Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §56;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/02/0387 E 17. November 1995Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des A in Z, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 22. Mai 1995, Zl. VwSen-102499/22/Bi/Fb, betreffend Übertretung nach der StVO 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 6. Dezember 1994 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, 1. gemäß § 99 Abs. 3 lit. a i.V.m. § 20 Abs. 2 StVO 1960 auf einem näher bezeichneten Abschnitt der A 1 (Westautobahn) am 13. Juni 1992 um 15.05 Uhr mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeug die für Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 65 km/h überschritten und 2. gemäß § 99 Abs. 3 lit. a i.V.m. § 7 Abs. 1 StVO 1960 während der Zeit der Geschwindigkeitsüberschreitung den linken Fahrstreifen benutzt zu haben und daher nicht so weit rechts gefahren zu sein, als ihm dies zumutbar gewesen wäre. Es wurde daher zu Punkt 1 eine Geldstrafe von 4.500,-- S (Ersatzfreiheitsstrafe 168 Stunden) und zu Punkt 2 eine Geldstrafe von 500,-- S (Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden) verhängt und die Entrichtung der Verfahrenskosten auferlegt.
Aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung verkündete die belangte Behörde am 9. Mai 1995 mündlich den Bescheid, mit welchem sie die Berufung hinsichtlich der Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO abwies. In der Folge fertigte die belangte Behörde den Bescheid schriftlich aus, der dem Beschwerdeführer am 30. Juni 1995 zugestellt wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Das Beschwerdevorbringen läßt sich dahingehend zusammenfassen, die Bestrafung des Beschwerdeführers sei rechtswidrig, weil die belangte Behörde nicht die Strafbarkeitsverjährung im Sinne des § 31 Abs. 3 VStG beachtet und daher auch das Verfahren nicht eingestellt habe.
Gemäß § 31 Abs. 3 erster Satz VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem in § 31 Abs. 2 leg. cit. bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen sind. Im Beschwerdefall wäre daher die Strafbarkeitsverjährung mit Ablauf des 13. Juni 1995 (vgl. § 32 Abs. 2 AVG) eingetreten.
Gemäß § 51f Abs. 2 VStG hindert das Nichterscheinen einer ordnungsgemäß zu einer öffentlichen mündlichen Verhandlung eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache geladenen Partei weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses.
Im Beschwerdefall nahm nur der Beschwerdeführer, nicht jedoch dessen Rechtsvertreter - trotz ordnungsgemäßer Ladung - an der vor der belangten Behörde am 9. Mai 1995 durchgeführten mündlichen Verhandlung teil. Die Ladung zu dieser Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer im Wege des Beschwerdevertreters am 6. April 1995 zugestellt. Wie der Verwaltungsgerichtshof unter anderem in seinen Erkenntnissen vom 29. September 1993, Zl. 93/02/0158, und vom 29. Juni 1995, Zl. 94/07/0181, zu § 51f Abs. 2 VStG ausgesprochen hat, hindert selbst die Abwesenheit des ordnungsgemäß geladenen Beschuldigten nicht die wirksame Verkündung eines Erkenntnisses durch den unabhängigen Verwaltungssenat. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in einem fast gleichgelagerten Fall (ordnungsgemäße Ladung des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters zur mündlichen Verhandlung vor einem unabhängigen Verwaltungssenat; Verhandlung und Verkündung der Berufungsentscheidung durch diese Behörde in Abwesenheit der genannten Personen ohne Vorliegen eines Entschuldigungsgrundes im Sinne des § 19 Abs. 3 AVG) in seinem Erkenntnis vom 24. Mai 1995, Zl. 95/09/0061, ausgeführt, daß es bei einer solchen Sachlage ohne Belang ist, daß die schriftliche Ausfertigung eines Erkenntnisses der belangten Behörde an den Beschwerdevertreter erst nach Ablauf der in § 31 Abs. 3 erster Satz VStG genannten Frist zugestellt wurde. Dies gilt umso mehr, wenn das Erkenntnis in Anwesenheit des Beschuldigten, der im Beschwerdefall noch dazu selbst Rechtsanwalt ist, jedoch in Abwesenheit des ordnungsgemäß geladenen Rechtsvertreters verkündet wird. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verjährungseinwand trifft daher - trotz der erst am 30. Juni 1995 erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses an den Beschwerdevertreter - infolge wirksamer Verkündung des Erkenntnisses am 9. Mai 1995 nicht zu.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995020300.X00Im RIS seit
20.11.2000