TE Lvwg Erkenntnis 2023/2/20 LVwG-2022/17/2000-2

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Veröffentlicht am 20.02.2023
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Entscheidungsdatum

20.02.2023

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Luchner über die Beschwerde des Herrn AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.07.2022, Zl ***,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133Artikel 133, Abs 4Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Vorverfahren, Sachverhalt:

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.06.2022 zur Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung nach dem Epidemiegesetz zur Last gelegt und wurde ihm eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 400,00 aufgetragen.

Die Strafverfügung wurde ab 15.06.2022 abholbereit hinterlegt. Der Beschwerdeführer hat das Schriftstück am 29.06.2022 übernommen, wie aus dem RSb-Schein über die Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments hervorgeht. Die Übernahmebestätigung hat der Beschwerdeführer auch unterschrieben. Er hat in der Folge einen Einspruch erhoben, der am 06.07.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingelangt ist. In der Folge ist der Zurückweisungsbescheid ergangen.

II.      Rechtliche Bestimmungen:

§ 17Paragraph 17, Zustellgesetz

„Hinterlegung

§ 17.Paragraph 17, (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13Paragraph 13, Abs. 3Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13Paragraph 13, Abs. 3Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“

III.     Rechtliche Erwägungen:

Wie im § 17Paragraph 17, Zustellgesetz ausgeführt, ist, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann, das Dokument im Fall der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde zu hinterlegen. Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde ausgeführt, dass er sich während der gesamten Dauer der behördlich angeordneten Isolation in seiner eigenen Unterkunft (Hauptwohnsitz) in Adresse 1, **** Z, aufgehalten habe, um seine Mutter vor einer möglichen Ansteckung zu schützen.

Der Beschwerdeführer hat in keiner seiner Schreiben angeführt, dass er zum Zeitpunkt der Frist, an dem die Zustellung der Strafverfügung zu laufen begonnen hatte, an einem anderen Ort als an seinem Hauptwohnsitz gewohnt hat. Vielmehr hat er mehrmals erwähnt, dass er die 14-Tage-Frist nicht überschritten habe, weil er die Strafverfügung erst am 29.06. an der Post abgeholt habe und am 01.07. gleich ein Schreiben per Mail geschickt habe.

Auf dem Rückschein ist als Übernahmedatum der 18.07.2022 normiert und mit Unterschrift festgehalten. Die Frist zur Erhebung des fristgerechten Einspruchs endete 14 Tage nach dem 14.07.2022. Die Frist zur Erhebung eines fristgerechten Einspruchs endete somit am 28.07., das war ein Donnerstag, an diesem Tag hätte der Beschwerdeführer letztmalig die Chance gehabt, seinen Einspruch zur Post zu bringen, damit dieser als fristgerecht anerkannt werden konnte. Da somit der Einspruch gegen die Strafverfügung nicht fristgerecht erfolgt ist, ist der erstinstanzliche Zurückweisungsbescheid wegen Verspätung zu Recht ergangen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133Artikel 133, Abs 4Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Luchner

(Richterin)

Schlagworte

Einspruch 14 Tage nach Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.17.2000.2

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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