TE Lvwg Erkenntnis 2022/10/10 VGW-101/092/11893/2022

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.10.2022
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

10.10.2022

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs3
GewO 1994 §85 Z2
  1. GewO 1994 § 13 heute
  2. GewO 1994 § 13 gültig ab 29.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  3. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2010 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. GewO 1994 § 13 gültig von 27.02.2008 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  5. GewO 1994 § 13 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  6. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  7. GewO 1994 § 13 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  8. GewO 1994 § 13 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  9. GewO 1994 § 13 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996
  1. GewO 1994 § 85 heute
  2. GewO 1994 § 85 gültig ab 14.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  3. GewO 1994 § 85 gültig von 01.01.2007 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  4. GewO 1994 § 85 gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  5. GewO 1994 § 85 gültig von 24.07.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 85 gültig von 19.03.1994 bis 23.07.2002

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Gerhard Kienast über die Beschwerde des A. B., vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien (Magistratisches Bezirksamt für den 1. und 8. Bezirk) vom …, Zl. …, betreffend Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

zu Recht:

I. Gemäß § 28Paragraph 28, Abs. 1Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 11.7.2022 auf Löschung der Gewerbe wird als unzulässig zurückgewiesen.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25aParagraph 25 a, VwGG eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133Artikel 133, Abs. 4Absatz 4, B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom … stellte der Beschwerdeführer als Gewerbeinhaber zu den GISA-Zahlen … und … aufgrund des abgeschlossenen Insolvenzverfahrens und Vermögenslosigkeit den Antrag auf Löschung der Gewerbe.

Mit Schreiben vom … verständigte der belangte Magistrat den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme, dass nämlich aufgrund mehrerer rechtskräftiger Exekutionstitel die Gewerbeberechtigung „Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi, mit 5 Pkw“, am Standort … Wien, W.straße ../.., gepfändet sei und dass deshalb die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung untersagt werde.

Mit Bescheid vom … stellte der belangte Magistrat fest, dass der Beschwerdeführer (Inhaber des protokollierten Unternehmens A. D. e.U., Firmenbuchnummer …), zur Ausübung des Gewerbes „Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi, mit 5 Pkw“, am Standort … Wien, W.straße ../.., berechtigt sei und – gemäß § 345Paragraph 345, Abs. 5Absatz 5, GewO – dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die am … angezeigte Zurücklegung des Gewerbes nicht vorliegen, und untersagte deshalb die Gewerbezurücklegung.

Mit Schriftsatz vom … zog der Beschwerdeführer diesen Bescheid (form- und fristgerecht) in Beschwerde und beantragte, der Beschwerde Folge zu geben, den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Gewerbezurücklegung zur Kenntnis zu nehmen.

Mit Note vom … legte der belangte Magistrat dem erkennenden Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Bescheids zur Entscheidung vor und erteilte die Leseberechtigung für den Verwaltungsakt und seine Geschäftsstücke im ELAK.

II. Das Verwaltungsgerichte Wien hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war als Einzelunternehmer Gewerbeinhaber des (konzessionierten) Gewerbes „Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi, mit 5 Pkw“ und des (freien) Gewerbes „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent“, jeweils am Standort … Wien, W.straße ../.. .

Aufgrund dreier rechtskräftiger Exekutionsbewilligungen des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien (vom …, … und …) wurde (unter anderem) die Gewerbeberechtigung „Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi, mit 5 Pkw, gepfändet und die Pfändung (jeweils) mit dem Gebot verbunden, sich jeder Verfügung (unter anderem) über die (näher bezeichneten) Gewerberechte zu enthalten, insbesondere diese weder zurückzulegen oder aufzulösen.

Am … wurde über den Beschwerdeführer das Insolvenzverfahren eröffnet; infolge Masseunzulänglichkeit wurde der Konkurs mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom …, …, aufgehoben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen einerseits im Verwaltungsakt, andererseits im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) bzw. in der Insolvenzdatei.

3. Rechtliche Beurteilung:

Nach § 85Paragraph 85, Z 2Ziffer 2, GewO endigt die Gewerbeberechtigung mit Eintritt des Ausschlussgrundes gemäß § 13Paragraph 13, Abs. 3Absatz 3, GewO ex lege, ohne dass es somit einer Entziehung bedürfte. Nach § 13Paragraph 13, Abs. 3Absatz 3, GewO sind Rechtsträger von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibender ausgeschlossen, wenn das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eingeleitet oder aufgehoben wurde und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist; diese Einsichtsfrist beträgt nach § 256Paragraph 256, Abs. 4Absatz 4, IO drei Jahre.

Da im Beschwerdefall der Ausschlussgrund des § 13Paragraph 13, Abs. 3Absatz 3, GewO vorlag, weil mit Beschluss vom … das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig aufgehoben wurde (und dies noch nicht drei Jahre zurückliegt), endigten damit ex lege die Gewerbeberechtigungen des Beschwerdeführers.

Die vom belangte Magistrat mit dem bekämpften Bescheid untersagte Gewerbezurücklegung war daher spruchgemäß aufzuheben und auch (vgl.vergleiche in einer vergleichbaren Konstellation VwGH 23.10.2020, Ra 2020/02/0206, Rn. 20) der Antrag des Beschwerdeführers – weil auf etwas Unmögliches gerichtet – als unzulässig zurückzuwiesen.

Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Art. 133Artikel 133, Abs. 4Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Gewerbeberichtigung; Entziehung; Ausschlussgrund; Insolvenzverfahren; Gewerbezurücklegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.101.092.11893.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten