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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3, Art139 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Individualantrags auf Aufhebung der COVID-19-HochrisikogebietsV – Bezirk Scheibbs betreffend Ausnahmen von den Beschränkungen für die Teilnahme an Sitzungen der allgemeinen VertretungskörperRechtssatz
Keine Aussicht auf Erfolg der Anfechtung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 im Bezirk Scheibbs (NÖ Hochrisikogebietsverordnung - Bezirk Scheibbs) vom 22.11.2021. §43a Abs3 EpidemieG 1950 ist hinreichend bestimmt. Die angefochtene Verkehrsbeschränkung, deren Entscheidungsgrundlagen im Verordnungsakt hinreichend dokumentiert sind, lag im Spielraum des Verordnungsgebers. Die Ausnahmebestimmung des §3 Z7 der angefochtenen Verordnung schloss auch die Teilnahme an nichtöffentlichen Sitzungen von Landtagsausschüssen ein (die Einschränkung auf "öffentliche Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper" bezog sich schon nach dem Verordnungstext nur auf die - zuhörende - "Öffentlichkeit").
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, COVID (Corona), Landtag, Grundlagenforschung, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:V258.2021Zuletzt aktualisiert am
02.03.2023