Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.10.2022Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960Rechtssatz
Das Vorbeifahren an einem vor einem Zebrastreifen anhaltenden Bus, der kurvenbedingt beide Fahrstreifen benützt, im Bereich einer Kurve auf der Kurveninnenseite stellt grundsätzlich ein gefährliches Fahrmanöver dar, bei welchem die dringende Gefahr besteht, dass es zu einer Kollision mit einem anderen Straßenverkehrsteilnehmer kommen kann, sodass der Lenker verpflichtet ist, den Geschehnissen um sein Fahrzeug die volle Aufmerksamkeit zuzuwenden und sich zu vergewissern, ob sein Fahrverhalten für einen Verkehrsunfall ursächlich gewesen ist. Unterlässt er dies, so ist sein Nichtwissen an einem von ihm derart verursachten Unfall verschuldet.
Schlagworte
Vorbeifahren, Zebrastreifen, Bus, Kurve, Kurveninnenseite, gefährliches Fahrmanöver, Kollisionsgefahr, Verkehrsunfall, AufmerksamkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.30.30.6882.2022Zuletzt aktualisiert am
06.03.2023