RS Vwgh 2023/1/19 Ra 2022/06/0310

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.2023
beobachten
merken

Index

L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauPolG Slbg 1997 §23
VStG §22

Rechtssatz

Bei der Nichtbefolgung von baupolizeilichen Anordnungen handelt es sich um ein Dauerdelikt, bei welchem das Unrecht der Tat mit der Vornahme der Handlung beginnt und erst mit deren Aufhören endet. Die Festlegung der Tatzeit kann dabei mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt worden ist, erfolgen, wobei dieses Delikt dann bis zu diesem (Entdeckungs-)Zeitpunkt als verfolgt und bestraft gilt (vgl. Giese, Salzburger Baurecht2, Rz 62 f. zu § 23 BauPolG, VwGH 31.1.2012, 2009/05/0123, und VwGH 16.9.2010, 2010/09/0149). Bereits daraus lässt sich für den Revisionsfall klar ableiten, dass eine zeitlich nach dem angelasteten Tatzeitraum erfolgende Beendigung des strafbaren Verhaltens nicht zu berücksichtigen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022060310.L02

Im RIS seit

24.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten