TE Vwgh Beschluss 1995/11/16 95/09/0127

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Veröffentlicht am 16.11.1995
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §112 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, in der Beschwerdesache des NM in E, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Heeres-Materialamtes vom 6. April 1995, Zl. 9.225-3170/PersR/95, betreffend vorläufige Suspendierung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Anträge des Beschwerdeführers und der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz werden abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Kontrollor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist das Heeres-Materialamt Wien.

Mit dem angefochtenen Bescheid hatte die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979 vorläufig vom Dienst suspendiert.

Gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 ist jede vorläufige Suspendierung unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit dem Tag dieser Entscheidung.

Mit Bescheid der Disziplinarkommission für Lehrer und Beamte beim Bundesministerium für Landesverteidigung vom 18. Juli 1995, Zl. 5-DKfBul/95, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 vom Dienst suspendiert.

Mit der Erlassung des Suspendierungsbescheides der Disziplinarkommission endete gemäß § 112 Abs. 3 zweiter Satz BDG 1979 die vorläufige Suspendierung.

Wird in einem Beschwerdeverfahren eine einer Klaglosstellung vergleichbare Verfahrenslage geschaffen, führt dies nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Diese durch die Beendigung der vorläufigen Suspendierung gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 eingetretene Verfahrenslage wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. September 1995 mitgeteilt. Dieser nahm dazu dahingehend Stellung, daß der Suspendierungsbescheid vom 18. Juli 1995 nach Einbringung einer Berufung von der Disziplinaroberkommission aufgehoben worden sei (der Beschwerdeführer legte dazu in der Folge auch den Berufungsbescheid der Disziplinaroberkommission vom 3. Oktober 1995 vor).

Da auch die Aufhebung eines nach § 112 Abs. 3 BDG 1979 ergangenen Suspendierungsbescheides im Berufungswege nicht zum Wiederaufleben einer vorläufigen Suspendierung nach § 112 Abs. 1 BDG 1979 führt (wovon der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeht; vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. September 1993, 92/12/0218), war das Beschwerdeverfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.

Da das Gesetz für einen solchen Fall den Zuspruch von Aufwandersatz nicht vorsieht, hat jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand gemäß § 58 VwGG selbst zu tragen (vgl. dazu beispielsweise den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Februar 1995, 94/09/0240).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995090127.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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