin weiters angeführte Erkennntnis vom 30. März 1995, Zl. 93/17/0421, betraf wieder einen Salzburger Fall, in dem die bescheidmäßige Abgabenfestsetzung (um deren Richtigkeit es dort ging) schon am 13. April 1987 und daher lange vor dem Inkrafttreten der FAG-Novelle 1991 erfolgt war. Auch ein ausdrücklicher Hinweis auf dieses Erkenntnis hätte daher im hg. Verfahren 94/16/0236 zu keiner anderen als der mit Erkenntnis vom 31. Mai 1995 getroffenen Entscheidung führen können. Im übrigen wird dazu auf die bereits oben unter 1.) und 2.) dargelegten Aspekte verwiesen.
4.) Insoweit sich schließlich der Wiederaufnahmsantrag auf das Erkenntnis vom 27. April 1995, Zl. 93/17/0320 zu stützen sucht, ist zu beachten, daß in diesem (das Bundesland Tirol betreffenden) Fall mit erstinstanzlichem Bescheid vom 14. Oktober 1991 über einen Antrag auf bescheidmäßige Abgabenfestsetzung vom 18. April 1990 entschieden wurde und daß in weiterer Folge unter Berücksichtigung der Frage des Außerortverbrauches die Richtigkeit dieses, vor der FAG-Novelle 1991 ergangenen Bescheides zu überprüfen war. Auch in diesem Fall hatte nach Inkrafttreten der zitierten FAG-Novelle daher keine Neufestsetzung mehr zu erfolgen. Somit wäre aber auch ein Hinweis auf dieses Erkenntnis nicht geeignet gewesen, im hg. Verfahren 94/16/0236 einen anderen Verfahrensausgang zu bewirken, mit welchem "Nachdruck" und welcher "Einprägsamkeit" auch immer dieser Hinweis erfolgt wäre.
Zusammenfassend ist daher zu sagen, daß eine Diskussion der vom Wiederaufnahmsantrag ins Treffen geführten vier Erkenntnisse des hg. Senates 17 im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte, weshalb dem Wiederaufnahmsantrag der Erfolg versagt bleiben muß. Angemerkt sei dazu noch, daß im hg. Erkenntnis vom 31. Mai 1995, Zl. 94/16/0236, die jetzt im Rahmen der Behandlung des Wiederaufnahmsantrages erforderliche Auseinandersetzung mit der dort angeführten Judikatur des hg. Senates 17 deshalb unterlassen wurde, weil angesichts der - wie oben gerade dargestellt - vollkommen anders gelagerten Situation dieser Fälle jegliche Erörterung darüber nur einen überflüssigen Verfahrensaufwand dargestellt hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995160183.X00Im RIS seit
20.11.2000