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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten betreffend einen Staatsangehörigen von Afghanistan; mangelhafte Prüfung der laufenden Entwicklung bei extremer Volatilität der Sicherheitslage auch in Orten der innerstaatlichen Fluchtalternative; mangelhafte Auseinandersetzung mit aktuellen LänderberichtenRechtssatz
Der VfGH verkennt nicht, dass das angefochtene Erkenntnis angesichts der vom BVwG festgestellten befristeten Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nicht unmittelbar in die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte des Zweitbeschwerdeführers nach Art2 und 3 EMRK eingreift, da diesem - auf Grund der befristet ausgesprochenen Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung - aktuell keine Abschiebung droht. Gleichwohl war das BVwG vor dem Hintergrund der zitierten Länderinformationen verpflichtet, sich mit diesen auch entsprechend auseinanderzusetzen, um prüfen zu können, ob es dem Zweitbeschwerdeführer nach wie vor zumutbar ist, die vom BVwG angenommenen innerstaatlichen Fluchtalternativen (Neuansiedlungsmöglichkeit in der Stadt Mazar-e Sharif) zu nutzen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Ermittlungsverfahren, EntscheidungsbegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:E3577.2021Zuletzt aktualisiert am
03.03.2023