TE Vwgh Beschluss 1995/11/16 AW 95/04/0064

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Veröffentlicht am 16.11.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §71 Abs1 Z2;
GewO 1994;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A in E, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in V, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 4. Oktober 1995, Zl. Gew-1483/1/95, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid vom 7. August 1995 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt dem Beschwerdeführer die gewerberechtliche Genehmigung seiner gastgewerblichen Betriebsanlage unter Vorschreibung eines Betriebsendes mit 24.00 Uhr. Gegen die Versäumung der Frist zur Berufung gegen diesen Bescheid stellte der Beschwerdeführer den Antrag, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 4. Oktober 1995 wurde dieser Antrag gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen und gleichzeitig die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als verspätet zurückgewiesen.

Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen, zur

hg. Zl. 95/04/0218 protokollierten Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag mit dem Vorbringen, die sofortige Vollstreckung des durch die Zurückweisung der Berufung rechtskräftig gewordenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 7. August 1995 stelle für den Beschwerdeführer den wirtschaftlichen Ruin dar, da das Zusperren eines Barbetriebes um 24.00 Uhr betriebswirtschaftliche jedwede Erzielung eines Gewinnes unmöglich mache.

Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof über Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, ist ein Bescheid, mit dem eine Änderung der Rechte oder Pflichten des Beschwerdeführers abgelehnt wird, einem Vollzug im Sinne des § 30 VwGG nicht zugänglich (vgl. z. B. den hg. Beschluß vom 4. Dezember 1974, Slg. N.F. Nr. 8719/A). Dies trifft auf einen Bescheid, mit dem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert wird, zu.

Soweit sich der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde auch auf die Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstbehördlichen Bescheid durch die belangte Behörde bezieht, so ist darauf hinzuweisen, daß durch eine allfällige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in diesem Fall lediglich bewirkt werden könnte, daß der erstbehördliche Bescheid noch nicht in Rechtskraft erwächst, was aber wiederum zur Folge hätte, daß der Beschwerdeführer zur Ausübung der ihm in diesem Bescheid eingeräumten Berechtigung überhaupt noch nicht befugt wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist in diesem Fall daher kein Mittel, den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG abzuwenden.

Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Schlagworte

VollzugEntscheidung über den AnspruchBegriff der aufschiebenden Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:AW1995040064.A00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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