TE Vwgh Erkenntnis 1995/11/16 93/07/0186

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Veröffentlicht am 16.11.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde der Republik Österreich - Österreichische Bundesforste - in Wien, Marxergasse 2, gegen den Bescheid des Oberösterreichischen Landesagrarsenates beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 8. November 1993, Zl. Bod-4336/20-1993, betreffend Einforstungsrechte (mitbeteiligte Parteien: 38 mitbeteiligte Parteien) zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bund (Österreichische Bundesforste) hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der unter Nr. 38 genannten mitbeteiligten Partei Johann Gamsjäger Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Grundstücke der EZ. 1126, KG G., deren Eigentümerin die beschwerdeführende Partei ist, sind mit Holzbezugsrechten, Streubezugsrechten, Heimweiderechten und einem Wasserleitungsrecht belastet.

Die beschwerdeführende Partei beantragte bei der Agrarbezirksbehörde Gmunden (ABB) die Entlastung von zur EZ. 1126 gehörenden Grundstücken, und zwar des Grundstückes 124/1 und eines Trennstückes aus Grundstück 124/11 von darauf lastenden Wald- und Weidenutzungsrechten. Diese Flächen sollten als Baugrundstücke verwendet werden.

Mit Bescheid vom 15. Jänner 1990 gab die ABB dem Entlastungsantrag unter Berufung auf die §§ 1 Abs. 1, 7 und 39 Abs. 1 und 2 des Oberösterreichischen Wald- und Weideservitutenlandesgesetzes, LGBl. Nr. 2/1953 (WWG) teilweise statt.

Die beschwerdeführende Partei und die Einforstungsberechtigten beriefen.

Mit Bescheid vom 13. Juni 1991 gab die belangte Behörde den Berufungen statt, behob den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die ABB.

In der Begründung wurde ausgeführt, § 39 Abs. 2 WWG berufe die Agrarbehörden auch außerhalb eines Verfahrens zur Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung zur Entscheidung u.a. über die Frage der Entlastung urkundlich belasteten Grundes von den darauf ruhenden Wald- und Weidenutzungsrechten sowie über alle Fragen, welche geringfügige Änderungen der Nutzungsrechte beträfen. Diese Gesetzesstelle nenne allerdings keine Voraussetzungen, unter denen eine Entlastung zulässig sei. Die belangte Behörde teile daher die Auffassung der ABB, bei Fragen der Entlastung sei auf die Bestimmungen des WWG betreffend die Ergänzungsregulierung zurückzugreifen. Die Verkleinerung bzw. Freistellung urkundlich belasteten Gebietes könne grundsätzlich nur eine Folgemaßnahme der Reduzierung des Rechtsumfanges auf Grund von Ablösungen sein. Eine Entlastung komme nur dann in Betracht, wenn der urkundlich fixierte Rechtsumfang und die Ausübung der Nutzungsrechte hiedurch nicht beeinträchtigt würden. Die Deckungsgrundlage dürfe nicht verringert werden. Die noch bestehenden Einforstungsrechte müßten auf der belasteten Liegenschaft weiterhin jene Deckung finden, wie sie in den rechtsbegründenden Urkunden fixiert worden sei. Ferner dürfe die Entlastung keine Wirtschaftserschwernisse zur Folge haben.

Die seit der Regulierung im 19. Jahrhundert eingetretenen Veränderungen im belasteten Gebiet (Rechtsablösungen, Übertragungen, Entlastungen, Neubewaldungen, Bestockungsverdichtungen, Errichtung von Wegen etc.) stießen auf Grund des Zeitfaktors zum Teil auf erhebliche Ermittlungs- und Beweisschwierigkeiten, was dazu führe, daß die Nutzungsberechtigten einerseits und die verpflichtete Partei andererseits zu divergierenden Ergebnissen gelangt seien. Die Ermittlungen im Berufungsverfahren hätten diese Divergenzen nicht vollständig aufzuklären vermocht. Der erstinstanzliche Bescheid gehe davon aus, daß seit der Regulierung

22 Kuh-Einheiten abgelöst worden seien. Demgegenüber habe der Vertreter der Einforstungsberechtigten geltend gemacht, laut behördlichem Aktenmaterial seien nur 14 Kuh-Einheiten abgelöst worden. Diese strittige Frage habe bisher nicht einwandfrei gelöst werden können.

Die beschwerdeführende Partei habe im Berufungsverfahren ihre grundsätzliche Bereitschaft bekundet, im unteren Teil des Weidegebietes, der an die angezäunten Baugrundstücke angrenze und nur leichte Geländeneigungen aufweise, durch eine Rodung entsprechende Weideflächen zu schaffen, die einen vollen Ersatz für die von den Weideberechtigten behaupteten Weideverluste bilden könnten. Der stellvertretende Vorsitzende des Ortsausschusses der Eingeforsteten habe bei der Berufungsverhandlung am 13. Juni 1991 vorgeschlagen, die zu entlastende Fläche des Grundstückes 124/1 nach Osten zu verlegen, sodaß die im erstinstanzlichen Bescheid vorgesehene Viehtriebsgasse im Interesse aller Beteiligten entfallen könnte.

Auf Grund der beiden letztgenannten Äußerungen gelange die belangte Behörde zum Ergebnis, daß der bisher ermittelte Sachverhalt für eine Sachentscheidung noch nicht ausreiche und daß eine neuerliche Verhandlung eine berechtigte Aussicht auf eine für alle Beteiligten tragbare Kompromißlösung biete. Die im erstinstanzlichen Bescheid verfügte teilweise Entlastung des Grundstückes 124/1 erscheine bezüglich Lage und Form der Entlastungsfläche sowie bezüglich der Nebenbestimmungen als keine zweckmäßige Gesamtlösung in einem als Bauland gewidmeten Gebiet. Im weiteren Verfahren sollte im Sinne des Vorschlages des stellvertretenden Vorsitzenden des Ortsausschusses der Eingeforsteten vor allem getrachtet werden, die Entlastungsfläche des Grundstückes 124/1 in anderer Lage (weiter östlich) und Ausformung festzulegen und im Sinne des Kompromißangebots der beschwerdeführenden Partei durch eine landeskulturell vertretbare Rodung neue Weideflächen zu schaffen, die sowohl als Ersatz für behauptete Weideverluste als auch als Potential für weitere Entlastungen dienen könnten.

Mit Bescheid vom 15. April 1993 entlastete die ABB das Grundstück 124/1, KG G. und ein näher bezeichnetes Trennstück aus Grundstück Nr. 124/11 derselben KG von den darauf lastenden Holzbezugs- und Streubezugsrechten. Hingegen wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Entlastung dieser Grundstücke von den gemäß dem Regulierungserkenntnis Nr. 3617 Serv. I vom 5. Mai 1863 und dem Nachtragserkenntnis Nr. 3502 Serv. vom 4. Mai 1867 bestehenden Heimweiderechten abgewiesen.

In der Begründung wurde ausgeführt, zu den seit der Regulierung durchgeführten Ablösungen seien nochmals Ermittlungen durchgeführt worden. Diese hätten einen Abgang von 15 Rindern und einen Zugang von 2 Rindern ergeben. Der gesamte Umfang der Weiderechte habe sich seit der Regulierung um insgesamt 13 Rindergräser vermindert.

Im Bescheid der ABB vom 15. Jänner 1990 sei das zur Vorweide berechtigte Alpenvieh mit 51 Rindergräsern oder umgerechnet auf die ganze Weideperiode mit 7 Rindergräsern festgestellt worden. Diese Feststellung lasse sich nicht mehr aufrechterhalten. Die ABB habe nunmehr die Ansicht der Eingeforsteten als zutreffend erachtet, daß nicht nur die vier Liegenschaften, deren Heimgut im Weidegebiet B. oder in unmittelbarer Nähe hiezu liege, zu rechnen seien, sondern sämtliche in den Alpenvergleichen für die Nordseite (Abschnitt III der Regulierungsurkunde Nr. 3617 Serv. I) zugestandenen Weiderechte. Unter den Alpenvergleichen für die Nordseite seien die Regulierungsvergleiche Nr. 8068 Serv. und 8067 Serv. vom 30. Juni 1863 zu verstehen, die auf den nördlich von G. gelegenen Almen K., I., G., B., W. und M. Almrechte für insgesamt 147 Rinder und 6 Pferde (umgerechnet 165 Rindergräser) umfaßten. Diesem Alpvieh stehe insgesamt die Vorweide im Heimweiderechtsgebiet zu. Auf die Vorweide entfielen 24 Tage für das Alpenvieh; dies ergäbe für 165 Rindergräser bezogen auf die Gesamtweidedauer von 168 Tagen einen Anteil von 23,57 Rindergräsern. Die urkundliche Gesamtbelastung des Heimweidegebietes B. habe somit 168 + 23,57 = 191,57 betragen.

Der Vergleich des urkundlichen Rechtsumfanges mit der heutigen Situation ergäbe folgendes Bild:

    Urkunde: 168 Rinder + 23,57 Rinder (Vorweide des

Alpenviehs) =                             191,57 Rinder

    (Netto-)-Abgang                    -   13    Rinder

                                          -------------

                                          178, 57 Rinder

    in Prozenten                            6,78  %.

Dieser Abnahme des Rechtsumfanges entsprächen rechnerisch folgende Flächen:

    In Wertklasse I

    (Tallage, Waldsaum, gering bestockte Flächen):    1,5 ha

    In Wertklasse II

    (Wirtschaftswald, gute Lage, begehbares Gelände): 8,8 ha

    In Wertklasse III:

    (Schutzwald, entfernte Lage, schwer oder

    unbegehbare Flächen):                             8,1 ha

    Im gesamten Weidegebiet:                         18,2 ha

Die seit der Regulierung im Weiderechtsbezirk B. entlastete Fläche sei mit 2,4519 ha festgestellt worden. In dieser Summe seien die Entlastungsflächen bis zum heutigen Tage berücksichtigt. Die letzte Entlastung sei mit Bescheid der ABB vom 4. August 1992 erfolgt. Die Entlastungflächen seien zur Gänze der Wertklasse I zuzurechnen.

Einer in rechnerischer Hinsicht möglichen Entlastung für 1,5 ha stehe daher eine bereits durchgeführte Entlastung für Flächen im Ausmaß von 2,5 ha gegenüber. Jede weitere Entlastung führe daher zu einer Minderung des Rechtsanspruches der Berechtigten und sei allein aus diesem Grund schon abzuweisen.

Die beschwerdeführende Partei habe sich gegen das Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen ausgesprochen. Sie wende sich dagegen, daß die Vorweide des Alpenviehs mit 165 Rindergräsern in die Berechnung einbezogen werde. Hier erscheine jedoch der Text der Urkunde Nr. 3617 Serv. I, Punkt III, völlig eindeutig. Es werde den in den Alpenvergleichen für die Nordseite angeführten Parteien mit ihrem Alpenvieh zugleich mit den Heimweideberechtigten die Vorweide gestattet. Es sei daher nicht nur die in der Urkunde Nr. 3617 Serv. I bei den genannten Alpsberechtigten genannte Viehzahl zu berechnen, sondern auch das Alpenvieh dieser Berechtigten aus den Alpenvergleichen für die Nordseite.

Der Einfluß dieser Rindergräser auf die Berechnung der Bedeckungsverhältnisse sei jedoch nicht von entscheidender Bedeutung. Würde man nur das in der Urkunde Nr. 3617 Serv. I angeführte Alpenvieh, also 51 Stück, heranziehen, so ergäbe sich eine Gesamtbelastung von 168 + 7 = 175 Rindergräser; abzüglich der netto um 13 Stück verringerten Rinderzahl ergäbe dies einen um 7,4 % verringerten Rechtsumfang, der eine Entlastung von 1,6 ha Grund in der Wertklasse I erlauben würde. Da dieses Flächenausmaß ohnedies bereits jetzt erheblich überschritten sei, habe von der zeitaufwendigen Ermittlung allfälliger Ablösungen beim Alpenvieh abgesehen werden können. Weiters habe die beschwerdeführende Partei gegen das Gutachten eingewendet, der Vorteil, den die Eingeforsteten aus den getätigten Ablösungen in den Lagen oberhalb des Talbodens (Wertklassen II und III) hätten, sei nicht genügend berücksichtigt. Nach Ansicht der ABB seien jedoch die wirtschaftlichen Bedingungen, wie z.B. Nähe zum Heimgut, Bodengüte, günstige Lagen, in den einzelnen Wertklasssen so unterschiedlich, daß die Ausübung der Weiderechte in den einzelnen Klassen nicht verglichen werden könne. Ein Nachteil in dem einen Gebietsteil könne nicht mit einem Vorteil in einem anderen Gebietsteil ausgeglichen werden.

Der Argumentation der beschwerdeführenden Partei, nicht die Bundesforste als Verkäuferin, sondern die Erwerber der belasteten Grundstücke und die Eingeforsteten, die einer Entlastung dieser Grundstücke zustimmten, seien für eine allfällige Beeinträchtigung der Einforstungsrechte verantwortlich, könne nicht gefolgt werden. Beim Vertragsabschluß werde doch der Vertragswille feststehen, daß das von der beschwerdeführenden Partei erworbene belastete Grundstück nicht als Weide für andere Berechtigte, sondern eben als Baugrund oder als Verkehrfläche erworben werde. Mit der Vertragsklausel, daß das Kaufgrundstück weidebelastet sei und diese Rechte mitzuübernehmen seien, könne die Sicherung der Einforstungsrechte nicht den neuen Eigentümern übertragen werden. Die Entlastung erfolge nicht durch den Vertrag oder eine einvernehmliche Regelung zwischen den Eigentümern der belasteten Grundstücke und den Eingeforsteten, sondern durch einen Rechtsakt der Verwaltungsbehörde.

Der Ansicht der beschwerdeführenden Partei, die eigenen Heimweidegründe der Berechtigten seien in die Bedeckungsberechnung einzubeziehen, werde nicht gefolgt. Punkt II der Regulierungsurkunde werde so verstanden, daß den forstlichen Interessen ein hoher Stellenwert eingeräumt werde. Damit dadurch nicht unzumutbare Härten für die Berechtigten entstünden, sei vorgesorgt worden, daß auch auf die Nähe und Güte der Weideplätze und die Verbindung zu den Heimgütern Rücksicht zu nehmen sei. Hingegen könnten die Berechtigten aus diesen Rücksichten nicht ableiten, daß ihnen die volle Ernährung des Weideviehs zugesichert werde.

Die Frage der Erschwernis der Rechtsausübung durch die beantragte Entlastung erscheine im Hinblick auf die bereits zu hohen getätigten Entlastungen nicht mehr von wesentlicher Bedeutung.

Eine einvernehmliche Regelung der Entlastung sei nicht zustandegekommen.

Die beschwerdeführende Partei berief. Sie machte geltend, sie habe bereits in den Vorverfahren darauf hingewiesen, daß verschiedene Rechte abgelöst worden seien, die von der Agrarbehörde bei ihren gutachtlichen Feststellungen nicht in richtiger Weise berücksichtigt worden seien. Insbesondere sollten auch 24 Rinder derart weit von den zu entlastenden bzw. bisher entlasteten Gebieten die Weide ausüben, daß diese Rechte für den Berechtigungsumfang im gegenständlichen Verfahren keine Rolle spielten. Nicht berücksichtigt seien im Gutachten auch die Vorweiderechte laut Servitutenregulierungsurkunde SRU 12927/1893.

Laut SRU 3.617/I seien Rinder, Schafe und Pferde einreguliert. Von der Heimweide betroffen seien nur die Rinder und Pferde, wobei die Stückzahl für die Rinder mit 119 und jene der Pferde mit 16 ausgewiesen sei. Die ABB errechne daraus einen Berechtigungsumfang von 168 KE. Ein Rind werde dabei einer KE bzw. drei Pferden gleichgesetzt. Laut Urkunde sei ein Rind zu 3/5 einem erwachsenen Stück und zu 2/5 Jungvieh gleichzusetzen. 3/5 Jungvieh entsprächen 0,6 KE; nehme man Jungvieh mit 0,5 KE an, so wäre ein Rind mit ca. 0,8 KE umzurechnen. Die Frage beim Jungvieh bleibe jedoch offen, daher auch Kälber oder einjährige Stücke möglich seien. In Summe sei hier die übliche Rechtsprechung der ABB heranzuziehen, wobei ein Rind 0,75 KE gleichgesetzt werde. Ein KE entspreche drei Pferden. Nachfolgend werde die Berechnung der ABB mit obigen Daten nachvollzogen:

Heimweide:

    119 Rinder                             89,25 KE

     16 Pferde                             48,00 KE

    Summe:                                137,25 KE zu 168 WT.

    Vorweide:

    147 Rinder                            110,25 KE

      6 Pferde                             18,00 KE

     14 Rinder SRU 12.927                  10,50 KE

    Summe:                                138,75 KE zu 24 WT,

das sind 19,82 KE zu 168 WT abzüglich der 24 Rinder; es verblieben somit 17,25 KE zu 168 WT. Die Summe aus Heimweide und Vorweide sei daher 154,50 KE zu 168 WT.

Berücksichtigung der Ablösungen:

     I. Heimweide

    1 Rind und 4 Pferde                    12,75 KE

    II. Vorweide

    29 Rinder und 4 Pferde abgelöst bzw. übertragen

    14 Rinder von SRU.927

    somit 43 Rinder und 4 Pferde, das sind 44,25 KE zu 24 WT

oder 6,39 KE zu 168 WT.

    Summe Ablösungen I und II:             19,07 KE zu 168 WT

    Ablösungsprozente und Übertragung auf die Wertklassen:

    Urkunde:                              154,50 KE

    Abgang:                                19,07 KE

    in Prozenten:                          12,3 %

    Wertklasse I:    22 ha       abzüglich  12,3 %   2,71 ha,

    Wertklasse II:  130 ha       abzüglich  12,3 %  15,99 ha,

    Wertklasse III: 120 ha       abzüglich  12,3 %  14,76 ha.

Der aus diesen Ablösungen resultierende Ablösungsanspruch überwiege daher flächenmäßig die bisher durchgeführten tatsächlichen Entlastungen. Auch wenn man die 24 Rinder der Vorweide, die in einem völlig anderen Weidegebietsteil die Weide ausübten, in diese Berechnungen einbezöge, ergebe sich ein Abgang von 12,1 %, das seien in der Wertklasse I noch immer 2,66 ha.

Unabhängig von der obigen Darstellung sei jedoch eine Bewertung der Wertklassen entgegen dem Antrag der beschwerdeführenden Partei durch den Sachverständigen nicht vorgenommen worden. Aus den Wertklassen könne keinesfalls die urkundliche Bedeckung abgeleitet werden. Es handle sich nämlich durchwegs um Waldweideflächen. Würde die Behörde z.B. den 10-Joch-Schlüssel anwenden, so könnten obige Wertklassen gar nicht gesondert ausgewiesen werden. Es handle sich nämlich bei den Wertklassen in erster Linie nicht um Ertragsflächen, sondern vor allem um Flächen, bei deren Zuordnung der Zugang zum Heimhof und die Heimnähe berücksichtigt worden sei. Vom Sachverständigen überhaupt nicht berücksichtigt worden sei die Möglichkeit einer Schonungslegung, die laut Regulierungsurkunde ein Fünftel der Fläche betragen könne. Allein in der Wertklasse I könnten die Bundesforste rechnerisch 4,4 ha in Schonung legen. Wenn die Bundesforste darauf verzichteten und die bisher entlasteten 2,45 ha auf die Flächen einer möglichen Hegelegung anrechneten, so könnten immerhin noch 2 ha in Schonung gelegt werden. Auch daraus resultiere, daß der Teil I des Grundstückes 124/11 ohne Beeinträchtigung der Weideberechtigten von den darauf lastenden Wald- und Weidenutzungsrechten entlastet werden könnte. Die vom Sachverständigen unrichtig berechnete Zahl der Rindergräser sei bei dieser Betrachtung noch nicht berücksichtigt.

Dem Bescheid der ABB könne auch darin nicht gefolgt werden, daß die Entlastung von verschiedenen Kaufflächen bzw. Straßenflächen, die von der Gemeinde durch den Ausbau beansprucht worden seien, nicht den neuen Eigentümern bzw. der Gemeinde angelastet werden könne.

Die beschwerdeführende Partei könne sich auch nicht der Ansicht der Behörde hinsichtlich der Auslegung des Punktes II der Regulierungsurkunde anschließen. Würde man nämlich die Worte "in Verbindung" streichen, so wäre der Urkundenwortlaut durchaus noch sinnvoll, weil der diesbezügliche Satz ohnedies bei der Weideregelung die möglichste Rücksichtnahme auf Nähe und Güte der Weideflächen vorschreibe. Das zusätzliche Wort "in Verbindung" könne sich daher nur auf die Miteinbeziehung der Eigenflächen der Heimweideberechtigten beziehen, die dem Waldweidegebiet eben vorgelagert gewesen seien.

Bei der Verhandlung des LAS an Ort und Stelle sei vom Amtssachverständigen Dipl.-Ing. N. festgestellt worden, daß die zu entlastende Fläche keinerlei meßbare Auswirkungen auf den Weideertrag im gesamten Weidegebiet haben könne. Es sei jedoch darauf verwiesen worden, daß es sich bei dieser Fläche angeblich um einen bevorzugten Liegeplatz für Kühe handeln solle. Dieser Umstand könne jedoch im Entlastungsverfahren keine Berücksichtigung finden, weil ja die Kühe, wie mehrfach festgestellt worden sei, hinter den einzelnen Landwirtschaften aufgetrieben würden, selbständig ihren Weg in das Heimweidegebiet suchten und am Abend wieder zum Heimgut zurückkehrten. Falle dieser Liegeplatz durch die Entlastung weg, so würden sich die Kühe jedenfalls einen anderen Platz zum Niederlegen in unmittelbarer Nähe suchen, wobei ca. 50 m weiter ohnedies der geschlossene Heimweidekomplex für derartige Aktivitäten des Weideviehs zur Verfügung stehe.

Mit Bescheid vom 8. November 1993 wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei als unbegründet ab.

In der Begründung heißt es, die belangte Behörde halte die von der ABB vorgenommene Unterteilung des belasteten Gebietes unter Berücksichtigung der Weidegüte und der Nähe zu den Hofställen in drei Wertklassen für eine taugliche Entscheidungshilfe und teile nicht die Auffassung der beschwerdeführenden Partei, zusätzlich sei noch eine Bewertung dieser Wertklassen nötig gewesen. Die ABB habe weiters schlüssig nachgewiesen, daß der Rechtsumfang der Heimweiderechte seit der Regulierung um 6,78 % (netto) vermindert worden sei, was in Wertklasse I einer Fläche von 1,5 ha entspreche. Die bisher entlasteten Flächen im Weiderechtsbezirk D. hätten ein Gesamtausmaß von 2,4519 ha; sie seien - ebenso wie die zur Entlastung beantragten 1.358 m2 - zur Gänze der Wertklasse I zuzurechnen. Die belangte Behörde pflichte den daraus gezogenen, gegen die beantragte Entlastung sprechenden Folgerungen der Erstbehörde und überhaupt der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides bei. Sie halte auch folgende vom Vertreter des Einforstungsverbandes bei der Berufungsverhandlung vorgebrachte Argumente für zutreffend:

Die bereits erfolgten Einzäunungen und Bebauungen vieler Entlastungsflächen im Nahbereich der berechtigten Liegenschaften beeinträchtigten in ihrer Gesamtheit den Bewegungsraum der Weidetiere beim Gang zum und vom geschlossenen Weidekomplex, verstärkten den Weidedruck auf den Wald und würden sich im Falle einer Rechtsablösung für die bisher Weideberechtigten ungünstig auswirken, weil die Höhe des Ablösungsentgelts vom jeweils aktuellen Bedeckungsgrad abhänge. Punkt II der Regulierungsurkunde sichere den Weideberechtigten "die möglichste Rücksichtnahme auf Nähe und Güte der Weideplätze" zu; der Entzug jeder weiteren hofnahen Weidefläche liege nicht im Sinne dieser Zusicherung. Im Beschwerdefall bestehe nach Ansicht der belangten Behörde kein Zweifel, daß in der Wertklasse I kein Entlastungspotential frei sei. Die zur Entlastung beantragte Fläche entspreche zwar nur 0,6 % aller der Wertklasse I zugeordneten Flächen, sodaß der Wegfall der Futterbasis für die Weidetiere von geringer Bedeutung wäre, doch läge die mit einer Entlastung einhergehende Wertminderung der Weiderechte durchaus über der Bagatellgrenze. Auch unter dem Aspekt der Wirtschaftserschwernis für die Weideberechtigten sei die beantragte Entlastung negativ zu beurteilen. In der Berufung werde zwar richtig dargelegt, daß ca. 50 m von der zur Entlastung beantragten Fläche der geschlossene Weidekomplex beginne, doch sei die belangte Behörde trotz dieser geringen Distanz der Ansicht, daß zwischen dem geschlossenen Weidekomplex und den Heimgütern der Weideberechtigten "Ausweichmöglichkeiten" für das Vieh (bei Begegnungen mit Fahrzeugen) sehr wichtig seien, um Unfallgefahren möglichst klein zu halten. Die in Rede stehende Fläche biete - wie auch die Lokalaugenscheine am 13. Juni 1991 und am 5. August 1993 gezeigt hätten - eine solche Ausweichmöglichkeit. Ihr Wegfall würde das Haftungsrisiko der Weideberechtigten erhöhen und sei somit als erhebliche Wirtschaftserschwernis zu qualifizieren.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die beschwerdeführende Partei wiederholt zunächst im wesentlichen ihre Ausführungen in der Berufung und macht der belangten Behörde den Vorwurf, sich nicht mit diesen Berufungsausführungen auseinandergesetzt zu haben. Die beschwerdeführende Partei führt weiter aus, die Auffassung der belangten Behörde, durch eine Entlastung würde der Weidedruck auf den Wald verstärkt, stehe im Widerspruch zum Erhebungsbericht des Dipl.-Ing. St., wonach die zu entlastende Fläche als Futterbasis von untergeordneter Bedeutung sei. Eine Entlastung führe zu keiner Wertminderung. Es treffe auch nicht zu, daß die beantragte Entlastung eine Wirtschaftserschwernis für die Weideberechtigten darstelle, zumal 50 m nach dieser Fläche der geschlossene Weidekomplex beginne. Auch das Argument, die Fläche diene als Sammelplatz für das Vieh, sei nicht nachvollziehbar, da keine bewertbare Wirtschaftserschwernis darin erblickt werden könne, wenn das Vieh um 50 m weiter in das eigentliche Weidegebiet gehen müsse und sich erst dort niederlassen oder sammeln könne. Auch das Argument, die zur Entlastung vorgesehene Fläche sei als Ausweichmöglichkeit für das Vieh sehr wichtig, um Unfallgefahren möglichst klein zu halten, sei nicht nachvollziehbar, da eine unbeaufsichtigte Benützung öffentlicher Verkehrsflächen durch das Weidevieh auf Grund der StVO ohnedies nicht zulässig sei.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Johann Gamsjäger hat "namens der Einforstungsberechtigten" ebenfalls eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde hat in dem gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen Bescheid vom 13. Juni 1991 die Rechtsauffassung vertreten, daß das WWG keinen Rechtsanspruch auf Entlastung von mit Nutzungsrechten belasteten Grundflächen vorsieht und eine Entlastung nur dann in Betracht kommt, wenn der urkundlich fixierte Rechtsumfang und die Ausübung der Nutzungsrechte hiedurch nicht beeinträchtigt werden, die Deckungsgrundlage nicht verringert wird, die noch bestehenden Einforstungsrechte auf der belasteten Liegenschaft weiterhin jene Deckung finden, wie sie in den rechtsbegründeten Urkunden fixiert wurde und wenn die Entlastung keine Wirtschaftserschwernisse bei der Rechtsausübung zur Folge hat.

An diese Auffassung waren sowohl die ABB als auch die belangte Behörde selbst gebunden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. April 1986, Slg. N.F. 12093/A u.a.). An Hand dieser Rechtsauffassung ist der angefochtene Bescheid zu überprüfen, wobei an die von der belangten Behörde für eine Entlastung bindend festgelegten Kriterien angesichts des Umstandes, daß die Entlastung einen Rechtsverlust für die mitbeteiligten Parteien darstellt, ein strenger Maßstab anzulegen ist.

Der beschwerdeführenden Partei ist zuzugestehen, daß sich die belangte Behörde nicht mit den Berufungsausführungen betreffend die Berechnungen der ABB und deren Grundlagen auseinandergesetzt, sondern diese einfach für zutreffend erklärt hat, sodaß auch nicht überprüft werden kann, ob diese Berechnungen zutreffen.

Dies belastet den angefochtenen Bescheid aber deshalb nicht mit einer zur Aufhebung führenden Rechtswidrigkeit, weil die belangte Behörde auch andere Gründe angegeben hat, die den Spruch ihres Bescheides zu tragen vermögen.

Die belangte Behörde hat dargelegt, daß eine Entlastung der in Rede stehenden Flächen Punkt II der Regulierungsurkunde widerspricht, der den Weideberechtigten die möglichste Rücksichtnahme auf Nähe und Güte der Weideplätze zusichert. Daß der geschlossene Weidekomplex bereits 50 m weiter beginnt, ändert nichts daran, daß eine Entlastung von hofnahen Flächen dieser Bestimmung der Regulierungsurkunde zuwiderliefe, da diese die möglichste Rücksichtnahme auf die Nähe der Weideplätze ohne eine Einschränkung in der Richtung zusichert, daß der Verlust hofnaher Weideflächen dann ohne Bedeutung sei, wenn der geschlossene Weidekomplex bereits in einer bestimmten Entfernung von den verlorengehenden Weideflächen beginnt.

Auch der Umstand, daß die zur Entlastung beantragten Flächen als Ausweichflächen bei der Begegnung zwischen Rindvieh und Autos dienen, steht der Entlastung entgegen. Auch wenn der Viehtrieb auf öffentlichen Verkehrsflächen ohne Aufsicht nicht zulässig ist, ändert dies nichts daran, daß ein Viehtrieb ohne Ausweichflächen eine Erschwernis gegenüber einem Viehtrieb darstellt, bei dem Ausweichflächen zur Verfügung stehen.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

Johann Gamsjäger hat eine Gegenschrift im Vollmachtsnamen der Einforstungsberechtigten erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist eine Vertretung nur durch einen Rechtsanwalt möglich. Die Gegenschrift und das darin enthaltene Kostenbegehren konnte daher nur Johann Gamsjäger selbst zugerechnet werden; nur ihm - und nicht den übrigen Mitbeteiligten - konnten Kosten zugesprochen werden.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993070186.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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