Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.01.2023Norm
GewO 1994 §74Rechtssatz
Tatbestandselement nach § 74 Abs 2 GewO ist die mit einer gewerblichen Betriebsanlage verbundene konkrete Eignung. Eine Veränderung der Aufstellung der Container und Aufstellung zusätzlicher Container ist geeignet, die Interessen des § 74 Abs 2 Z 1, 2 und 4 GewO zu gefährden.
Schlagworte
Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; Betriebsanlage; Genehmigung; Änderung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.2683.001.2021Zuletzt aktualisiert am
02.03.2023