Entscheidungsdatum
27.01.2023Norm
KFG 1967 §36 liteText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde von A, vertreten durch C Rechtsanwälte OG, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 16.12.2021, ***, betreffend Bestrafungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) und dem Führerscheingesetz (FSG) nach gemeinsam zu Geschäftszahl LVwG-S-359/001-2022 durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 17.01.2023 zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Absatz 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6 VwGVG i.V.m. § 54b Absatz 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu den Spruchpunkten 2., 3. und 4. jeweils in der Höhe von € 10,-- binnen zwei Wochen zu bezahlen. (Anmerkung: Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Strafverfahrens der Bezirksverwaltungsbehörde zu entrichten. Es ist daher insgesamt ein Betrag von € 1.108,-- binnen 2 Wochen zu bezahlen.)
3. Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten bestrafte den rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 16.12.2021, ***, wegen folgender Verwaltungsübertretungen:
„Zeit: 17.11.2020, 16:15 Uhr
Ort: Gemeindegebiet ***, ***,*** nächst Objekt Nr. *** Richtung stadteinwärts
Fahrzeug: ***; *** (Österreich), Zugmaschine, Anhängerwagen
Tatbeschreibung:
1. Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass am Anhänger keine den
Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war. Die Gültigkeit der Plakette *** mit der Lochung 06/2016 war abgelaufen.
2. Sie haben als LenkerIn den Führerschein nicht mitgeführt.
3. Sie haben als Lenker den Zulassungsschein der Zugmaschine sowie die bei der
Genehmigung oder Zulassung vorgeschriebenen Beiblätter zum Zulassungsschein
nicht mitgeführt.
4. Sie haben als Lenker den Zulassungsschein des Anhängers sowie die bei der
Genehmigung oder Zulassung vorgeschriebenen Beiblätter zum Zulassungsschein
nicht mitgeführt.
5. Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass das höchste zulässige
Gesamtgewicht des(r) Anhängers von 22.000 kg durch die Beladung um 10.100 kg
(45,90 %) überschritten wurde.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1. § 36 lit.e, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997 §
102 Abs.1, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020 § 134
Abs.1 KFG 1967 BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
zu 2. § 14 Abs.1 Z.1, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.
169/2020 § 37 Abs.1 und 2a Führerscheingesetz (FSG) BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
zu 3. § 102 Abs.5 lit.b, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.
134/2020 § 134 Abs.1 KFG 1967 BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I
Nr. 134/2020
zu 4. § 102 Abs.5 lit.b, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.
134/2020 § 134 Abs.1 KFG 1967 BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I
Nr. 134/2020
zu 5. § 101 Abs.1 lit.a, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.
134/2020 § 102 Abs.1 BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.
134/2020, § 134 Abs.1 KFG 1967 BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I
Nr. 134/2020
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich Gemäß
ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
zu 1. € 150,00 30 Stunden § 134 Abs.1 KFG 1967
zu 2. € 30,00 13 Stunden § 37 Abs.1 und 2a FSG
zu 3. € 30,00 6 Stunden § 134 Abs.1 KFG 1967
zu 4. € 30,00 6 Stunden § 134 Abs.1 KFG 1967
zu 5. € 610,00 122 Stunden § 134 Abs.1 KFG 1967
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2
Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der
Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 106,00
Gesamtbetrag: € 956,00“
Dagegen erhob der Beschwerdeführer, neuerlich rechtsanwaltlich vertreten, mit Schriftsatz vom 18.01.2022 fristgerecht Beschwerde und brachte vor, den Tatvorwurf Nr. 1. einzugestehen. Zum Vorwurf Nr. 2. werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar keinen Führerschein mitgeführt hätte, jedoch aufgrund
§ 14 Abs. 2 FSG Lenker etwa von Zugmaschinen auf Fahrten im Umkreis von nicht mehr als 10 km vom dauernden Standort des Fahrzeuges den Führerschein nicht zwingend mitführen müssten. Der Anhalteort wäre genau 7,3 km vom gegenständlichen Hof, welcher der dauernde Standort des Fahrzeuges wäre, entfernt gewesen. Gleiches gelte für den Tatvorwurf Nr. 3. und Nr. 4. im Straferkenntnis. Dies wäre in § 102 Abs. 5 KFG geregelt. Es müssten die Zulassungsscheine bei derartigen Fahrten nicht mitgeführt werden.
Zum Tatvorwurf Nummer 5 werde vorgebracht, dass zum Wiegen des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeugs keine Waage zur Verfügung gestanden wäre, da es im näheren Umkreis keine öffentliche Waage gegeben hätte. Es bliebe daher nichts anderes übrig, als sich auf die Erfahrung zu verlassen und das Gewicht zu schätzen. Eine Fahrt zu einer stationären Waage wäre darüber hinaus aufgrund der weiter verstreuten zu bearbeitenden Felder nicht ohne weiteres möglich gewesen. Eine Schätzung würde eine gewisse Unschärfe mit sich bringen, da es auch auf den Feuchtigkeitsgehalt der Ladung ankomme, jedoch wäre diese in der Landwirtschaft und auch bei gewerblichen Fuhrunternehmen ausreichend. Dem Beschwerdeführer fehle aufgrund seines jugendlichen Alters noch die Erfahrung in der Beladung derartiger Anhänger und wäre es deshalb für ihn schwierig, das Gewicht der Ladung abzuschätzen.
Die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses wäre mangelhaft, da die vom Beschwerdeführer gemachten Überlegungen und Stellungnahmen nicht berücksichtigt worden wären.
Zum Einkommen werde ein monatliches von ca. € 443,22 angegeben. Es fehle zur Strafhöhe ebenfalls eine Begründung hinsichtlich des Verschuldens und wäre die Strafe zu hoch. Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung werde beantragt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat daraufhin eine öffentliche mündliche Verhandlung am 17.01.2023 in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie des Beschwerdeführers zur Geschäftszahl LVwG-S-359-2022, des Vaters von A, durchgeführt. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einvernahme des Beschwerdeführers, seines Vaters und des als Zeuge unter Wahrheitserinnerung einvernommenen Polizeibeamten B.
Folgender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:
Der Beschwerdeführer hat am 17.11.2020 gegen 16:15 Uhr das Zugfahrzeug mit dem Kennzeichen *** und den Anhängerwagen mit dem Kennzeichen *** im Gemeindegebiet von ***, ***, auf der *** nächst Objekt Nummer *** in Richtung stadteinwärts fahrend gelenkt. Er hat sich dabei auf einer Fahrt zur Firma D GmbH in *** befunden und ist dies der Zielort gewesen. Dieser Ort ist ca. 17 km vom dauernden Standort der Fahrzeuge in ***, ***, entfernt. Die Anhaltung ist auf dem Weg dorthin, nämlich bei der Firma E in ***, ca. 7 km vom genannten Standort entfernt, erfolgt. Der Anhänger hat keine gültige Begutachtungsplakette gehabt, die Gültigkeit war mit 06/2016 begrenzt. Der Beschwerdeführer hat weder den Führerschein mitgeführt noch den Zulassungsschein für die Zugmaschine und den Anhänger. Der Anhänger hat eine Überladung um 10.100 kg betreffend das Ladegut Mais aufgewiesen.
Diese Feststellungen basieren auf folgender Beweiswürdigung:
Der Tatvorwurf hinsichtlich einer fehlenden aktuellen Begutachtungsplakette am Anhänger (Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses vom 16.12.2021) wird von Beschwerdeführerseite zugestanden, die Tat ist damit erwiesen und dieser Spruchpunkt in Rechtskraft erwachsen. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auf das eindeutige Foto des Meldungslegers in der Lichtbildbeilage vom 19.11.2020, auf Seite 3, welche der Anzeige vom selben Tag angeschlossen war.
Betreffend die Spruchpunkte 2. bis 4. (Führerschein, Zulassungsscheine der gegenständlichen Fahrzeuge) wird im Zuge des Behördenverfahrens versucht, den Zielort mit dem Anhalteort in *** bei der Firma E darzustellen. Jedoch steht dem die Zeugenaussage des Beamten B in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.01.2023 entgegen, wonach der Zielort bei der Firma D in *** gelegen ist. Dies ist auch dadurch bestätigt, dass genannte Firma mit Landesprodukten handelt.
Das Vorbringen in der Beschwerde, der Anhalteort wäre maßgeblich für die Ausnahmeregelung in § 14 Abs. 2 FSG und § 102 Abs. 5 KFG, wonach bei Fahrten mit Zugmaschinen im Umkreis von nicht mehr als 10 km die genannten Dokumente nicht mitzuführen wären, hat keinen Erfolg, da nicht der Anhalteort, sondern der Zielort für eine Heranziehung dieser Ausnahmeregelungen relevant ist.
Gleiches gilt für das idente Vorbringen betreffend diese Papiere in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.01.2023.
Das in dieser Verhandlung erstattete Beschwerdevorbringen, der Beladeort hätte sich sogar ein paar 100 m näher Richtung *** und damit Richtung Anhalteort sowie Richtung *** befunden, kann nicht helfen, da die Entfernung vom ständigen Standort der Fahrzeuge heranzuziehen ist. Es wäre aber auch bei anderer Beurteilung, nämlich bei Berechnung vom Beladeort bis zum Zielort in ***, welches sich ca. 17 km entfernt befindet, nichts zu gewinnen, da mit dieser Argumentation lediglich „ein paar 100 m“ gewonnen werden könnten.
Der Vorwurf in Spruchpunkt 5. des angefochtenen Straferkenntnisses vom 16.12.2021 wird damit bestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines jugendlichen Alters noch nicht eine ausreichende Erfahrung beim Abschätzen des Gewichtes einer Ladung hätte. Dem ist entgegenzustellen, dass derjenige, der mit Fahrzeugen Ladegut transportiert, in der Lage sein muss, im Hinblick auf eine allfällige Überladung, das Gewicht der Ladung feststellen oder zumindest abschätzen zu können. Letzteres kann auch durch Beiziehung einer erfahrenen Person oder eines Fachkundigen erfolgen, welche eine Einschätzung im Hinblick auf eine allfällige Überladung vornehmen können.
Auf eine Verwiegemöglichkeit bei einer öffentlichen Waage kommt es nicht an. Sollte nämlich keine Möglichkeit zu einer genauen Gewichtskontrolle beim Aufladen bestehen, wäre im Zweifel nur eine solche Menge zu laden, dass auch unter Annahme des höchsten Gewichtes das höchste zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird.
Das Ausmaß der Überladung, nämlich 10.100 kg, welches einer prozentuellen Überschreitung von knapp 46 % entspricht, hätte sogar dem Beschwerdeführer mit seinen wenigen Erfahrungswerten auffallen müssen.
Die Entfernung von ca. 17 km des dauernden Standortes der Fahrzeuge vom Zielort in *** ergibt sich aus der Stellungnahme des Anzeigelegers und Zeugen vom 04.02.2021, welche dieser im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde abgegeben hat.
Das Beschwerdevorbringen in der Verhandlung am 17.01.2023, das Gewicht des Zugfahrzeuges wäre nicht festgestellt worden, da eine gemeinsame Abwiegung von Zugfahrzeug und Anhänger erfolgt wäre, kann nicht helfen. Der Zeuge hat in der Verhandlung glaubhaft ausgesagt, dass das Zugfahrzeug keine Hinweise auf eine übermäßige Beladung oder ein höheres Gewicht als im Zulassungsschein angegeben, wie etwa durch Aufbauten, aufgewiesen hat. Der Zeuge ist langjährig im Außendienst u.a. mit der Kontrolle von Kraftfahrzeugen, wie auch den gegenständlichen landwirtschaftlichen Fahrzeugen, betraut, dies seit 1982, und hat er auch eine Ausbildung zum Schwerverkehrskontrollorgan. Seit 2004 ist der Zeuge in der Schwerverkehrsgruppe des Bezirkes *** tätig. Seine Ausführungen hinsichtlich des Gewichts des Zugfahrzeuges im Sinne des Zulassungsscheines für dieses Fahrzeug sind nicht anzuzweifeln.
Hinsichtlich der festgestellten Überladung im Ausmaß von 10.100 kg führt der Zeuge auch nachvollziehbar aus, wie die Verwägung stattgefunden hat. Es wurden Zugfahrzeug und Anhänger gemeinsam abgewogen und anschließend das Eigengewicht des Zugfahrzeuges (Traktor) laut dessen Zulassungsschein in Abzug gebracht. Dadurch konnte das Gewicht der Ladung, dies durch Abzug des Eigengewichts des Anhängers vom übrig gebliebenen Gewicht, ermittelt werden.
Der Zeuge hat auch darauf hingewiesen, dass die Abwägung bei der Firma E auf einer geeichten Waage durchgeführt wurde, weshalb auch keine Messtoleranz zu berücksichtigen war.
Das weitere Beschwerdevorbringen in der Verhandlung am 17.01.2023, dass es hinsichtlich des Gewichtes des Ladegutes Mais auch auf den Wassergehalt ankomme, was zu starken Schwankungen führen könne, ist ebenso wenig stichhältig, da das Ausmaß der Überladung mehr als 10 t ausmacht und – wie oben ausgeführt – im Zweifel nur eine geringere Menge geladen werden darf. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass der Zeuge bereits augenscheinlich die Überladung wahrgenommen hat.
Auch wären derartige Umstände, wie der Feuchtegehalt des Ladegutes, vom Lenker des Fahrzeuges und des Anhängers bei der von ihm zu erwartenden Abschätzung mitzuberücksichtigen. Die Überladung wurde schließlich durch eine geeichte Waage ermittelt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über
Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Die für gegenständliche Rechtssache relevanten Bestimmungen des KFG 1967 lauten auszugsweise:
„IV. ABSCHNITTKraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn
...
...
...
(1a) ...
...
(5) Der Lenker hat auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen
...
§ 134. Strafbestimmungen(1a) ...
...“
Weiters relevant sind folgende Bestimmungen des FSG:
Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers...
...
...“
Aufgrund oben durchgeführter Beweiswürdigung sind die Verwaltungsübertretungen erwiesen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs muss der Transporteur von Ladegut ausreichend Kenntnis darüber haben, um das Gewicht der Ladung annäherungsweise abschätzen zu können. Ist er dazu nicht in der Lage, besteht die Notwendigkeit, eine fachkundige Person oder eine Person mit entsprechender Erfahrung beizuziehen, welche ihm bei der Feststellung des Gewichtes der Ladung behilflich ist. Im Zweifel darf nur eine geringere Menge aufgeladen werden (vgl. VwGH v. 19.10.1994, 94/03/0222).
Diesem Erfordernis hat der Beschwerdeführer nicht entsprochen.
Zu Spruchpunkt 1. war nichts weiter zu erwägen, auch die Auferlegung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe konnte unterbleiben.
Nach § 38 VwGVG sind die Bestimmungen des § 19 VStG im Beschwerdeverfahren sinngemäß heranzuziehen. Nach dieser Bestimmung sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie die in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, und das Ausmaß des Verschuldens. Weiters zu berücksichtigen sind die Einkommens-, Vermögens-, und Familienverhältnisse.
Das Gericht hat bei der Strafbemessung, wie bereits im angefochtenen Straferkenntnis vom 16.12.2021 vorgenommen, das Fehlen von erschwerenden Umständen sowie das Vorliegen von Unbescholtenheit berücksichtigt. Auch die Einkommens-, Vermögens-, und Familienverhältnisse wurden, wie im genannten Straferkenntnis, beachtet. Das Verschulden wird als im Bereich der Fahrlässigkeit liegend, und damit im unteren Bereich gelegen, gewertet. Hinsichtlich der Überladung ist das Schutzgut als hoch einzustufen, sollen doch andere Verkehrsteilnehmer nicht durch Überladung von am Straßenverkehr teilnehmenden Kraftfahrzeugen gefährdet oder gar verletzt werden. Die Überladung ist eklatant. Eine Beeinträchtigung dieses Schutzgutes ist jedoch nicht vorgekommen.
Eine Ermahnung war hinsichtlich der Überladung nicht auszusprechen, da die Bedeutung des Schutzgutes als hoch eingestuft wird. Hinsichtlich der anderen Delikte ist festzuhalten, dass die jeweils verhängte Geldstrafe im untersten Bereich liegt und auch das Mitführen der Dokumente Führerschein und Zulassungsschein nicht unbedeutend ist.
Da die Beschwerde abzuweisen war, fallen auch jeweils 20 % der verhängten Geldstrafe gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich an. Es ist dabei mindestens ein Beitrag von € 10,-- festzulegen. Es ergibt sich somit für die Spruchpunktes 2. bis 4. jeweils ein Kostenbeitrag von € 10,--, zu Spruchpunkt 5. des angefochtenen Straferkenntnisses vom 16.12.2021 in Höhe von € 122,--.
Sollte der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein, den Gesamtbetrag von € 1.108,-- auf einmal zu bezahlen, bestünde die Möglichkeit, unter Vorlage geeigneter Belege bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten um Ratenzahlung anzusuchen. (Betrag setzt sich zusammen aus 150+15+30+10+10+30+10+10+30+10+10+610++61+122)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Eine Revision nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche oder liegt eine nicht einheitliche Rechtsprechung vor.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Kraftfahrzeuglenker; Pflichten; Kraftfahrzeug; Zulassung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.360.001.2022Zuletzt aktualisiert am
02.03.2023