Entscheidungsdatum
02.02.2023Norm
ÄrzteG 1998 §2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch B Rechtsanwälte OG in ***, ***, gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 04. Dezember 2019, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrags auf Ermäßigung der Wohlfahrtsfondsbeiträge, zu Recht:
1. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich in Zusammenschau mit der Beschwerde nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist Kammerangehörige der Ärztekammer für Niederösterreich. Sie steht in einem Dienstverhältnis zum Verein „C“ (in der Folge: Verein).
1.2. Mit E-Mail vom 11. September 2019 wurde ein mit 10. September 2019 datiertes Schreiben der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde übermittelt. Das Schreiben hat den Betreff „Meldung der Einnahmen aus dem Dienstverhältnis aus nicht ärztlicher Tätigkeit“. Darin wird auszugsweise wie folgt ausgeführt (Ausführungen in eckiger Klammer und Unterstreichungen hier und in der Folge durch das Landesverwaltungsgericht):
„[Die Beschwerdeführerin] hat mit Wirkung ab 1.7.2019 die kaufmännische Geschäftsführung [des Vereins] übernommen. Aus diesem Grund hat sich [die Beschwerdeführerin] im neu aufgesetzten Dienstvertrag dazu verpflichtet wie folgt tätig zu werden:
[68% der Tätigkeit resultieren in Zukunft aus nicht ärztlichen Tätigkeiten; 32% resultieren in Zukunft aus ärztlichen Tätigkeiten]
[Die Beschwerdeführerin] ist somit ab 1.7.2019 nur mehr in untergeordnetem Aumaß als Ärztin tätig.
[Die Beschwerdeführerin ersucht] aus diesem Grund um eine neue Festsetzung der Vorschreibung der Ärztekammer- bzw. Wohlfahrtsfondsbeiträge ab 1.7.2019 wie folgt:
Bemessungsgrundlage für die ärztliche Tätigkeit EUR 28.000,00 für den Zeitraum 07-12/2019
Bemessungsgrundlage für die ärztliche Tätigkeit EUR 56.000,00 pro Jahr ab dem Jahr 2020
Bis zur Erledigung des gegenständlichen Antrags [ersuche ich] um Stundung der ausständigen Beträge.“
1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde wie folgt aus:
„Der Antrag vom 11.09.2019 auf Festsetzung der Vorschreibung der Beiträge mit einer Bemessungsgrundlage der ärztlichen Tätigkeit iHv. € 28.000,00 für den Zeitraum Juli bis Dezember 2019 sowie iHv. € 56.000,00 pro Jahr ab dem Jahr 2020 wird aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich in seiner Sitzung am 09.10.2019 gemäß § 2 Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich idgF (Beitragsordnung) iVm § 2 Abs. 2 Ärztegesetz 1998, BGBl I Nr. 169/1998, idF BGBl I Nr. 28/2019, (Ärztegesetz) iVm a b g e w i e s e n.“
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Vorbringens und des festgestellten Sachverhalts aus, dass die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin zur Gänze „ärztliche Tätigkeiten“ darstellten. Abschließend lautet es in der Begründung:
„Der Verwaltungsausschuss hat darüber hinaus festgestellt, dass keine Umstände vorgebracht wurden, die berücksichtigungswürdige Umstände im Sinne von unabwendbaren und unverschuldeten akuten Eingriffen in die Lebenssituation darstellen.
Da im vorliegenden Fall keine berücksichtigungswürdigen Umstände erkannt wurden, kann auch kein Härtefall im Sinn des § 15 Abs. 2 Satzung WFF feststellbar sein.
Der Antrag auf Ermäßigung der Wohlfahrtsfondsbeiträge war daher spruchgemäß abzuweisen.“
1.4. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher mit näherer Begründung u.a. beantragt wird, die Beiträge der Beschwerdeführerin auf Basis einer Bemessungsgrundlage von 28.000,000 Euro für das zweite Halbjahr 2019 bzw. 56.000,00 Euro für das Jahr 2020 festzusetzen.
1.5. Mit Schreiben vom 22. Juli 2020, beim Landesverwaltungsgericht eingelangt am 27. Juli 2020, wurde dem Landesverwaltungsgericht der Verwaltungsakt samt Beschwerde u.a. mit dem Hinweis vorgelegt.
2. Rechtliche Erwägungen:
2.1. In der Sache:
2.1.1. Rechtsgrundlagen:
2.1.1.1. Das Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, lautet auszugsweise:
„Der Beruf des Arztes[…]
[…]
Ermäßigung der FondsbeiträgeDie Satzung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag des Kammerangehörigen oder des Pensionsleistungsempfängers (§ 109 Abs. 8) nach Billigkeit eine Ermäßigung oder in Härtefällen den Nachlass der Wohlfahrtsfonds- oder Pensionssicherungsbeiträge vorsehen.“
2.1.1.2. § 2 der im angefochtenen Bescheid herangezogenen Beitragsordnung regelt die „Ermittlung der Bemessungsgrundlage“; gemäß § 1 der Beitragsordnung beträgt der Pensionsbeitrag 12% dieser Bemessungsgrundlage.
Gemäß § 2 Abs. 1 wird die jährliche Bemessungsgrundlage derart ermittelt, dass die Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit des drittvorangegangenen Jahres zunächst um enien berufsspezifischen Pauschalbetrag und hierauf um einen allgemeinen Pauschalbetrag reduziert werden.§ 2 Abs. 2 definiert sodann die „Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit“ näher.
2.1.1.3. Die Satzung des Wohlfahrtsfonds legt wiederum in ihrem § 11 die Beitragspflicht jedes ordentlichen Kammerangehörigen der Ärztekammer für Niederösterreich fest, wobei sich die folgenden Bestimmungen u.a. mit dem Anfang, dem Ende und der Beitragsfestsetzung befassen (§§ 12 bis 14), wobei – worauf die belangte Behörde zutreffend hinweist – gemäß § 14 Abs. 2 der Satzung bei der Festsetzung der Beiträge auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die Art der Berufsausübung der beitragspflichtigen WFF-Mitglieder Bedacht zu nehmen ist.
Gemäß § 15 Abs. 2 der Satzung können die WFF-Beiträge (Wohlfahrtsfonds-Beiträge) auf Antrag des WFF-Mitglieds bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Billigkeit ermäßigt oder in Härtefällen nachgelassen werden.
2.1.2. Zum bescheidmäßigen Abspruch über die Beitragshöhe:
2.1.2.1. Im Erkenntnis vom 25. Juni 1996, 95/11/0419, hat der der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage nach dem Ärztegesetz 1984 mit Verweis auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auszugsweise festgehalten:
„Der Umstand, daß die Vorschreibung der Kammerumlagen und -beiträge kein Bescheid sei, bedeutet noch keinesfalls, daß nicht ein Bescheidanspruch auf Grund eines ausdrücklich auf bescheidmäßigen Abspruch gerichteten Antrages besteht. So führt der Verfassungsgerichtshof [im] Erkenntnis [vom 01. Februar 1980, B 124/79, VfSlg. 8731/1980: VfSlg. 8731/1980] aus, daß die Unrichtigkeit einer erfolgten (formlosen) Vorschreibung jederzeit vor Fälligkeit geltend gemacht werden kann. Eine Bestreitung der Richtigkeit einer Vorschreibung habe zu deren Überprüfung zu führen. Unter der weiteren Voraussetzung, daß die Umlagen und Beiträge im Abzugsweg eingebracht werden, es also eines aktiven Zutuns des Verpflichteten in der Regel nicht bedarf und folglich auch eine Zwangsvollstreckung grundsätzlich nicht in Betracht kommt, hat der Verpflichtete einen Anspruch darauf, daß über seine Behauptung, eine an ihn ergangene Vorschreibung belaste ihn zu Unrecht, mit einem einem Rechtsmittel zugänglichen Bescheid abgesprochen wird.“
Diese Rechtsansicht wurde in den Erkenntnissen vom 20. Jänner 1998, 97/11/0187, sowie vom 25. August 1998, 98/11/0094, wiederholt.
Im Erkenntnis vom 24. Oktober 2000, 2000/11/0173, hat der Verwaltungsgerichtshof auszugsweise festgehalten:
„Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen […] Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass gegen eine Regelung wie die vorliegende, dass nämlich die Umlagenverbindlichkeit zunächst vom Kammeramt vorgeschrieben wird - und zwar formlos, weil dieser Dienststelle der Ärztekammer keine Behördenqualität zukommt - und dann auf Begehren des betreffenden Kammermitgliedes über die Höhe der Umlagenschuld bescheidmäßig abgesprochen wird, keine Bedenken bestehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der darauf abzielende Antrag als Berichtigungsantrag bezeichnet oder mit einer sonstigen Bezeichnung versehen ist. Dem vom Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 25. Juni 1996, Zl. 95/11/0419, aufgestellten Erfordernis, dass die Höhe der Zahlungsverpflichtung des Kammermitgliedes einmal Gegenstand eines Bescheides sein muss, gegen den ein Rechtsmittel ergriffen werden kann und letztlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angerufen werden können, ist Genüge getan (vgl. dazu insbesondere das Erkenntnis vom 20. Jänner 1998, Z. 97/11/0187).
Der Beschwerdeführer macht Verjährung geltend. Das Recht der Kammer, Umlagen vorzuschreiben, verjähre nach der Beitrags- und Umlagenordnung innerhalb einer Frist von fünf Jahren. Dieses Beschwerdeargument ist schon deswegen verfehlt, weil die Vorschreibung der Umlagen für die in Rede stehenden Jahre durch das Kammeramt schon längst erfolgt ist und mit dem angefochtenen Bescheid nur auf Verlangen des Beschwerdeführers eine Überprüfung der seinerzeit formlos erfolgten Vorschreibungen vorgenommen wurde.“
Zur Rechtslage nach dem Ärztegesetz 1998 hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. November 2002, 2001/11/0057, auszugsweise festgehalten:
„Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass im Falle der formlosen Vorschreibung einer Umlagenverbindlichkeit durch das Kammeramt als Dienststelle der Ärztekammer ohne Behördenqualität auf Begehren des betreffenden Kammermitgliedes über die Höhe der Umlagenschuld bescheidmäßig abzusprechen ist. Die Höhe der Zahlungsverpflichtung des Kammermitgliedes muss einmal Gegenstand eines Bescheides sein, gegen den ein Rechtsmittel ergriffen werden kann und letztlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angerufen werden können (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2000, Zl. 2000/11/0173 m. w. N.).“
2.1.2.2. Diese Überlegungen zum Recht auf bescheidmäßige Vorschreibung der Umlagenverbindlichkeit sind auf die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds übertragbar, sodass – über ein dahingehendes Begehren des Kammermitglieds – ebenfalls bescheidmäßig über die Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds abzusprechen ist.
2.1.3. Deutung des Antrags vom (richtig) 10. September 2019, übermittelt am 11. September 2019:
2.1.3.1. Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter, sondern auf den Inhalt der Eingabe, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an. Entscheidend ist, wie das Erklärte, also der Wortlaut des Anbringens unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Im Zweifel darf nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 38 [Stand 1.1.2014, rdb.at], mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).
2.1.3.2. Mit dem Antrag vom 10. September 2019 begehrte die Beschwerdeführerin einen bescheidmäßigen Abspruch über die Höhe der von ihm zu entrichtenden Wohlfahrtsfondsbeiträge gestellt hat:
Dies ist aufgrund des Wortlauts des Antrags (Arg.: „ersucht […] um eine neue Festsetzung der Vorschreibung der Ärztekammer- bzw. Wohlfahrtsfondsbeiträge ab 1.7.2019“) und dem mit dem Antrag übermittelten Dienstvertrag eindeutig. Die Beschwerdeführerin vertritt die Rechtsauffassung, dass nicht ihr gesamtes Gehalt „Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit“ darstellt und insofern nicht das gesamte Gehalt als Berechnungsgrundlage der Beiträge hergezogen werden dürfe. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag bereits jene Beträge nannte, die ihrer Ansicht nach als Bemessungsgrundlage heranzuziehen sein werden.
Die Deutung als „Antrag auf Ermäßigung der Beiträge“ wegen berücksichtigungswürdiger Umstände verbietet sich abgesehen vom eindeutigen Wortlaut des Antrags auch, weil berücksichtigungswürdige Umstände, wie sie § 15 Abs. 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich erwähnt (und die eine Ermäßigung der Beiträge iSd Bestimmung ermöglichen), nur dann vorliegen, wenn ein Fondsmitglied durch krankheitsbedingt erheblich zurückgegangene Einnahmen aus seiner ärztlichen Tätigkeit (bei Fehlen von Vermögensreserven, die zur Entrichtung der Beiträge herangezogen werden können) die Kosten der Lebensführung für sich und seine ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht mehr bestreiten kann und sich im Verhältnis von Einkommen und Kosten der Lebensführung eine Deckungslücke von mehreren Tausend Euro ergibt (zB VwGH vom 15. Februar 2021, Ra 2018/11/0208).
Eine Bezugnahme auf derartige „außergewöhnliche Umstände außerhalb der Einflusssphäre des Fondsmitglieds“ (vgl. VwGH vom 26. Jänner 2017, Ro 2014/11/0052) ist weder dem Antrag noch den sonstigen Äußerungen und auch der Beschwerde nicht im Ansatz zu entnehmen; ein derartiger Antrag wäre daher von vorneherein aussichtslos. Wie oben dargestellt, darf aber nicht einmal im (hier ohnehin nicht gegebenen) Zweifelsfall davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat.
2.1.4. Entscheidung der belangten Behörde:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde aber keine bescheidmäßige Festsetzung der Beiträge ausgesprochen, sondern der „Antrag auf Festsetzung der Vorschreibung der Beiträge mit einer Bemessungsgrundlage der ärztlichen Tätigkeit iHv. € 28.000,00 für den Zeitraum Juli bis Dezember 2019 sowie iHv. € 56.000,00 pro Jahr ab dem Jahr 2020 […] abgewiesen“.
Eine bloße Abweisung kommt iZm einem Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung der zu entrichtenden Beiträge aber nicht in Betracht, weshalb zur Interpretation dieses insofern unklaren Spruches die Begründung heranzuziehen ist (zur Heranziehung der Begründung eines unklaren Spruches vgl. zB VwGH vom 28. Mai 2019, Ra 2018/05/0195).
Aus der oben zitierten Begründung des angefochtenen Bescheids wird deutlich, dass die belangte Behörde das Vorliegen eines Antrags auf Ermäßigung der Beiträge iSd § 15 Abs. 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds angenommen, diesen Antrag aber mangels Vorliegen der Voraussetzungen „abgewiesen“ hat.
Die belangte Behörde hat somit aber, anstatt über den Antrag der Beschwerdeführerin auf bescheidmäßige Vorschreibung ihrer Beiträge über einen von ihr gar nicht gestellten Antrag auf Ermäßigung gemäß § 111 Ärztegesetz 1998 iVm § 15 Abs. 2 Satzung WFF entschieden.
2.1.5. Ergebnis:
Das Verwaltungsgericht hat (u.a.) dann mit ersatzloser Behebung vorzugehen, wenn in einem antragsbedürftigen Verfahren im Bescheid fälschlicherweise über etwas anderes abgesprochen wurde als beantragt worden war. Ein solches Erkenntnis des Verwaltungsgericht erledigt dabei nur diese fälschlich entschiedene Sache. Damit ist der eigentlich gestellte Antrag wieder offen, sodass die Verwaltungsbehörde in der Folge erstmals über diese „richtige“ (beantragte) Sache abzusprechen hat (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §28 VwGVG Rz 76 [Stand 15.2.2017, rdb.at]; vgl. zu dem vorliegenden Sachverhalt ähnlichen Konstellationen auch VwGH vom 01. Dezember 1992, 92/11/0202, oder vom 17. November 2005, 2005/21/0259).
Der angefochtene Bescheid ist daher bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben.
Die von der Beschwerdeführerin beantragte Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
2.2. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006). Die in vertretbarer Weise vorgenommene fallbezogene Auslegung von Parteierklärungen (hier: des Antrags der Beschwerdeführerin vom 10. September 2019) kommt ebenfalls keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (zB VwGH vom 28. April 2021, Ra 2019/04/0138).
Schlagworte
Freie Berufe; Ärzte; Wohlfahrtsfondsbeiträge; Antrag; Ermäßigung; Bemessungsgrundlage;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.809.001.2020Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023