Norm
§918 ABGBRechtssatz
Der Hinterleger hat bei Nichtrückgabe der verwahrten Sachen nach Kündigung des Verwahrungsvertrags die Wahl, die Rückgabe der Sachen oder – wenn dem Verwahrer nicht der Beweis mangelnden Verschuldens gelingt (§ 1298 ABGB) – Wertersatz zu fordern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134248Im RIS seit
07.03.2023Zuletzt aktualisiert am
07.03.2023