TE Lvwg Erkenntnis 2023/1/17 LVwG-AV-674/001-2022

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Veröffentlicht am 17.01.2023
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Entscheidungsdatum

17.01.2023

Norm

KommStG 1993 §10
BAO §207
BAO §209a
  1. BAO § 207 heute
  2. BAO § 207 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  3. BAO § 207 gültig von 15.12.2010 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2010
  4. BAO § 207 gültig von 26.03.2009 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 207 gültig von 01.01.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  6. BAO § 207 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  7. BAO § 207 gültig von 10.01.1998 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  8. BAO § 207 gültig von 27.08.1994 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  9. BAO § 207 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  10. BAO § 207 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 209a heute
  2. BAO § 209a gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 209a gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  4. BAO § 209a gültig von 01.01.2014 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 209a gültig von 01.09.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  6. BAO § 209a gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 209a gültig von 01.01.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  8. BAO § 209a gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  9. BAO § 209a gültig von 27.08.1994 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  10. BAO § 209a gültig von 13.01.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  11. BAO § 209a gültig von 19.04.1980 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter
Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des Bundes, vertreten durch das Bundesministerium für Landesverteidigung, vom 3. Juni 2022, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 10. Februar 2022, Zl. ***, mit welchem einer Berufung gegen einen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 8. März 2022, Zl. ***, betreffend Festsetzung der Kommunalsteuer für den Betrieb der ehemaligen Heeresforstverwaltung *** für 2016, keine Folge gegeben wurde, zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.    Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 279 Abs. 1 Bundesabgabeordnung – BAO

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 stellte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** beim Finanzamt *** den Antrag auf Zerlegung der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer für die Heeresforstverwaltung *** auf die Gemeinden ***, ***, ***, *** und *** für das Kalenderjahr 2016. Der Antrag wurde dem Finanzamt nachweislich am 22. Dezember 2020 zugestellt.

Mit Bescheid des Finanzamtes *** vom 8. Februar 2022, Steuer-Nr.: ***, wurde die Kommunalsteuerbemessungsgrundlage für das Jahr 2016 für den *** als Betrieb gewerblicher Art bzw. als landwirtschaftlicher Betrieb zerlegt. Der Zerlegungsanteil der Stadtgemeinde *** wurde mit € 646.197,51 festgesetzt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 8. März 2022, Zl. ***, wurde dem Bund (der Republik Österreich) die Kommunalsteuer für die Heeresforstverwaltung *** für das Jahr 2016 bei einer Bemessungsgrundlage von € 646.197,51 mit € 19.385,93 festgesetzt.

Die Frage der Kommunalsteuerpflicht der Republik Österreich für den landwirtschaftlichen Betrieb der Heeresverwaltung *** sei mit den Erkenntnissen des VwGH vom 27. März 2019, ***, vom 19. Mai 2020, ***, vom 23. Oktober 2020, ***, rechtlich abschließend geklärt und festgestellt. Der Betrieb der ehemaligen Heeresforstverwaltung *** sei mit Wirkung vom 31.12.2012 aufgelöst und in das Truppenübungsplatzkommando integriert worden. Entsprechend dem Zerlegungsbescheid des Finanzamtes sei der auf die Stadtgemeinde *** entfallende Anteil der Lohnsumme des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes festgesetzt.

Dagegen wurde eine Berufung durch das Bundesministerium für Landesverteidigung mit Schreiben vom 30. März 2022 fristgerecht eingebracht. Durch die Eingliederung in das Truppenübungsplatzkommando liege nunmehr ein Betrieb gewerblicher Art vor. Hinsichtlich der Festsetzung der Kommunalsteuer für 2016 sei die Festsetzungsverjährung mit Ende 2021 abgelaufen. Erhebungsberechtigte Gemeinde sei ausschließlich die Stadtgemeinde ***. Zudem sei gegen den Zerlegungsbescheid des Finanzamtes *** vom 8. Februar 2022 fristgerecht Beschwerde eingebracht worden, sodass der Kommunalsteuerfestsetzung die rechtliche Grundlage fehle.

Mit der nunmehr angefochtenen Berufungsentscheidung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 2. Mai 2022, Zl. *** wurde der Berufung betreffend die Festsetzung der Kommunalsteuer für 2016 keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Abgabenbescheid bestätigt.

Die innerorganisatorische Umstrukturierung habe am Bestehen eines land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nichts geändert. Im Hinblick auf § 295 BAO sei der Zerlegungsbescheid des Finanzamtes bis auf Weiteres Rechtsgrundlage für den Abgabenbescheid und komme einem allfälligen Rechtsmittel gegen den Zerlegungsbescheid vorerst keine rechtliche Bedeutung zu. Zum Einwand der Verjährung werde auf § 209a BAO verwiesen. Im Hinblick auf den fristgerecht gesetzten Zerlegungsantrag an das zuständige Finanzamt habe die Verjährung nicht eintreten können.

Dagegen richtet sich die gegenständliche, fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 3. Juni 2022, in welcher im Wesentlichen das Berufungsvorbringen wiederholt wird.

Für die Festsetzung der Kommunalsteuer für 2016 sei die Festsetzungsverjährung bereits eingetreten. Zudem habe die ehemalige Heeresforstverwaltung *** ihre Betriebsstätte in ***, wo alle personellen und materiellen Entscheidungen getroffen würden, erhebungsberechtigt sei daher ausschließlich die Stadtgemeinde ***.

Beantragt wurden die ersatzlose Aufhebung des Kommunalsteuerbescheides sowie die Aussetzung der Einhebung der vorgeschriebenen Kommunalsteuer bis zur Entscheidung. Beantragt wurde zudem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes der Stadtgemeinde *** mit Schreiben vom 21. Juni 2022 zur Entscheidung vorgelegt. Seitens der Stadtgemeinde *** wurde ausdrücklich der Entfall einer mündlichen Verhandlung angeregt.

Mit Schreiben vom 20. Oktober 2022 zog das Bundesministerium für Landesverteidigung den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück.

Der angeführte Sachverhalt konnte aufgrund der von der belangten Behörde vorgelegten und ins Beweisverfahren einbezogenen unbedenklichen Aktenunterlagen sowie aufgrund der schriftlichen Ausführungen der Verfahrensparteien festgestellt werden.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

Bundesabgabenordnung - BAO:

§ 1. ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …

§ 207. (1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.

(2) Die Verjährungsfrist beträgt (…) bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. (…)

§ 209a. (1) Einer Abgabenfestsetzung, die in einer Beschwerdevorentscheidung oder in einem Erkenntnis zu erfolgen hat, steht der Eintritt der Verjährung nicht entgegen.

(2) Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Beschwerde oder eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages (§ 85) ab, so steht der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Beschwerde oder der Antrag vor diesem Zeitpunkt eingebracht wird. Die Verjährung steht der Abgabenfestsetzung auch dann nicht entgegen, wenn eine Aufhebung gemäß § 299 Abs. 1 vor Ablauf der Jahresfrist des § 302 Abs. 1 oder wenn eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 vor Ablauf der Frist des § 304 lit. b beantragt oder durchgeführt wird. (…)

§ 252. (1) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

(2) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. …

§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

(2) Im Berufungsverfahren sind die §§ 278 und 279 Abs. 3 (Aufhebung unter Zurückverweisung, Bindung an Rechtsanschauung) nicht anzuwenden.

(3) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug (Abs. 1), so sind die §§ 262 bis 264 (Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag) weder im Berufungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren anzuwenden. § 300 gilt sinngemäß ab Einbringung der gegen die Entscheidung über die Berufung gerichteten Bescheidbeschwerde.

§ 295. (1) Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist.

(2) Ist ein Bescheid von einem Abgaben-, Meß-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid abzuleiten, so gilt Abs. 1 sinngemäß.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Gemäß § 279 Abs. 1 BAO ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die Änderungsbefugnis („nach jeder Richtung“) ist jedoch durch die Sache begrenzt (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 279, Rz. 10). Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides gebildet hat (z.B. VwGH 2009/15/0152; 2010/16/0032; 2016/15/0161, Ra 2020/16/0137, Ra 2018/16/0121).

Den Spruch des angefochtenen Bescheides bildete die Abweisung der Berufung gegen den Bescheid vom 8. März 2022 betreffend die Festsetzung der Kommunalsteuer für 2016.

Die Abweisung als unbegründet ist so zu werten, als ob die Rechtsmittelbehörde eine mit dem angefochtenen Bescheid im Spruch übereinstimmende Entscheidung erlassen hätte (z.B. VwGH 2003/13/0064; 2005/15/0035; 2005/15/0055), der fortan an die Stelle des angefochtenen Bescheides tritt (z.B. VwGH 2008/13/0115; 2011/17/0086; 2016/15/0161). Der gesamte Inhalt des Bescheides muss nicht wiederholt werden (VwGH 94/16/0275, 0276).

Gegenstand der Berufungsentscheidung und damit Sache des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist dementsprechend ausschließlich die Festsetzung der Kommunalsteuer für das Jahr 2016.

Die Beschwerdeführerin bekämpft diese Steuervorschreibung und begründet dies mit der ihrer Ansicht nach bereits eingetretenen Verjährung.

Gemäß § 207 Abs. 1 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, der Verjährung. Gemäß § 207 Abs. 2, erster Satz BAO beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre.

Soweit mit dem Bescheid des Bürgermeisters vom 8. März 2022 die Kommunalsteuer erstmals festgesetzt wurde, ist daher festzuhalten, dass für 2016 entstandene Steueransprüche unter Anwendung der Fünfjahresfrist des § 207 Abs. 2, erster Satz BAO die Verjährung bereits eingetreten war.

Allerdings steht der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung gemäß § 209a Abs. 2 BAO nicht entgegen, wenn die Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Beschwerde oder eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages abhängt und die Beschwerde oder der Antrag vor dem Eintritt der Verjährung eingebracht wurde.

Anträge iSd § 209a Abs.2 BAO sind Anträge auf Zerlegung des Steuermessbetrages gemäß § 297 Abs. 2 BAO (vgl. Stoll, BAO, 2209).

§ 297 Abs. 2 erster Satz BAO regelt die Zerlegung des Grundsteuermessbetrages auf Antrag. Diese Bestimmung ist sinngemäß auch für die Zerlegung der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer (§ 10 Abs. 4 zweiter Satz KommStG) sinngemäß anzuwenden.

Ein Antrag einer beteiligten Gemeinde an das Finanzamt gemäß § 10 Abs. 4 KommStG stellt dementsprechend einen Antrag gemäß § 209a Abs.2 BAO dar. In der Zerlegung der Bemessungsgrundlage liegt auch die Feststellung der sachlichen und persönlichen Abgabepflicht. Dementsprechend ist die Festsetzung der Kommunalsteuer vom Zerlegungsbescheid abzuleiten und hängt somit unmittelbar von der Erledigung dieses Antrages ab.

Die Erlassung eines Abgabenbescheides ist daher in diesem Fall gemäß § 209a Abs. 2 BAO auch nach dem Eintritt der Bemessungsverjährung zulässig, da die Abgabenfestsetzung von der Erledigung dieses jedenfalls noch vor Eintritt der Verjährung beim Finanzamt eingebrachten Antrages abhängt.

Der Antrag auf Zerlegung der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer für die Heeresforstverwaltung *** auf die Gemeinden ***, ***, ***, *** und *** für das Kalenderjahr 2016 wurde noch vor dem Eintritt der Bemessungsverjährung im Dezember 2020 gestellt.

Mit Bescheid des Finanzamtes *** vom 8. Februar 2022, Steuer-Nr.: ***, wurde die Kommunalsteuerbemessungsgrundlage für den *** als Betrieb gewerblicher Art bzw. als landwirtschaftlicher Betrieb zerlegt. Der Zerlegungsanteil der Stadtgemeinde *** wurde mit € 646.197,51 festgesetzt.

Gemäß § 252 BAO kann ein Bescheid, dem Entscheidungen zu Grunde liegen, die in einem Zerlegungsbescheid getroffen worden sind, nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Zerlegungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

Bei diesem Bescheid des Finanzamtes handelt es sich um einen Zerlegungsbescheid im Sinne des § 252 BAO. Gemäß § 10 Abs. 4 dritter Satz KommStG liegt in der Zerlegung der Bemessungsgrundlage auch die Feststellung der sachlichen und persönlichen Abgabepflicht (vgl. auch § 194 Abs. 3 BAO). Dementsprechend ist die Festsetzung der Kommunalsteuer vom Zerlegungsbescheid abzuleiten.

Die Bindung abgeleiteter Bescheide an den Spruch der Messbescheide besteht ab der Wirksamkeit dieser Bescheide und somit bereits vor Eintritt der formellen Rechtskraft (VwGH 91/15/0134, 2004/16/0229; Ritz/Koran, BAO7, § 279, Rz. 10Ritz, BAO-Kommentar6, Rz 1 zu § 195 BAO). Sind abgeleitete Bescheide von den Gemeinden zu erlassen, so besteht gleichermaßen eine Bindung an den Spruch der Messbescheide (vgl. Stoll, BAO, 2057). Daher bezieht sich die Bindungswirkung auf den gesamten Spruch des Zerlegungsbescheides und besteht unabhängig von der Einbringung eines Rechtsmittels gegen diesen Bescheid.

Die im Gesetz (vgl. § 252 BAO) ausdrücklich - auch für den Fall, dass Zerlegungsbescheide noch nicht rechtskräftig geworden sind - normierte Bindung an den Spruch solcher Zerlegungsbescheide schließt es aus, dass die die Gemeindeabgabenbehörde bei der Kommunalsteuerfestsetzung eine andere Beurteilung zugrunde legt als jene, die im vorangegangenen Zerlegungsbescheid zum Ausdruck kommt (vgl. VwGH 91/15/0134). Im Verfahren zur Festsetzung der Kommunalsteuer erhobene Einwendungen gegen das Zutreffen der im Zerlegungsbescheid getroffenen Entscheidungen erweisen sich als unbegründet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Ergänzend wird noch auf § 295 BAO verwiesen. Daraus ergibt sich für den Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung eines Grundlagenbescheides die Verpflichtung der Abgabenbehörde zur amtswegigen Anpassung abgeleiteter, abgabenrechtlicher Bescheide, ungeachtet der allenfalls auch bereits eingetretenen (formellen) Rechtskraft solcher abgeleiteter Abgabenbescheide. Im Falle der nachträglichen Aufhebung oder Abänderung des der verfahrensgegenständlichen Kommunalsteuerfestsetzung zugrundeliegenden Zerlegungsbescheides im Zuge eines allfälligen weiteren Rechtsmittelverfahrens vor dem BFG oder dem VwGH wird auch der verfahrensgegenständliche, davon abgeleitete Kommunalsteuerbescheid durch die Abgabenbehörde von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder aufzuheben sein.

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auszusetzen.

Über einen solchen Antrag hat zufolge des eindeutigen Gesetzeswortlautes stets die Abgabenbehörde (nicht etwa das Verwaltungsgericht) zu entscheiden, bei Vorliegen eines zweistufigen Instanzenzuges bei Gemeinden mangels abweichender gesetzlicher Regelung somit die Abgabenbehörde erster Instanz.

Ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung stellt kein Rechtsmittel gegen einen Bescheid dar, sondern handelt es sich dabei um einen gesonderten Antrag, über den nicht die Rechtsmittelbehörde (und auch nicht das Verwaltungsgericht) zu entscheiden hat, sondern die Abgabenbehörde erster Instanz, der die Einhebung der den Gegenstand des Antrages bildenden Abgabe obliegt, also im gegenständlichen Fall der Bürgermeister.

Über diesen Antrag hätte auch im Beschwerdeverfahren die Abgabenbehörde zu entscheiden und ist die Beschwerdeführerin gemäß § 50 BAO an die zuständige Abgabenbehörde, der die Einhebung der den Gegenstand des Antrages bildenden Abgabe obliegt, zu weisen. Angesichts der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über diesen, ausdrücklich ans Landesverwaltungsgericht gerichteten Antrag.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

Finanzrecht; Kommunalsteuer; Abgabenbescheid; Abgabepflicht; Verjährung; Messbescheid; Zerlegungsbescheid; Bindungswirkung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.674.001.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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