Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
26.01.2023Norm
BAO §4 Abs1Rechtssatz
Der in § 38 Abs 3 NÖ BO 2014 normierte Einmaligkeitsgrundsatz erfasst sämtliche Aufschließungsleistungen, wie sie früher ua in den §§ 14 und 15 NÖ BO 1976 vorgesehen waren. Es ist unerheblich, ob die Entrichtung der Abgabe auf Grund einer Vorschreibung wegen des ersten oder wegen des zweiten Tatbestandes in § 14 Abs 1 NÖ BO 1976 erfolgte. Die Berücksichtigung unter dem Gesichtspunkt der Einmaligkeit hat in beiden Fällen zu erfolgen.
Schlagworte
Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Abgabenanspruch; Abgabenfestsetzung; Bauplatzerklärung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.129.007.2021Zuletzt aktualisiert am
02.03.2023