TE Vwgh Erkenntnis 1995/11/17 95/02/0370

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Veröffentlicht am 17.11.1995
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des M in L, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 24. Oktober 1994, Zl. VwSen-102076/17/Br, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Der Beschwerdeführer lenkte am 3. Februar 1994 zu einer näher angegebenen Zeit in L., auf der L.-Straße vom Haus Nr. 12 weg bis zur J.-Gasse nächst dem Haus Nr. 11 ein dem Kennzeichen nach bezeichnetes Mofa. Unbestritten leistete der Beschwerdeführer einer kurz nach Ablauf des Lenkens zu einer näher angegebenen Zeit an ihn in dessen Wohnung gerichteten Aufforderung zur Vornahme des Alkotests keine Folge, nachdem der Meldungsleger bereits vor Beginn des Lenkens Alkoholsymptome festgestellt hatte.

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 6. Juni 1994 wurde der Beschwerdeführer deshalb der Übertretung des § 5 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 schuldig erkannt und eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von S 18.000,-- (18 Tagen) verhängt.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde (in Senatsbesetzung) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung der Berufung insofern Folge, als die Geldstrafe auf S 15.000,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 15 Tage ermäßigt wurden; im übrigen wurde das erwähnte Straferkenntnis bestätigt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluß vom 13. Juni 1995, B 2694/94, abgelehnt und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bezüglich des angefochtenen Bescheides geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zunächst rügt der Beschwerdeführer, der angefochtene Bescheid gehe "trotz eklatanter Widersprüche" davon aus, daß der Beschwerdeführer "das Moped" nicht geschoben, sondern in Betrieb genommen habe. Dabei sei das "unsinnige und aktenwidrige Argument", er habe sich in ähnlich gelagerten Fällen jedes Mal auf das Bestreiten der ihm zur Last gelegten Übertretung beschränkt, als Begründung herangezogen worden. Den Behörden hätte bekannt sein müssen, daß der Beschwerdeführer in jedem einzelnen Fall alle ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel mit "schlüssiger Begründung" auszuschöpfen versucht habe.

Der Beschwerdeführer übersieht bei dieser Argumentation, daß sich die belangte Behörde auf das Ergebnis der Zeugeneinvernahme des Meldungslegers gestützt hat, der den Beschwerdeführer nach Verlassen des Wachzimmers aufgrund der bereits zuvor wahrgenommenen Alkoholbeeinträchtigung beobachtet hatte, wie dieser sein Mofa in Richtung L.-Straße geschoben hat, es im Bereich des Hauses L.-Straße 12 startete und bergauf fuhr. Weshalb durch Ausschöpfung von Rechtsmitteln in ähnlich gelagerten Fällen, insbesondere jedoch durch das Bestreiten dieses Sachverhaltes durch den Beschwerdeführer das Ermittlungsergebnis im Beschwerdefall nicht richtig, insbesondere aktenwidrig sein sollte, vermag der Beschwerdeführer mit einem solchen Vorbringen nicht schlüssig darzulegen.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, es könne keine Rede von einer "glaubwürdigen, logischen Zeugenaussage" des Meldungslegers sein, der "offenkundig in falscher Auslegung des Korpsgeistes" gegen ihn eingestellt sei, weil dieser bei starkem Verkehr zur "angeblichen Tatzeit" und auf die angegebene Entfernung von 150 m "niemals" habe feststellen können, ob der Auspuff geraucht oder nicht geraucht habe. Insbesondere habe der Zeuge (Meldungsleger) nicht feststellen können, ob es der Beschwerdeführer gewesen sei, der das "Moped" gelenkt habe, weil er vor der belangten Behörde habe zugeben müssen, daß er den Beschwerdeführer aus dem Gesichtsfeld verloren habe und nicht mit Sicherheit als "Mopedlenker" identifizieren habe können.

Auch mit diesem Vorbringen wird die Schlüssigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung nicht in Zweifel gezogen. Jedenfalls kann einem entsprechend geschulten Sicherheitsorgan, das den Beschwerdeführer gerade wegen dessen Alkoholbeeinträchtigung aus einer Entfernung, die nach der Behauptung des Beschwerdeführers 150 m betragen haben soll, beobachtete, zugetraut werden, daß dieses den Vorgang der Inbetriebnahme und des Lenkens eines Mofas durch den Beschwerdeführer zuverlässig wahrnehmen konnte. Das im Anschluß an die Inbetriebnahme des Mofas erfolgte Verschwinden des Beschwerdeführers und die zum Zeitpunkt der Einvernahme durch die belangte Behörde, die Monate nach der Tat lag, laut Behauptung des Beschwerdeführers nicht mehr "mit Sicherheit" erfolgte Identifizierung des Beschwerdeführers als "Mopedlenker" vermag gleichfalls die Schlüssigkeit dieses Ermittlungsergebnisses nicht zu widerlegen, zumal es der Lebenserfahrung entspricht.

Angesichts der bereits vor Inbetriebnahme des Mofas im Wachzimmer wahrgenommenen Alkoholbeeinträchtigung des Beschwerdeführers (deutlicher Geruch der Atemluft nach Alkohol, unsicherer Gang, deutliche Rötung der Augenbindehäute) bestand die Vermutung des Vorliegens einer Alkoholbeeinträchtigung des Beschwerdeführers durch die einschreitenden Sicherheitsorgane zu Recht. Auf das konkrete Ausmaß der Alkoholisierung kam es - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - für die Verwirklichung des Tatbildes nach § 5 Abs. 2 StVO nicht an (vgl. u.a. die bei Messiner, Straßenverkehrsordnung,

9. Auflage, S. 222, unter E 289 zu § 5 StVO wiedergegebene hg. Judikatur).

Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick darauf erübrigt sich eine Entscheidung über den - zu hg. Zl. AW 95/02/0090 protokollierten - Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Alkotest Voraussetzung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkoholisierungssymptome

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995020370.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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