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L82005 Bauordnung SalzburgNorm
BauPolG Slbg 1997 §23Rechtssatz
Bei der Nichtbefolgung von baupolizeilichen Anordnungen handelt es sich um ein Dauerdelikt, bei welchem das Unrecht der Tat mit der Vornahme der Handlung beginnt und erst mit deren Aufhören endet. Die Festlegung der Tatzeit kann dabei mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt worden ist, erfolgen, wobei dieses Delikt dann bis zu diesem (Entdeckungs-)Zeitpunkt als verfolgt und bestraft gilt (vgl. Giese, Salzburger Baurecht2, Rz 62 f. zu § 23 BauPolG, VwGH 31.1.2012, 2009/05/0123, und VwGH 16.9.2010, 2010/09/0149). Bereits daraus lässt sich für den Revisionsfall klar ableiten, dass eine zeitlich nach dem angelasteten Tatzeitraum erfolgende Beendigung des strafbaren Verhaltens nicht zu berücksichtigen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022060310.L02Im RIS seit
24.02.2023Zuletzt aktualisiert am
01.03.2023