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55 WirtschaftslenkungNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Anlaßfallwirkung der Feststellung der Gesetzwidrigkeit der 43. Öffentlichen Bekanntmachung der Vieh- und Fleischkommission vom 13.04.89 mit E v 29.09.93, V37/93.Spruch
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 15.000,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die beschwerdeführende Gesellschaft bekämpft einen Bescheid der Unterkommission der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 14. Mai 1992, Z37.550/02-III/B/7/92, mit Beschwerde gemäß Art144 B-VG. Mit diesem Bescheid wurden von der Unterkommission der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft unter Berufung auf §6 Abs1 bis 3 Viehwirtschaftsgesetz 1983, BGBl. 621, in der Fassung der Novelle BGBl. 396/1991, (VWG), in Verbindung mit verschiedenen öffentlichen Bekanntmachungen der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft (mit denen zur Antragstellung für die Erteilung von Ausfuhrbewilligungen gemäß §6 Abs1 und 2 VWG aufgefordert wurde und verschiedene Kontingente für die Ausfuhr von Rindfleisch auf mehrere Bundesländer aufgeteilt wurden) Anträge der beschwerdeführenden Gesellschaft aus den Jahren 1990 und 1991 auf Erteilung von Ausfuhrbewilligungen für Rindfleisch abgewiesen.
Die beschwerdeführende Gesellschaft erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz und wegen Anwendung einer rechtswidrigen Verordnung verletzt.
2. Die belangte Behörde begehrt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof am 19. März 1993 beschlossen, gemäß Art139 Abs1 B-VG die Gesetzmäßigkeit der 43. Öffentlichen Bekanntmachung der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, betreffend den Aufteilungsschlüssel für die Steiermark beim Export von Fleisch von männlichen und weiblichen Rindern, Z37.360/25-III/B/7/89, kundgemacht im Verlautbarungsblatt dieser Kommission vom 13. April 1989, 43. Stück, von Amts wegen zu prüfen.
Mit Erkenntnis vom 29. September 1993, V37/93, hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, daß die bezeichnete öffentliche Bekanntmachung gesetzwidrig war.
2. Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft nachteilig war.
Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10303/1984, 10515/1985).
Der Bescheid war daher aufzuheben.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 2.500,-
enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B757.1992Dokumentnummer
JFT_10069071_92B00757_00