Index
90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KFG 1967 §103 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde der U in D, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 22. August 1995, Zl. 1-0712/95/E4, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. August 1995 wurde die Beschwerdeführerin als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Zulassungsbesitzerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges einer Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG für schuldig befunden und hiefür bestraft.
In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, mit Schreiben der Behörde vom 10. Oktober 1994 sei die Zulassungsbesitzerin gemäß § 103 Abs. 2 KFG aufgefordert worden, binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer das dem Kennzeichen nach bestimmte Kraftfahrzeug an einem näher bezeichneten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt habe. Mit Schreiben vom 24. Oktober 1994 sei auf dem entsprechenden Vordruck von Peter K. mitgeteilt worden, daß er das Fahrzeug zum angeführten Zeitpunkt gelenkt (verwendet) habe. In der Folge habe sich Peter K. in dem gegen ihn durchgeführten Strafverfahren wegen Übertretung der StVO dahin gerechtfertigt, daß er das Fahrzeug nicht gelenkt habe. Die Beschwerdeführerin habe es zu verantworten, daß der Behörde gegenüber eine Person als Lenker zum angefragten Zeitpunkt angegeben worden sei, der das betreffende Fahrzeug zwar überlassen, die jedoch dieses Fahrzeug - wie angegeben - zum angefragten Zeitpunkt am angefragten Ort nicht gelenkt habe. Da die Beschwerdeführerin lediglich veranlaßt habe, daß Peter K. als Lenker der anfragenden Behörde bekanntgegeben werde, obwohl dies nicht zugetroffen sei, habe sie die ihr angelastete Verwaltungsübertretung zu verantworten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des ersten und zweiten Satzes des § 103 Abs. 2 KFG lauten:
"Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint."
Aus den zitierten Bestimmungen ergibt sich, daß der Zulassungsbesitzer nicht etwa gegenüber der Behörde gänzlich untätig bleiben kann. Vielmehr hat er entweder die entsprechende Person (die z.B. das Fahrzeug gelenkt hat) zu bezeichnen oder jene, welche die diesbezügliche Auskunft erteilen kann.
Im vorliegenden Beschwerdefall hat sich die Beschwerdeführerin allerdings damit begnügt, die behördliche Anfrage - so in der Beschwerde - an Peter K. "zur weiteren Veranlassung und zur Erteilung der Lenkerauskunft" weiterzuleiten. Daß die in der Folge von Peter K. erteilte Auskunft etwa im Vollmachtsnamen der Beschwerdeführerin erteilt worden sei, wird von dieser nicht behauptet.
Damit aber konnte die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht davon ausgehen, daß die Beschwerdeführerin als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Zulassungsbesitzerin eine Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG zu verantworten hat, sodaß es rechtlich unerheblich ist, ob die von Peter K. erteilte Auskunft richtig war oder nicht; damit geht auch die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorgetragene Verfahrensrüge ins Leere.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995020465.X00Im RIS seit
19.03.2001