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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
ZPO §85 Abs2Leitsatz
Zurückweisung der Beschwerde wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrags; keine gesonderte (abweisende) Entscheidung betreffend den VerfahrenshilfeantragSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Die vom Einschreiter selbst verfasste Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10. Jänner 2022, ZLVwG-2021/21/3173-2, mit dem die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 20. Oktober 2021 als unzulässig zurückgewiesen wurde.
Mit Schreiben vom 2. März 2022 – zugestellt am 7. März 2022 – forderte der Verfassungsgerichtshof den Einschreiter gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, die Beschwerde innerhalb von vier Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen oder – falls er außerstande wäre, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten – innerhalb derselben Frist unter Vorlage eines nicht mehr als vier Wochen alten Vermögensbekenntnisses die Bewilligung der Verfahrenshilfe, insbesondere die Beigebung eines Rechtsanwaltes als Vertreter, zu beantragen. Weiters wurde ihm aufgetragen, die angefochtene Entscheidung in Form einer Ausfertigung, Abschrift oder Kopie vollständig vorzulegen (in der mit der Beschwerde übermittelten Kopie fehlte die Seite 11) und den Tag ihrer Zustellung anzugeben.
Der Einschreiter hat daraufhin einen – am 4. April 2022 zur Post gegebenen – Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt, ist dem Mängelbehebungsauftrag im Übrigen aber insoweit nicht nachgekommen, als er die angefochtene Entscheidung abermals unvollständig vorlegte, weil der übermittelten Kopie des Beschlusses erneut die Seite 11 fehlte. Wie sich der Verfassungsgerichtshof zwecks Verifizierung der Vollständigkeit der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol vergewissern konnte, umfasst der Beschluss vom 10. Jänner 2022 insgesamt 11 Seiten. Die Abfertigung der vollständigen Entscheidung sei auch in dieser Form an den Einschreiter erfolgt.
2. Die durch den Verfassungsgerichtshof gesetzte Frist hinsichtlich der angeforderten Vorlage der vollständigen Entscheidung (inklusive der letzten Seite) ist ungenützt verstrichen. Die Beschwerde ist daher wegen des nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse als unzulässig zurückzuweisen.
3. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:E513.2022Zuletzt aktualisiert am
07.03.2023