TE Vwgh Erkenntnis 1995/11/17 95/02/0440

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Veröffentlicht am 17.11.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §41 Abs1;
FrG 1993 §51;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des J in L, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in A, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 24. August 1995, Zl. VwSen-400371/2/Ki/Shn, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 24. August 1995 wies die belangte Behörde unter Berufung auf die §§ 51 Abs. 1 und 52 Abs. 1, 2 und 4 Fremdengesetz (FrG) die an diese gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet ab und stellte fest, daß die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen sind und die Anhaltung rechtmäßig war.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Nach § 41 Abs. 1 FrG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen, wonach das Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. April 1994 rechtskräftig - ohne Erteilung einer solchen Bewilligung - abgeschlossen und seine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen einen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich betreffend seine Ausweisung nach § 17 Abs. 1 FrG mit hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1995, Zl. 94/18/1047, als unbegründet abgewiesen wurde. Ferner blieb unbestritten, daß der Beschwerdeführer am 2. Dezember 1994 durch die zuständige Behörde ausdrücklich zum Verlassen des Bundesgebietes aufgefordert und als Frist für seine Ausreise der 20. Dezember 1994 festgelegt worden sei. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den angefochtenen Bescheid mit dem Argument, die Schubhaft sei bei ihm in keiner Weise geboten. Er habe schon im "erstinstanzlichen" Verfahren bekanntgegeben, einen Antrag auf Aufenthaltsbewilligung gestellt zu haben. Die Behörde habe ihm mitgeteilt, daß an Unterlagen noch ein Meldezettel fehle, den er jedoch "kurzfristig" nicht beibringen habe können, weil der zuständige Bürgermeister der Gemeinde M. auf Urlaub gewesen sei. Infolge der gegen ihn verhängten Schubhaft sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, den Meldezettel beizubringen. Auch habe er der Behörde bekanntgegeben, daß er bei einer näher genannten Person in einem bestimmten Gasthof in M. wohnen könne, sodaß er jederzeit der Behörde zur Verfügung stehen würde.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers konnte die belangte Behörde von der Rechtmäßigkeit der Verhängung der Schubhaft im Beschwerdefall ausgehen. Aufgrund des von ihr festgestellten und unbestritten gebliebenen Sachverhaltes verfügte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (ebenso wie bei Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides) über keine Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet, beachtete trotz rechtskräftiger Ausweisung die an ihn gerichtete Aufforderung zur Ausreise bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht und ließ mit seinen Ausführungen vor der belangten Behörde erkennen, daß er nicht gewillt war, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. Es entsprach daher dem Gesetz, beim Beschwerdeführer keine Ausreisewilligkeit anzunehmen und durch die Verhängung der Schubhaft die rechtlich gebotene Ausreise zu sichern (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 28. Juli 1995, Zl. 95/02/0117). Ob der Beschwerdeführer eine "Unterkunftsmöglichkeit" bei einem Bekannten habe und dort für die Behörde "jederzeit greifbar" wäre, kommt es nicht mehr an.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995020440.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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