TE Vwgh Beschluss 2023/1/20 Ra 2023/06/0004

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Veröffentlicht am 20.01.2023
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52
AVG §53
AVG §7 Abs1
AVG §7 Abs1 Z3
VwGVG 2014 §17
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  3. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig ab 01.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/06/0005

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache 1. des E D und 2. der A M D, beide in M, bei Einbringung der Revision beide vertreten durch Ing. Mag. Dr. Felix Jurak, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Osterwitzgasse 6/II, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 16. August 2022, LVwG 50.14-2031/2021-29, betreffend Nichtigerklärung einer Baubewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Landesregierung, mitbeteiligte Partei: Gemeinde Stadl-Predlitz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. April 2021, mit welchem der Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S. vom 23. Mai 2018 betreffend die Bewilligung zur Errichtung einer Bewirtschaftungshütte mit angebautem Viehunterstand für Ziegen und Schafe auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG P. für nichtig erklärt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

2        Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher unter der Überschrift „3. Revisionspunkt“ ausgeführt wird, aus dem dargestellten Sachverhalt ergebe sich, dass das angefochtene Erkenntnis „durch den Widerspruch des Erkenntnisses mit Rechtsvorschriften, qualifizierte Rechtswidrigkeit und denkunmögliche Gesetzesanwendung, wie oben beschrieben, sich wegen Nichtigkeit, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften in dem bekämpften Bescheid des Steiermärkischen Landesverwaltungsgerichtes durch unrichtige Anwendung des § 33 Abs 4 Z 2 StROG, aber auch in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften nach dem StROG und dem AVG, die Revisionswerber in ihren verwaltungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt.“ Sie erachteten sich durch die angefochtene Entscheidung in ihren einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten (Punkt 4.), wie zuvor ausgeführt, verletzt.

3        Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

4        Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 3.8.2020, Ra 2020/06/0136, mwN).

5        Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.

6        Zu den in der vorliegenden Revision unter dem Titel „3. Revisionspunkt“ erstatteten Ausführungen ist festzuhalten, dass es sich bei der Behauptung einer qualifizierten Rechtswidrigkeit, einer denkunmöglichen bzw. unrichtigen Gesetzesanwendung ebenso wie bei der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht um die Geltendmachung von Revisionspunkten im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um Revisionsgründe bzw. um die Behauptung von Aufhebungsgründen handelt (vgl. etwa VwGH 3.10.2022, Ra 2022/06/0206, mwN, und VwGH 24.1.2022, Ra 2021/06/0234 bis 0236, mwN). Zu den in Punkt „4. Revisionsgründe“ genannten Rechten (Verletzung des Legalitätsprinzips, Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben, Recht auf ein faires Verfahren, Eigentumsrecht und Recht auf eine richtige behördliche Auskunft) wird bemerkt, dass zum einen eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG die Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bildet und deren Verletzung zu prüfen der Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen ist (vgl. etwa VwGH 7.10.2021, Ra 2021/06/0018 und 0020, mwN). Zum anderen können die revisionswerbenden Parteien schon angesichts des Gegenstandes des angefochtenen Erkenntnisses nicht in dem von ihnen geltend gemachten „Recht auf richtige behördliche Auskunft“ verletzt sein.

7        Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

8        Darüber hinaus wird mit dem Zulässigkeitsvorbringen der Revision keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt:

9        Soweit die revisionswerbenden Parteien die Fachkunde des im erstinstanzlichen Verfahren herangezogenen Sachverständigen Ing. B. in Zweifel ziehen, kommt ihren Ausführungen schon deshalb keine Relevanz zu, weil sich das Verwaltungsgericht nicht auf das von diesem Sachverständigen, sondern auf das im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vom Sachverständigen Dipl.-Ing. P. erstattete Gutachten gestützt hat. Mit der - von den revisionswerbenden Parteien bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bezweifelten - Fachkunde des Sachverständigen Dipl.-Ing. P. hat sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis auseinandergesetzt. Die revisionswerbenden Parteien gehen in ihrer Zulässigkeitsbegründung auf diese Ausführungen nicht ein und zeigen mit der bloßen Behauptung, es handle sich nicht um einen land- und forstwirtschaftlichen Sachverständigen, eine fehlende Fachkunde des Sachverständigen zur Beantwortung der an ihn gestellten Fragen nicht auf. Ausgehend davon ist die von den revisionswerbenden Parteien vermisste fachliche Abklärung des der Nichtigerklärung zugrundeliegenden Sachverhaltes erfolgt und es könne nach der im angefochtenen Erkenntnis dargestellten Stellungnahme des Sachverständigen Dipl.-Ing. P. kein positiver Deckungsbeitrag erwirtschaftet werden. Im Übrigen hat bereits das Verwaltungsgericht im Einklang mit der hg. Judikatur dargelegt, dass allein die Einbringung einer Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft gegen die Person des Amtssachverständigen keinen Befangenheitsgrund darstellt (vgl. VwGH 12.12.2013, 2012/07/0213, mwN).

Wien, am 20. Jänner 2023

Schlagworte

Befangenheit von Sachverständigen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060004.L00

Im RIS seit

01.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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