TE Vwgh Erkenntnis 1995/11/16 93/07/0156

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Veröffentlicht am 16.11.1995
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Index

L66105 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit
Salzburg;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
20/11 Grundbuch;
80/06 Bodenreform;

Norm

ABGB §861;
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §1 Abs4;
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §11;
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §12;
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §18;
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §4 Abs1;
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §47 Abs2;
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §50;
GBG 1955 §12;
GBG 1955 §8;
GBG 1955 §9;
VwRallg;
WWSGG §1 Abs2;
WWSGG §33 Abs2;
WWSGG §5 Abs1;
WWSGG §6;
WWSGG §8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde des AH in N, vertr durch Dr. E, RA in W, gegen den Bescheid des OAS beim BM für Land- und Forstwirtschaft vom 1. 4. 1992, Zl. 710.876/07-OAS/92, betr Feststellung des Bestandes von Weiderechten (mP: 1) Bund, vertr durch die GenDir der Österreichischen Bundesforste, 2) MH in N, vertr durch Dr. G, Rechtsanwalt in K), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des K.-Gutes. Dieses Gut ist auf Grund der Regulierungsurkunde Nr. 1030/c vom 21. Februar 1870 gemeinsam mit vier anderen Gütern heimweideberechtigt an dem im Eigentum der erstmitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (1.-MP) gehörigen D.-Wald. Punkt II der genannten Regulierungsurkunde beschreibt die mit dem Heimweiderecht belastete Liegenschaft mit folgendem Wortlaut:

"Das mit dem obigen Weiderechte belastete Objekt ist innerhalb der Steuergemeinde N. der landesf. D.-Wald, nämlich ein Teil der Kat.Parz. Nr. 527 a, b, c, d und e im beilichen Flächenmaße von 225 Joch 1030 Quadratklafter.

Derselbe grenzt gegen Norden an den Weidehag, welcher den Weidebezirk der S.-Alpe von dem gemeinen Blumbesuch scheidet, gegen Osten an den W.-Graben, welcher die Grenze zwischen dem landesf. H.- und D.-Walde bildet, gegen Süden an die Güter ..., gegen Westen an den D.-Graben."

Die zweitmitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (2.-MP) ist Eigentümerin von Liegenschaften im Bereiche der sogenannten S.-Alpe. Zugunsten dieser Alpe besteht auf Grund des Regulierungserkenntnisses Nr. 4368 vom 30. September 1870 ein Weide- und Holznutzungsrecht ebenfalls am im Eigentum der 1.-MP stehenden D.-Wald. Punkt II dieses Regulierungserkenntnisses beschreibt das belastete Objekt im hier interessierenden Umfang mit folgendem Wortlaut:

"Die mit diesem Weide- und Holzungsrechte belasteten Objekte sind in der Steuergemeinde N.:

a. der landesfürstliche D.-Wald, ein Teil per 103 Joch 330 Quadratklafter aus Parzelle Nr. 527.

Dieser Wald grenzt gegen Norden an den aerarischen Z.-Alpswald Nr. 530 B, an die S.-Alpe Parzelle Nr. 533 und 534, dann an den aerarischen S.-Alpswald Parzelle Nr. 529, gegen Süden und Osten an den Zaun, welcher den Weidebezirk der S.-Alpe von dem gemeinen Blumbesuche der Güter (Heimweideberechtigte aus Regulierungsurkunde Nr. 1030/c) scheidet, gegen Westen bildet der D.-Graben die Grenze zwischen dem aerarischen D.- und F.-Wald."

Mit Eingaben vom 22. und 23. Juni 1987 traten beide MP an das Amt der Salzburger Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) mit einem Ersuchen heran, welches sie im Zuge einer von der AB am 30. Mai 1989 durchgeführten Verhandlung dahin präzisierten, daß eine Entscheidung der AB darüber beantragt werde, welche Teile des D.-Waldes "für welche der beiden Regulierungsurkunden" belastet seien.

Mit Bescheid vom 20. Juli 1989 traf die AB über das Anbringen der MP ihre Entscheidung mit folgendem Spruch:

"Gemäß § 47 Abs. 2 Salzburger Einforstungsrechtegesetz, LGBl. Nr. 74/1986, wird über diese Anträge wie folgt entschieden:

Die Grenze zwischen den laut Regulierungsurkunden Nr. 1030/c vom 21.2.1870 und Nr. 4368 vom 30.9.1870 belasteten Weidegebieten bildet innerhalb des bundesforstlichen D.-Waldes - Grundstück Nr. 527/1 KG N. - der Weidezaun, wie er in beiden Regulierungsurkunden als Begrenzung angeführt ist.

Der Verlauf dieses Zaunes ist im beiliegenden Lageplan dargestellt."

In der Begründung ihres Bescheides führte die AB im wesentlichen folgendes aus:

Der in der Regulierungsurkunde Nr. 1030/c als belastet ausgewiesene Teil der Parzelle 527a, b, c, d und e sei weder in Weidekarten der 1.-MP, noch in der heutigen Katastermappe, noch in der im Landesarchiv aufbewahrten Mappe des franziszäischen Katasters dargestellt. Aus der Kopie eines Änderungsausweises der KG. N aus dem Jahre 1867 ergebe sich, daß die in der Regulierungsurkunde Nr. 1030/c bezeichneten Teilflächen der Parzelle 527 insgesamt 484 Joch 1030 Quadratklafter umfaßten. Ferner ergebe sich aus der Regulierungsurkunde Nr. 1030/a, mit welcher Weiderechte anderer Liegenschaften in N. im bundesforstlichen H.-Wald reguliert worden seien, daß dieser H.-Wald ebenfalls als Teil der Parzelle 527a-e im Flächenausmaß von 259 Joch ausgewiesen sei. Ziehe man die für den H.-Wald ausgewiesene Fläche von 259 Joch von der Gesamtfläche von 484 Joch 1030 Quadratklafter ab, dann ergebe sich daraus für den D.-Wald eine Fläche von 225 Joch 1030 Quadratklafter, was genau der in der Regulierungsurkunde Nr. 1030/c für den D.-Wald ausgewiesenen Fläche entspreche. Wollte man zur Beurteilung des Umfanges des weidebelasteten Gebietes nur die in der Regulierungsurkunde Nr. 1030/c angegebene Fläche von 225 Joch 1030 Quadratklafter heranziehen, dann käme man zu dem Ergebnis, daß der gesamte D.-Wald bis zu seiner Grenze nach Norden zur S.-Alpe und zum Z.-Alpswald belastet sei. Der Wortlaut der Regulierungsurkunden Nr. 1030/c und Nr. 4368 gebiete jedoch anderes. In beiden Urkunden sei die Grenze des Weidegebietes mit dem Zaun (Weidehag) beschrieben, welcher den Weidebezirk der S.-Alpe von dem gemeinen Blumbesuch scheide. Daraus folge zwingend, daß das Heimweiderecht laut Regulierungsurkunde Nr. 1030/c nicht den gesamten D.-Wald bis zu seiner Nordgrenze, sondern nur jenen Teil umfasse, der durch den Weidezaun nach Süden und Osten hin abgegrenzt sei, sodaß der nördlich dieses Zaunes gelegene Teil des D.-Waldes ausschließlich zugunsten der S.-Alpe auf Grund der Regulierungsurkunde Nr. 4368 weidebelastet sei. Hätte man bei der Regulierung der Heimweiderechte in der Regulierungsurkunde Nr. 1030/c nämlich den gesamten D.-Wald belasten wollen, dann hätte man als Grenze nach Norden nicht den Weidezaun angeführt, sondern den Z.-Alpwald Parzelle 530 und die S.-Alpe Parzellen 533 und 534. Dies ergebe auch ein Vergleich mit der Regulierungsurkunde Nr. 216/c vom 5. Februar 1869 über Holzbezugsrechte in N. Auch in dieser Urkunde sei der D.-Wald, Teile der Parzelle 527 mit 225 Joch 1030 Quadratklafter als belastet ausgewiesen, wobei als seine Grenzen nach Norden in dieser Urkunde die D.-Alpe Parzelle 530 und die S.-Alpe Parzelle 533 angeführt seien. Damit stehe fest, daß der D.-Wald mit seiner Gesamtfläche 225 Joch 1030 Quadratklafter umfasse und daß die belastete Weidefläche laut Regulierungsurkunde Nr. 1030/c, die laut Grenzbeschreibung nur bis zum Weidezaun nach Norden reiche, nicht 225 Joch 1030 Quadratklafter umfassen könne; die weidebelastete Fläche sei in der Regulierungsurkunde Nr. 1030/c damit unrichtig angegeben worden. Erhärtet werde diese Auslegung durch den Umstand, daß im belasteten D.-Wald zur Abgrenzung beider Weidegebiete in jenem Bereich ein Weidezaun bestanden habe, in dem auch heute noch Zaunreste und Teile des Alpstörls vorhanden seien, was auf Grund der Aussagen der von der AB vernommenen Zeugen und der Erklärung der Parteien als hinreichend erwiesen gelten könne. Nicht nachweisbar sei lediglich gewesen, ob dieser Zaun den D.-Wald durchgehend abgegrenzt habe oder nur im Mittelteil des Waldes vorhanden gewesen sei. Da heute nur mehr Zaunreste in der Natur vorhanden seien, sei der Verlauf dieses Grenzzaunes vom Amtssachverständigen in einem Lageplan dargestellt worden, in dem mit Hilfe eines Planimeters, ausgehend von den Katastergrenzen des D.-Waldes im Norden und den Steinen 16 - 19 laut Wirtschaftskarte der 1.-MP im Süden die in der Regulierungsurkunde Nr. 4368 für die S.-Alpe ausgewiesene belastete Weidefläche von 103 Joch 330 Quadratklafter (59,39 Hektar) auf den Katasterplan übertragen worden sei. Der Verlauf des Zaunes Richtung Nordwesten und Richtung Nordosten berücksichtige in etwa die Geländeverhältnisse entsprechend den Höhenschichtlinien und gründe sich auch auf die Ergebnisse einer Zeugenvernehmung. Das gefundene Auslegungsergebnis werde auch annähernd dem Verhältnis der zu regulierenden Weideviehanzahl gerecht. Unter der Annahme, daß das Heimweidegebiet sich auf den gesamten D.-Wald erstreckte, sodaß die beiden Weidegebiete sich nördlich des Zaunes überschneiden würden, wäre vom Futterertrag her die Bedeckbarkeit der Weiderechte nach beiden Regulierungsurkunden im oberen Teil des D.-Waldes eine wesentlich schlechtere als die Bedeckbarkeit der Weiderechte nach der Regulierungsurkunde Nr. 1030/c im unteren Teil des D.-Waldes.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wandte sich der Beschwerdeführer gegen die von der AB vorgenommene Auslegung der Regulierungsurkunden, verwies darauf, sein Heimweiderecht seit jeher im gesamten D.-Wald ausgeübt zu haben, erachtete die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Grenzziehung als willkürlich und bestritt das von der AB festgestellte Vorhandensein eines alten Zaunes. Das Verfahren sah er als mangelhaft an.

Der Landesagrarsenat beim Amt der Salzburger Landesregierung (LAS) holte ein Gutachten eines landwirtschaftlichen Amtssachverständigen ein. In diesem gelangte der Gutachter zum Ergebnis, daß die errechneten Besatzdichten in den beiden Weiderechtsgebieten höher seien, als vom Weideangebot bedeckt werden könne. Dies sei aber durch den Wechsel mit den Weideflächen der Heimgüter sowie einer Zusatzfütterung im Stall und für die S.-Alm mit der Möglichkeit der Nutzung des Almgebietes zu erklären. Würde das Weidegebiet gemäß der Urkunde 1030/c jedoch tatsächlich 225 Joch 1030 Quadratklafter umfassen, ergäben sich Werte der Besatzdichten auf dem oberen und dem unteren Teil des D.-Waldes, die in einer Weise unterschiedlich wären, welche zur Annahme zwinge, daß die Flächenangabe in der Urkunde 1030/c irrig sein müsse.

Auch das in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrene Mitglied des LAS erstattete ein Gutachten. In diesem wurde ausgeführt, daß anläßlich der am 7. November 1989 und 3. Mai 1990 durchgeführten Ortsaugenscheinserhebungen festgestellt habe werden können, daß von der 2.-MP entlang der ihr bekannten Weidegrenze vor ca. zehn bis fünfzehn Jahren Pflöcke eingeschlagen worden seien. Das in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrene Mitglied habe im selben Bereich bereits vermoderte und eingewachsene Zaunreste freilegen können, die zweifelsfrei auf den Bestand eines sogenannten Rackelzaunes (Fichtenstangen mit Ästen) schließen ließen. Die photogrammetrische Auswertung eines Luftbildes aus dem Jahre 1953 durch einen Zivilingenieur für Vermessungswesen habe ergeben, daß zu dieser Zeit ein Zaun bestanden habe. Der Knickwinkel laut dem Luftbild decke sich mit dem Knickwinkel des Wirtschaftsstreifens laut Bestandeskarte der 1.-MP bei Stein 18. Der Bestand des Zaunes habe jedoch nur im Bereich zwischen den Steinen 16 und 20 eindeutig identifiziert werden können. Daß in der Regulierungsurkunde Nr. 1030/c die Fläche der belasteten Liegenschaft falsch angegeben sei, ergebe sich aus dem Vergleich dieser Regulierungsurkunde mit der Regulierungsurkunde Nr. 216/c vom 5. Februar 1869 über die Holzbezugsberechtigungen. In dieser Urkunde seien die Grenzen des belasteten Gebietes im Westen, Süden und Osten identisch mit den Grenzen des weidebelasteten Gebietes, die Grenze im Norden hingegen bilde die D.z.-Alpe Parzelle Nr. 530. Trotz unterschiedlich beschriebener Nordgrenze sei aber dasselbe Flächenmaß angegeben (beilich 225 Joch 1030 Quadratklafter). Auf Grund der Erhebungen im Gelände und der photogrammetrischen Auswertung sei davon auszugehen, daß der in den Regulierungsurkunden angeführte Weidehag, welcher den Weidebezirk der S.-Alpe vom gemeinen Blumbesuch scheide, bis in die 60er-Jahre bestanden habe, wobei der genaue Verlauf nur in der Mitte des belasteten Gebietes festgelegt werden könne. Westlich und östlich davon habe auf Grund der steilen Geländeverhältnisse ein Zaun möglicherweise nie bestanden. Die im Bescheid der AB festgelegte Weidegrenze sei die für den Beschwerdeführer hinsichtlich des Flächenausmaßes günstigste, da sie ausgehend von den bestehenden Zaunteilen so weit wie möglich in Richtung Norden gezogen worden sei.

Mit seinem bei der belangten Behörde am 30. Jänner 1991 eingelangten Devolutionsantrag begehrte der Beschwerdeführer den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die belangte Behörde. Diese gab dem Devolutionsantrag mit Bescheid vom 27. Februar 1991 dahin "statt", daß sie den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf sie feststellte.

Nach Vornahme einer örtlichen Erhebung durch abgesandte Mitglieder der belangten Behörde in Anwesenheit der Parteien erstattete der Beschwerdeführer ein weiteres Sachvorbringen, in welchem er den sachverständigen Bekundungen des in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenen Mitgliedes des LAS über die photogrammetrische Auswertung eines Luftbildes aus dem Jahre 1953 mit der Behauptung entgegentrat, daß eine solche Auswertung tatsächlich nicht vorgenommen worden sei. Eine solche "photogrammetrische Auswertung" wurde sodann im Beisein zweier Mitglieder der belangten Behörde, jedoch in Abwesenheit der Parteien in den Amtsräumen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vorgenommen, worüber eine Niederschrift aufgenommen wurde. Dem Inhalt dieser Niederschrift zufolge erläuterten die anwesenden Bediensteten des Bundesamtes den Senatsmitgliedern, woran bei der photogrammetrischen Betrachtung das Vorhandensein einer sichtbaren Abgrenzung zu erkennen sei. Der verfahrensgegenständliche Weidehag sei in der photogrammetrischen Betrachtung identifiziert und sein Verlauf festgestellt worden, wobei die Bediensteten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen sich bereiterklärt hätten, den photogrammetrisch festgestellten Verlauf auf eine Fotografie des betroffenen Gebietes zu übertragen.

Im Verlaufe des daran anschließenden Berufungsverfahrens vor der belangten Behörde erstattete der Beschwerdeführer weiteres Sachvorbringen und legte einen Kaufvertrag vom 22. Juni 1891 vor, welcher die Veräußerung der Parzelle 527/4 zum Gegenstand hatte, die ebenfalls mit einem Weiderecht belastet gewesen sei, auf dessen Überbindung der Veräußerer ausdrücklich hingewiesen habe. Des weiteren legte der Beschwerdeführer ein als "landwirtschaftliches Gutachten" bezeichnetes Schreiben eines Sachverständigen vor, in welchem der Verfasser berichtete, anläßlich einer Besichtigung an Ort und Stelle trotz eifrigstem Suchen im fraglichen Gebiet weder einen alten, verfallenen, noch einen neuen Weidezaun finden haben zu können. Die vorzufindenden Zaunstempel müßten als Atrappe angesehen werden. Dort, wo laut Lageplan des Bescheides der AB ein Weidezaun verlaufen solle, sei keiner vorhanden und könne auch in den letzten Jahrzehnten keiner bestanden haben.

In weiteren Eingaben begehrte der Beschwerdeführer die Beischaffung der Nutzungspläne seit Erstellung der Regulierungsurkunde Nr. 1030/c und die Einsichtnahme in die Urkunden, welche über den faktischen Zustand vor der Erstellung der Weideurkunden Aufschluß geben. Des weiteren berichtete der Beschwerdeführer, die von der belangten Behörde in photogrammetrischen Augenschein genommenen Luftbilder nun auch seinerseits unter fachkundiger Mithilfe an einem Stereoauswertegerät betrachtet und auf die Erkennbarkeit eines Weidezaunes hin geprüft zu haben. Nach der angeschlossenen schriftlichen Bekundung der Beigezogenen sei am Bild nicht eindeutig zu erkennen gewesen, ob es sich bei dem vorzufindenden Gebilde um einen Zaun, einen Steig oder eine "Holzloite" handle. Gleichzeitig beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung eines Ortsaugenscheines mit der Begründung, daß anhand der Luftaufnahmen die Lage des Gebildes genau zu orten sei. Verfahrensrechtlich rügte der Beschwerdeführer, daß die Entscheidung der Angelegenheit unter die Bestimmung des § 47 Abs. 2 des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes nicht subsumiert werden könne, für die Durchführung einer Ergänzungsregulierung fehle es aber am Vorliegen eines diesbezüglichen Einleitungsbescheides. Die 1.-MP teilte mit, daß das Vorhandensein einer Holzloite im gegenständlichen Bereich dem bundesforstlichen Personal nicht bekannt sei; für die dort tatsächlich geschlägerten Holzmengen wäre eine eigene Holzbringungsanlage auch nicht errichtet worden, zumal das Holz immer im Winter bei Schneelage aus diesem Bereich gebracht werde. Auch die 2.-MP trat den vom Beschwerdeführer geäußerten Vermutungen, bei dem auf dem Luftbild wahrzunehmenden Gebilde könne es sich um einen Weg oder eine Holzloite gehandelt haben, mit entsprechenden Sachbehauptungen entgegen. Dem Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde bekanntgegeben, daß sämtliche Wirtschaftsbücher untersucht worden seien, ohne daß sich aus diesen ein Bezug zu den Regulierungsurkunden herstellen habe lassen. Nur im Wirtschaftsbuch von 1879 habe sich ein Ausweis über Weiderechte befunden, welchem das Flächenausmaß des Weidebezirkes für die S.-Alpe so zu entnehmen sei, wie es in der Regulierungsurkunde angegeben sei. Ein Katasterblatt mit dem Stande 1890 weise die Weidefläche nach der Regulierungsurkunde Nr. 4368 als Teil der Grundparzelle 527/1 aus. Die betroffenen Urkunden schloß die belangte Behörde ihrer Mitteilung in Ablichtung an.

In einer weiteren Eingabe verwies der Beschwerdeführer darauf, daß der dem Bescheid der AB angeschlossene Lageplan laut Mitteilung des Vermessungsamtes Zell am See einen unüblichen Maßstab aufweise, woraus zu schließen sei, daß der dem bekämpften Bescheid angeschlossene Lageplan den tatsächlichen Zustand nicht korrekt wiedergebe und daher auch keine Grundlage für die Grenzfeststellung des Bescheides der AB vom 20. Juli 1989 sein könne.

In der am 1. April 1992 stattgefundenen Verhandlung vor der belangten Behörde legte der Beschwerdeführer noch einen Lageplan über die Forstbearbeitungsflächen der 1.-MP im gegenständlichen Bereich sowie ein Schreiben eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen vor, in welchem "bestätigt" wurde, daß die Grenzlinie im Lageplan des Bescheides der AB vom 20. Juli 1989 mit dem Verlauf des "länglichen Gebildes" in der dem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen vorgelegten Luftbildvergrößerung nicht deckungsgleich sei, sondern "weiter südlich abweicht".

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der AB vom 20. Juli 1989 als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens verwarf die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides die verfahrensrechtlichen Einwände des Beschwerdeführers, indem sie der Auffassung der AB über das Vorliegen des Zuständigkeitstatbestandes des § 47 Abs. 2 Salzburger Einforstungsrechtegesetz, LGBl. Nr. 74/1986, beitrat und darlegte, weshalb der Gegenstand der Angelegenheit nicht den Fall einer Ergänzungsregulierung bilde. Auch Ergebnis und Begründung des Bescheides der AB vom 20. Juli 1989 seien zutreffend. Der Wortlaut der Regulierungsurkunden Nr. 1030/c und Nr. 4368 zwinge zur Annahme, daß die Weidegebiete dieser beiden Urkunden sich nicht überschnitten hätten, sondern voneinander durch einen Zaun getrennt festgelegt worden seien. Die Grenze der Weidegebiete müsse im D.-Wald zwischen der Südgrenze der Grundparzelle 530 und den fünf heimweideberechtigten Gütern liegen. Daß die AB das in der Regulierungsurkunde Nr. 4368 angegebene Flächenmaß zur weiteren Interpretation herangezogen und den Weidehag ungefähr dort angenommen habe, wo auch die Bearbeitungsgrenze zwischen den betroffenen Waldabteilungen der 1.-MP liege, sei folgerichtig. Der von der AB gefundene Grenzverlauf stehe in Übereinstimmung mit den Ergebnissen der von der AB durchgeführten Zeugenbeweise; kein Zweifel über die Existenz des Weidehages könne nach Betrachtung des Luftbildes aus dem Jahr 1953 durch Mitglieder der belangten Behörde mehr bestehen, weil der klar erkennbare Verlauf des Weidehages die erstinstanzliche Entscheidung grundsätzlich bestätige. Daß die Grenzziehung in der angefochtenen Entscheidung der AB in einem Teilbereich nicht genau deckungsgleich mit dem Luftbild verlaufe, spiele vom Verfahrensgegenstand aus betrachtet keine Rolle. Zum gleichen Ergebnis führten die Erwägungen über die Bedeckbarkeit des Weidebedarfes im Falle der Annahme eines Heimweiderechtes des Beschwerdeführers und der anderen heimweideberechtigten Güter über den gesamten D.-Wald. Schließlich handle es sich bei der Regulierungsurkunde Nr. 1030/c auch ausdrücklich um Heimweiderechte, welche darin bestünden, daß das Weidevieh täglich vom Heimhof auf die Weidefläche getrieben werden könne. Auch unter diesem Aspekt wäre die in der Regulierungsurkunde Nr. 4368 ausgewiesene und vom Beschwerdeführer zusätzlich beanspruchte Weidefläche zu weit von den Heimhöfen entfernt, sodaß der Arbeitsaufwand ungemein groß wäre, um die Tiere täglich wieder in den Stall zu treiben. Im weiteren Verlauf der Begründung des angefochtenen Bescheides setzte sich die belangte Behörde mit den Argumenten der Berufungsschrift ebenso auseinander wie mit dem weiteren Sachvorbringen des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren und legte die Erwägungen dar, aus denen sie die vorgetragenen Einwände nicht für geeignet befand, die Richtigkeit der von der AB getroffenen Entscheidung zu erschüttern.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung jedoch mit seinem Beschluß vom 27. September 1993, B 712/92, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten hat. Vor diesem Gerichtshof begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, der Rechtswidrigkeit des Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Erklärung, sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf richtige Feststellung des "Grenzverlaufes eines Weiderechtes" und in seinen Verfahrensrechten als verletzt anzusehen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Den gleichen Antrag hat die 2.-MP gestellt, die 1.-MP hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 47 Abs. 1 des mit Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 25. Juli 1986, LGBl. Nr. 74, wiederverlautbarten Salzburger Einforstungsrechtegesetzes sind die Bestimmungen dieses Gesetzes und die Anordnungen, die in den Regulierungsplänen oder Satzungen oder auf Grund des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, der Gesetzes vom 11. April 1919, LGBl. Nr. 47, vom 2. Mai 1919, LGBl. Nr. 57, und dieses Gesetzes in Erkenntnissen und genehmigten Vergleichen getroffen wurden, mit Ausschluß des Rechtsweges von den Agrarbehörden durchzuführen.

Nach dem zweiten Absatz dieses Paragraphen entscheiden die Agrarbehörden auch außerhalb eines Verfahrens zur Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung mit Ausschluß des Rechtsweges über die Frage des Bestandes von Nutzungsrechten und über die Frage, welche Liegenschaften berechtigt und verpflichtet sind.

§ 12 Abs. 1 der Salzburger Einforstungsrechtegesetzes ordnet an, daß die Ergänzungsregulierung sich auf den im § 11 bezeichneten Grundlagen auf die näheren Bestimmungen über Ort, Zeit, Ausmaß und Art der Nutzungen und der Gegenleistungen zu erstrecken hat. Eine Schmälerung oder Erweiterung der urkundlich festgelegten Rechte darf durch die Ergänzungsregulierung nicht eintreten. Eine Ergänzungsregulierung nur für einen Teil der Berechtigten ist nur zulässig, wenn die Nutzungsrechte der übrigen Berechtigten dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Nach § 12 Abs. 2 des genannten Gesetzes bezweckt die Ergänzungsregulierung im Rahmen des nach § 11 festgesetzten Ausmaßes der Nutzungsrechte die Ergänzung oder auch Änderung der Bestimmungen der Regulierungsurkunden, soweit diese mangelhaft oder lückenhaft sind und soweit die seit der Regulierung eingetretenen Veränderungen in den Verhältnissen eine solche Ergänzung oder Änderung nach den Bedürfnissen des berechtigten oder verpflichteten Gutes zur Erzielung ihrer vollen wirtschaftlichen Ausnutzung erfordern.

Die Bestimmung des § 18 Abs. 1 des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes enthält einen demonstrativen Katalog jener Gegenstände, auf welche sich die Ergänzungsregulierung von Weiderechten zu erstrecken hat. § 50 Abs. 8 leg. cit. ordnet an, daß das Verfahren zur Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung durch Bescheid der Agrarbehörde allgemein als Einforstungsverfahren einzuleiten ist.

Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des Zuständigkeitstatbestandes des § 47 Abs. 2 des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes mit dem Vorbringen, daß der Bestand von Nutzungsrechten ebensowenig strittig sei wie die Frage, welche Liegenschaften konkret berechtigt und welche Liegenschaften konkret verpflichtet seien. Unter dem Blickwinkel der Vornahme einer Ergänzungsregulierung fehle es aber am Vorliegen des gesetzlich vorgesehenen Einleitungsbescheides. Deshalb habe die belangte Behörde eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zugekommen sei.

Die vom Beschwerdeführer daraus abgeleitete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde liegt schon deswegen nicht vor, weil die gemäß § 73 AVG angerufene belangte Behörde nach § 1 Abs. 2 AgrBehG 1950 zur Entscheidung über die gegen den Bescheid der AB erhobene Berufung jedenfalls zuständig war. Inhaltlich enthält das Beschwerdevorbringen die Behauptung einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde, daß die belangte Behörde die Unzuständigkeit der AB zur Entscheidung über das von den MP gestellte Begehren nicht wahrgenommen hätte. Die Rüge ist nicht berechtigt. Die AB war zuständig.

Der Beschwerdeführer läßt mit seinem Vorbringen außer Acht, daß es im Beschwerdefall nach dem von den MP anhängig gemachten Begehren um die Abgrenzung der Weidegebiete aus zwei unterschiedlichen Rechtstiteln geht. Gegenstand der Angelegenheit war die Grenze zwischen den Weidegebieten aus der Regulierungsurkunde Nr. 4368 einerseits und der Regulierungsurkunde Nr. 1030/c andererseits in der Weise, daß die MP entschieden haben wollten, in welchem Umfang der D.-Wald zugunsten der Heimweideberechtigten aus der Regulierungsurkunde Nr. 1030/c in Abgrenzung zum Weiderecht aus der Regulierungsurkunde Nr. 4368 belastet ist. Damit war zum einen an die AB die Frage herangetragen worden, in welchem Umfang der D.-Wald aus der Regulierungsurkunde Nr. 1030/c verpflichtet ist und in welchem Umfang Nutzungsrechte aus dieser Regulierungsurkunde am D.-Wald bestehen, womit der Zuständigkeitstatbestand des § 47 Abs. 2 des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes erfüllt war. Zum anderen aber stand der Beurteilung des Gegenstandes der Angelegenheit als Fall der Ergänzungsregulierung im Sinne des § 12 leg. cit. der Umstand entgegen, daß nicht der Streit zwischen Berechtigten und Verpflichteten aus einer Regulierungsurkunde, sondern der Streit zwischen zwei Berechtigten aus zwei verschiedenen Regulierungsurkunden im Vordergrund des zu lösenden Konfliktes stand. Mag die 2.-MP ihrerseits auch Eigentümer eines aus der Regulierungsurkunde Nr. 1030/c heimweideberechtigten Gutes sein, trat sie im Verfahren doch erkennbar in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin der aus der Regulierungsurkunde Nr. 4368 berechtigten Liegenschaften auf. Der Streit zwischen Berechtigten aus verschiedenen Regulierurkunden aber entzieht sich der Lösung auf dem Wege einer Ergänzungsregulierung regelmäßig deswegen, weil das Verfahren zur Ergänzungsregulierung seiner im Gesetz getroffenen Gestaltung nach den Zweck verfolgt, nach dem Inhalt der Regulierungsurkunde ungeklärt gebliebene Rechtsverhältnisse zwischen Berechtigten und Verpflichteten oder zwischen mehreren Berechtigten aus dieser einen Regulierungsurkunde zu regeln. Zutreffend somit hat die belangte Behörde das Vorliegen des von der AB in Anspruch genommenen Zuständigkeitstatbestandes bejaht.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Form der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweisaufnahme durch Betrachtung des Luftbildes aus dem Jahre 1953 beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ohne Beiziehung der Parteien. Ferner erachtet sich der Beschwerdeführer dadurch in seinen Rechten als verletzt, daß die belangte Behörde nicht zu dem Zweck in die "Operate" (offenbar der 1.-MP) Einsicht genommen habe, um festzustellen, daß es sich bei den auf dem Luftbild erkennbaren Gebilde nicht doch um eine Holzbringungsanlage (Loite) handle. Ebenso sei der beantragte Ortsaugenschein zu unrecht nicht durchgeführt worden, in dessen Rahmen es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, den Bestand einer Holzbringungsanlage nachzuweisen und damit die Eigenschaft des auf dem Luftbild erkennbaren Gebildes als Zaun zu widerlegen. Zu Unrecht auch habe die belangte Behörde es abgelehnt, der 1.-MP die Namhaftmachung von Zeugen aufzutragen, welche über den Bestand einer Holzbringungsanlage Auskunft geben könnten. Sachverständige aus den Fachgebieten der Photogrammetrie, des Vermessungswesens und der Alm- und Weidebewirtschaftung hätten bestellt werden müssen. Die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet des Vermessungswesens wäre dabei insbesondere deswegen erforderlich gewesen, weil der dem Erstbescheid zugrundeliegende Lageplan einen unüblichen Maßstab aufweise.

Die gerügten Verfahrensmängel zeigen eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers aus folgenden Überlegungen indessen nicht auf:

Der Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Alm- und Weidebewirtschaftung bedurfte es nicht, weil die belangte Behörde einschlägig fachkundig besetzt ist und ihr zudem die schriftlichen Gutachten der Mitglieder des LAS zur Verfügung standen, welchen Bekundungen der Beschwerdeführer sachlich bis zuletzt nichts entgegenzusetzen hatte. Daß nämlich auch die Bedeckungsverhältnisse die Annahme der Unrichtigkeit der Angabe der belasteten Weidefläche in der Regulierungsurkunde Nr. 1030/c ebenso belegen, vermochte der Beschwerdeführer mit dem von ihm vorgelegten "landwirtschaftlichen Gutachten" nicht zu widerlegen. In diesem "Gutachten" wird ein solcher Versuch nicht einmal ansatzweise unternommen, indem der Gutachter sich im wesentlichen darauf beschränkt, über die Vergeblichkeit seiner Versuche zum Finden eines Zauns zu berichten, gegen die Entscheidung der AB zu polemisieren und Verdächtigungen über angebliche Täuschungsmanöver auszusprechen.

Der vom Beschwerdeführer vermißte Auftrag an die 1.-MP zur Namhaftmachung von Zeugen war schon deswegen entbehrlich, weil er der Herbeiführung eines bloßen Erkundungsbeweises dienen sollte und auch kein Grund dafür bestand, die 1.-MP zum Beweis dafür zu verhalten, daß die von ihr mit einsichtigen Argumenten widerlegte Vermutung des Beschwerdeführers über das Vorhandensein einer Holzbringungsanlage auch tatsächlich grundlos in den Raum gestellt worden war.

Ob die vom Beschwerdeführer gerügte Form der Beweisaufnahme durch Abgeordnete der belangten Behörde in den Amtsräumlichkeiten des Bundesamtes für Eich- und Vermessenswesen die Parteienrechte tauglich gewahrt und das Beweisergebnis in einer Weise gewonnen hat, welche auch dem Verwaltungsgerichtshof die Ausübung der ihm aufgetragenen Schlüssigkeitskontrolle der Beweiswürdigung ermöglichen konnte, kann dahingestellt bleiben. Der Verwaltungsgerichtshof hält das aus dieser Beweisaufnahme gewonnene Beweisergebnis nämlich nicht für rechtserheblich. Wie der Beschwerdeführer an anderer Stelle seiner Beschwerdeergänzung nämlich zutreffend erkennt, waren für die Beurteilung des Umfangs der auf dem D.-Wald lastenden Verpflichtung aus der Regulierungsurkunde Nr. 1030/c in Abgrenzung zur Verpflichtung aus der Regulierungsurkunde Nr. 4368 nämlich allein die Verhältnisse im Zeitpunkt der Schaffung dieser Urkunden von rechtlicher Bedeutung. Dies waren die Verhältnisse im Jahre 1870. Das Bestehen eines Zauns im Jahre 1953 konnte über die Verhältnisse im Jahre 1870 nur dann Auskunft geben, wenn gleichzeitig bewiesen worden wäre, daß der im Jahre 1953 vorhandene Zaun mit dem in den Regulierungsurkunden des Jahres 1870 erwähnten Zaun oder Weidehag identisch war. Ein solcher Beweis wurde aber nicht erbracht. Damit verlor die Frage des Bestandes eines Zaunes im Jahre 1953 ebenso an Relevanz, wie es nicht mehr von Bedeutung war, ob das auf dem Luftbild erkennbare Gebilde allenfalls etwas anderes als ein Zaun gewesen sein konnte. Erst recht konnten Rechte des Beschwerdeführers demnach dadurch nicht mehr verletzt werden, daß die belangte Behörde die Vornahme eines neuerlichen Ortsaugenscheins zu dem vom Beschwerdeführer angegebenen Zweck abgelehnt hat. Waren die Verhältnisse des Jahres 1953 nicht entscheidungsrelevant, dann konnten es jene des Jahres 1992 erst recht nicht mehr sein. Nichts anderes gilt freilich auch für die Aussagekraft der Ergebnisse der von der AB durchgeführten Zeugenvernehmungen. Berichteten diese Zeugen über das Vorhandensein eines Zaunes, dann war damit noch kein Beweis dafür erbracht, daß der von den Zeugen wahrgenommene Zaun mit dem in den Regulierungserkenntnissen des Jahres 1870 genannten Zaun identisch gewesen war; dies gilt umsomehr für die Aussage des Zeugen Franz N. vor der AB, der nämlich deponiert hatte, sich deswegen noch genau an den Weidezaun zu erinnern, weil er als Hüter seinerzeit selbst an der Errichtung "bzw. Instandhaltung" mitgearbeitet habe.

Daß zum Zeitpunkt der Schaffung der Regulierungsurkunden ein deren Weidegebiete voneinander abgrenzender Zaun allerdings existiert hat, ergibt sich zwingend aus dem von der belangten Behörde in Einklang mit der AB zutreffend ausgelegten Inhalt der Regulierungsurkunden und wird auch vom Beschwerdeführer nicht mehr bestritten. Die Rekonstruktion des in den Regulierungsurkunden erwähnten Zaunes anhand der Flächenangabe in der Regulierungsurkunde Nr. 4368 in Anpassung an die bestehenden Geländeverhältnisse hat die belangte Behörde zutreffend als unbedenklich beurteilt. Sowohl die vom LAS eingeholten Gutachten als auch schon die Bekundungen des Amtssachverständigen der AB haben die offensichtliche Unrichtigkeit der Bezeichnung der weidebelasteten Fläche in der Regulierungsurkunde Nr. 1030/c nachvollziehbar dargestellt. Ausgehend von der Unrichtigkeit der Flächenangabe in der Regulierungsurkunde Nr. 1030/c begegnet aber der von der AB eingeschlagene Weg, den Grenzverlauf zwischen den Weidebezirken anhand der Flächenangabe in der Regulierungsurkunde Nr. 4368 in Übereinstimmung mit den bestehenden Geländeverhältnissen zu rekonstruieren, auch beim Verwaltungsgerichtshof keinen Bedenken.

Daß der dem Bescheid der AB integrierte Lageplan deswegen nicht nachvollziehbar sein soll, weil er einen unüblichen Maßstab habe, ist dem Gerichtshof nicht einsichtig. Weshalb es der Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiete des Vermessungswesens bedurft haben sollte, ist nicht zu erkennen. Die Übereinstimmung des im Lageplan eingezeichneten Grenzverlaufes mit Beweisergebnissen über zu späteren Zeitpunkten vorhandene Zäune war rechtlich, wie dargestellt, nicht von Bedeutung. Daß die Rekonstruktion des Grenzverlaufes in diesem Lageplan, ausgehend von den vom Verwaltungsgerichtshof rechtlich als zutreffend beurteilen Prämissen, zulasten des Beschwerdeführers im Widerspruch zum Inhalt der Regulierungsurkunden in deren von der belangten Behörde zutreffend vorgenommenen Interpretation erfolgt wäre, hat der Beschwerdeführer zu keiner Zeit behauptet.

Unter dem Gesichtswinkel einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, daß die Regulierungsurkunden mangels exakter Nachvollziehbarkeit im konkreten Fall keine rechtliche Bedeutung mehr hätten, weshalb bei der Feststellung des Grenzverlaufes hinsichtlich der Weiderechte auf die heutige Übung abzustellen gewesen wäre. Daß der Beschwerdeführer auch den nördlichen Teil des D.-Waldes beweide, sei aber unstrittig. In diesem Zusammenhang stelle sich auch die Frage der Ersitzung von Weiderechten durch den Beschwerdeführer. Würden solcherart die privatrechtlich ersessenen Weiderechte anders als jene gestaltet sein, welche durch öffentliche Urkunden verbrieft seien, dann stelle sich die Frage nach der Notwendigkeit des gegenständlichen Agrarverfahrens; zumindest hätte die belangte Behörde die Ersitzungsfrage im Rahmen des § 38 AVG klären müssen.

Dem ist zu entgegnen, daß Gegenstand der Angelegenheit die Frage des Bestandes öffentlich-rechtlicher Nutzungsrechte in ihrem Umfang und die Frage des Umfanges der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung des D.-Waldes aus der Regulierungsurkunde Nr. 1030/c war. Überlegungen über privatrechtliche Verhältnisse hatte die belangte Behörde in der Entscheidung dieses Gegenstandes nicht anzustellen. Regulierungsurkunden wurzeln im öffentlichen Recht, ihr Inhalt ist einer Abänderung durch Parteienvereinbarung nur insoweit zugänglich, als die die Einforstungsrechte regelnden Rechtsvorschriften dies vorsehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1992, Slg. N.F. Nr. 13.754/A). Die belangte Behörde war an die vorhandenen Regulierungsurkunden gebunden und durfte diese nicht in der vom Beschwerdeführer nunmehr gewünschten Weise ignorieren. Eine solche Bindung hätte, wie sich dies aus § 12 Abs. 1 des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes ergibt, selbst im Falle einer Ergänzungsregulierung bestanden. Sie bestand umsomehr im Umfang der Entscheidung nach § 47 Abs. 2 leg. cit. Aufgetragen war der Behörde die Auslegung der vorhandenen Regulierungsurkunden. Diese erwiesen sich der Auslegung als zugänglich und wurden von der belangten Behörde mit einem Ergebnis ausgelegt, dem kein rechtlicher Mangel anhaftet.

Soweit der Beschwerdeführer schließlich noch auf den Inhalt des Kaufvertrages vom 22. Juni 1991 (richtig: 1891) und den Umstand der bücherlichen Mitübertragung der Weiderechtsbelastung auf eine andere Liegenschaft verweist, ist auch aus diesem Argument für ihn nichts zu gewinnen. Die einem Vertrag entsprechende bücherliche Zuschreibung einer aus einer Regulierungsurkunde herrührenden Belastung ist für die allein aus dem Inhalt der Regulierungsurkunde zu treffende Beurteilung des Umfanges der öffentlich-rechtlichen Last ohne Bedeutung.

Die Beschwerde erwies sich somit als unbegründet und war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung hat der Verwaltungsgerichtshof aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993070156.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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