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10/05 Bezüge, UnvereinbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung ua von Teilen von Bestimmungen des BVG-Bezügebegrenzung, ASVG und SonderpensionenbegrenzungsG mangels Aussicht auf ErfolgRechtssatz
Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH zur möglichen Verfassungswidrigkeit von Verfassungsrecht, zur Verfassungskonformität verschiedener Teile des §10 BezBegrBVG und zur verfassungsrechtlichen Ermächtigung ua des Landesgesetzgebers zur Erlassung von Regelungen, die in dienst- und pensionsrechtliche Angelegenheiten eingreifen, die bis dahin nur Gegenstand privatrechtlicher Verträge gewesen sind, lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten des §24a Abs1 litb NÖ Landes- und GemeindebezügeG, des §711 Abs6 und §728 Abs7 ASVG sowie in Art1 Z3 SpBegrG der Wortfolgen "und Bediensteten" in §10 Abs2 BezBegrBVG, "und Bedienstete von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen" in §10 Abs3 Z1 BezBegrBVG, "und Bediensteten" in §10 Abs3 Z2 BezBegrBVG, "und Bedienstete von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen" in §10 Abs4 Z1 und 2 BezBegrBVG sowie "und Bedienstete von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen" in §10 Abs7 BezBegrBVG als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Das Unionsrecht stellt - mit Ausnahme der GRC - keinen Maßstab für die Normenkontrolle durch den VfGH dar. Die Rechte der GRC sind kein Prüfungsmaßstab für Verfassungsrecht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bezüge, Dienstrecht, Vertragsbedienstete, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Ablehnung, PensionsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:G169.2021Zuletzt aktualisiert am
28.02.2023