TE Vwgh Erkenntnis 1995/11/17 95/02/0364

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Veröffentlicht am 17.11.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
60/02 Arbeitnehmerschutz;

Norm

ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
BArbSchV §44;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des M in S, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 6. Juli 1995, Zl. VwSen-220924/Kon/Fb, betreffend Übertretung der Bauarbeiterschutzverordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. Juli 1995 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe als zur Vertretung nach außen Berufener und sohin strafrechtlich Verantwortlicher im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG der H. GesmbH mit Sitz in S, die wiederum persönlich haftende Gesellschafterin der H. GesmbH & Co KG sei, nicht dafür gesorgt, daß auf einer näher angeführten Baustelle die Dacheindeckungsarbeiten erst nach Durchführung von entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen im Sinne der §§ 44 oder 43 Abs. 4 der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 267/1954, (Verwendung von Schutzblenden bzw. Schutzgerüsten) begonnen würden. Der obige Sachverhalt sei am 26. Juli 1993 im Zuge einer "Arbeitsinspektion" festgestellt worden, wobei sich zum Zeitpunkt der Inspektion fünf Arbeitnehmer am Dach befunden hätten. Die Traufenhöhe habe ca. 10 m und die Dachneigung ca. 25 Grad betragen. Gemäß § 31 Abs. 2 lit. p in Verbindung mit § 33 Abs. 7 Arbeitnehmerschutzgesetz wurde eine Geldstrafe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Die Absätze 1 und 2 des mit "Dachdeckerarbeiten" überschriebenen § 44 der Bauarbeiterschutzverordnung lauten:

"(1) Sind bei Dachdeckerarbeiten Gerüste nach § 43 Abs. 4 nicht vorhanden, sind Schutzmaßnahmen nach den Bestimmungen der folgenden Absätze zu treffen.

(2) Bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 20o und auf einer Traufenhöhe von mehr als 5 m über dem Gelände müssen bei Neu- und Umdeckungen und bei umfangreichen Reparaturarbeiten geeignete Schutzblenden (Scheuchen) vorhanden sein, die den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise verhindern. Sind sicher befestigte, ausreichend dimensionierte Schneerechen vorhanden, gelten an diesen sicher befestigte, der Höhe der Schneerechen entsprechende Blenden als ausreichender Schutz. Bei einer Dachneigung von mehr als 40o müssen die auf dem Dach Arbeitenden außerdem stets angeseilt sein."

Was zunächst die Erfüllung des objektiven Tatbestandes anlangt, so handelt es sich beim Vorbringen in der Beschwerde, die Dachneigung sei "wie sich aus den im Verwaltungsstrafakt befindlichen Fotos eindeutig ergibt" unter 20 Grad gelegen, um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung. Vielmehr wurde dem Beschwerdeführer anläßlich der Stellungnahme des Arbeitsinspektorates vom 7. April 1995 im Berufungsverfahren neuerlich ausdrücklich vorgehalten, die Dachneigung habe ca. 25 Grad und die Traufenhöhe ca. 10 m betragen, ohne daß der Beschwerdeführer in seiner Replik hiezu darauf eingegangen wäre; vielmehr hat er - offenbar in Verkennung der Rechtslage - darauf verwiesen, daß es sich um keine "außerordentlich gefährliche" Baustelle gehandelt habe und daß die Arbeitnehmer "ständig angegurtet" gewesen seien. Die nunmehrige Behauptung in der Beschwerde, betreffend eine Dachneigung unter 20 Grad, ist daher geradezu mutwillig.

Auch unterläßt es der Beschwerdeführer - so wie bereits im Verwaltungsverfahren - auf den konkreten Tatvorwurf, betreffend das Fehlen von geeigneten Schutzblenden (Scheuchen) im Sinne des § 44 Abs. 2 erster Satz Bauarbeiterschutzverordnung einzugehen. Gleiches gilt hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren aufgestellten Behauptung einer entsprechenden Kontrolle der "Verwendung" einer vom Beschwerdeführer nicht näher bezeichneten "Sicherheitsausrüstung" bzw. "Sicherheitseinrichtung".

Was schließlich die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers anlangt, die belangte Behörde habe zu Unrecht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterlassen, so ist diese Rüge schon deshalb nicht berechtigt, weil es der Beschwerdeführer - obwohl ihm dies nach der ständigen hg. Rechtsprechung oblegen wäre - unterläßt, die Relevanz eines solchen Verfahrensmangels darzutun.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Sachverhalt Mitwirkungspflicht Verschweigung Sachverhalt Neuerungsverbot Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995020364.X00

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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