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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §21 Abs1Rechtssatz
Der VwGH hat in der Entscheidung VwSlg 13014 A/1989, ebenso wie in VwGH 19.1.1983, 82/03/0043, ausgesprochen, dass § 21 Abs. 1 VStG (in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013) trotz der Verwendung des Wortes "kann" nicht zur Ermessensübung ermächtigt. Gleichzeitig hat der VwGH im zuletzt zitierten Erkenntnis, ebenso wie im Erkenntnis 9.3.2018, Ra 2017/02/0263, klargestellt, dass der Beschuldigte kein subjektives Recht darauf hat, dass über seinen Antrag auf Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG ausdrücklich abgesprochen wird. Der VwGH ist somit in ständiger Judikatur zu § 21 Abs. 1 erster Satz VStG davon ausgegangen, dass der Beschuldigte einen Anspruch darauf hat, dass von dieser Bestimmung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Gebrauch gemacht wird, nicht aber darauf, dass ausdrücklich über einen entsprechenden Antrag abgesprochen wird. Ein solcher Abspruch ist entgegen der Ansicht der Revisionswerberin zur Verfolgung ihrer Rechte auch nicht erforderlich, weil das Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG im Wege der Bekämpfung des Straferkenntnisses geltend gemacht werden kann. Die von der Revisionswerberin behauptete Uneinheitlichkeit der hg. Rechtsprechung zu § 45 Abs. 1 Z 4 VStG liegt daher nicht vor. Bemerkt wird, dass in § 45 Abs. 1 VStG das Wort "hat" verwendet wird, sodass sich nunmehr bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung explizit die Verpflichtung der Behörde zur Einstellung des Strafverfahrens bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen ergibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022060310.L01Im RIS seit
24.02.2023Zuletzt aktualisiert am
01.03.2023