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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §3 Z2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2016/04/0003 E 20. April 2016 VwSlg 19353 A/2016 RS 5Stammrechtssatz
Die Entziehung der Gewerbeberechtigung erfolgt nicht in einem Verwaltungsstrafverfahren. Daher bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014 nach § 3 Z 2 AVG entsprechend dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll. Im E vom 26. Juni 2001, 2000/04/0202, hat der VwGH betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigung festgehalten, dass der Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird, im gewerberechtlichen Zusammenhang der Standort der Gewerbeberechtigung ist. So ist nach dieser Rechtsprechung gemäß § 3 Z 2 AVG jene Bezirksverwaltungsbehörde zur Entziehung der Gewerbeberechtigung zuständig, in deren Sprengel der Standort (der Gewerbeberechtigung) liegt. Für den Standort der Gewerbeberechtigung als örtlichen Anknüpfungspunkt sprechen insbesondere § 339 Abs. 1 und 2 GewO 1994, wonach die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten ist und in der Anmeldung der für die Ausübung in Aussicht genommene Standort anzugeben ist, sowie § 46 GewO 1994, wonach die Verlegung des Betriebes eines Gewerbes in einen anderen Standort der Gewerbebehörde anzuzeigen ist (§ 46 Abs. 2 Z 2). Der Standort der Gewerbeberechtigung ist in das Gewerberegister einzutragen (§ 365a Abs. 1 Z 6 bzw. § 365b Abs. 1 Z 3 GewO 1994). Über dieses Datum hat die Bezirksverwaltungsbehörde Auskunft zu erteilen (§ 365e GewO 1994). Örtlicher Anknüpfungspunkt nach § 3 Z 2 AVG ist somit nach den angeführten Bestimmungen der GewO 1994 der jeweilige Standort der Gewerbeberechtigung. Dagegen kommt es für den örtlichen Anknüpfungspunkt nach § 3 Z 2 AVG nicht auf den Sitz des Unternehmens oder die tatsächliche Betriebsführung an. Ausschlaggebend ist alleine der der Gewerbebehörde (gemäß § 339 Abs. 2 GewO 1994) angemeldete bzw. (gemäß § 46 GewO 1994) angezeigte Standort der jeweiligen Gewerbeberechtigung wie er auch im Gewerberegister eingetragen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023040001.L01Im RIS seit
24.02.2023Zuletzt aktualisiert am
01.03.2023