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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;Norm
BDG 1979 §112 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, in der Beschwerdesache des NN in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Heeres-Materialamtes vom 10. April 1995, Zl. 9.224-3170/PersR/95, betreffend vorläufige Suspendierung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Anträge des Beschwerdeführers und der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz werden abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist das Heeres-Materialamt Wien.
Mit dem angefochtenen Bescheid hatte die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979 vorläufig vom Dienst suspendiert.
Gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 ist jede vorläufige Suspendierung unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit dem Tag dieser Entscheidung.
Mit Bescheid der Disziplinarkommission für Lehrer und Beamte beim Bundesministerium für Landesverteidigung vom 11. Mai 1995, Zl. 4-DKfBul/95, und (nach der Behebung dieses Bescheides im Berufungsweg) neuerlich mit Bescheid vom 20. Juli 1995, Zl. 4-DKfBul/95, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 vom Dienst suspendiert.
Mit der Erlassung des Suspendierungsbescheides - bereits vom 11. Mai 1995 - der Disziplinarkommission endete gemäß § 112 Abs. 3 zweiter Satz BDG 1979 die vorläufige Suspendierung. Auch bei einer aufhebenden Entscheidung über die Berufung gegen eine erstinstanzliche Suspendierung durch die Disziplinaroberkommission kommt es nicht zu einem Wiederaufleben der vorläufigen Suspendierung, wovon der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeht (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. September 1993, 92/12/0218).
Wird in einem Beschwerdeverfahren eine einer Klaglosstellung vergleichbare Verfahrenslage geschaffen, führt dies nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Diese durch die Beendigung der vorläufigen Suspendierung gemäß § 112 Abs. 3 eingetretene Verfahrenslage wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. September 1995 mitgeteilt. Dieser nahm dazu dahingehend Stellung, daß der zuletzt ergangene Suspendierungsbescheid vom 20. Juli 1995 neuerlich nach Einbringung einer Berufung von der Disziplinaroberkommission aufgehoben worden sei (der Beschwerdeführer legte dazu in der Folge auch den Berufungsbescheid der Disziplinaroberkommission vom 27. September 1995 vor).
Da - wie erwähnt - auch die Aufhebung eines nach § 112 Abs. 3 ergangenen Suspendierungsbescheides im Berufungswege nicht zum Wiederaufleben einer vorläufigen Suspendierung nach § 112 Abs. 1 BDG 1979 führt, war das Beschwerdeverfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.
Da das Gesetz für einen solchen Fall den Zuspruch von Aufwandersatz nicht vorsieht, hat jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand gemäß § 58 VwGG selbst zu tragen (vgl. dazu beispielsweise den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Februar 1995, 94/09/0240).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995090129.X00Im RIS seit
20.11.2000