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50 GewerberechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Anlaßfallwirkung der Feststellung der Gesetzwidrigkeit der TaxiV Schwechat 1992 mit E v 29.09.93, V50-54/93.Spruch
Die beschwerdeführenden Parteien sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr) ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit je S 15.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.a) Der Landeshauptmann von Niederösterreich verweigerte den zu B1099/92 und B2016/92 beschwerdeführenden Parteien mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden vom 30. Juni 1992 (B1099/92) und 27. Oktober 1992 (B2016/92) gemäß §10 Abs2 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes (GelVerkG), BGBl. 85/1952 (GelVerkG) idF der Novelle BGBl. 125/1987, iVm der Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28. Feber 1992 (richtig: vom 13. Feber 1992), LGBl. 7001/5-0, über die Höchstzahl von Kraftfahrzeugen für das Platzfuhrwerk-Gewerbe in Schwechat, einschließlich Flughafen Wien-Schwechat, (TaxiV Schwechat 1992), die beantragte Erteilung einer Konzession zum Betrieb des Taxigewerbes mit dem Standort in Schwechat.
b) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr - der als Behörde zweiter Instanz aufgrund von als zulässig erachteten Devolutionsanträgen eingeschritten war - wies mit drei Bescheiden, je vom 10. Juli 1992, die Ansuchen der zu B1335/92, B1336/92 und B1337/92 beschwerdeführenden Parteien um Erteilung von Konzessionen zum Betrieb des Taxigewerbes mit dem Standort in Schwechat gemäß §10 Abs2 GelVerkG idF der Nov. 1987 iVm der TaxiV Schwechat 1992 ab.
c) Alle Bescheide werden im wesentlichen damit begründet, daß die in der TaxiV Schwechat 1992 festgesetzte Höchstzahl der für das Betreiben des Taxigewerbes zuzulassenden Kraftfahrzeuge (zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochteten Bescheide) bereits erreicht sei.
2. Gegen diese Bescheide wenden sich die eingangs erwähnten, auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerden, in denen die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung (nämlich der TaxiV Schwechat 1992), zu B1099/92 und B2016/92 darüber hinaus die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der bekämpften Bescheide beantragt wird.
3. Die belangten Behörden erstatteten Gegenschriften; sie begehren, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat am 17. März 1993 beschlossen, gemäß Art139 Abs1 B-VG aus Anlaß der erwähnten Beschwerden von Amts wegen Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der TaxiV Schwechat 1992 einzuleiten:
Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, V50-54/93, stellte der Verfassungsgerichtshof fest, daß die TaxiV Schwechat 1992 gesetzwidrig war.
III. Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.
Die Beschwerdeführer wurden also durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10303/1984, 10515/1985).
Die Bescheide waren daher aufzuheben.
IV. 1. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von je
S 2500,-- enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B1099.1992Dokumentnummer
JFT_10069071_92B01099_00