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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §24 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die als Rekurs bzw. Rechtsmittel bezeichnete Beschwerde des H in G, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in S, gegen den hg. Beschluß vom 28. Juni 1995, Zl. 95/21/0124, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im Kopf näher bezeichneten Beschluß wurde das Verfahren über die Beschwerde des H gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 9. Februar 1995, Zl. St 352/94, betreffend Ausweisung, eingestellt, weil der Beschwerdeführer dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen ist.
Mit der vorliegenden Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer ausdrücklich den "angeführten Beschluß aufzuheben und dahingehend abzuändern, daß erkannt werde, daß das mit Bescheidbeschwerde vom 23. März 1995 beantragte Verfahren eingeleitet werde". Die als Rekurs bzw. Rechtsmittel bezeichnete Beschwerde ist als Rechtsmittel gegen den genannten Beschluß aufzufassen. Die Beschwerde ist als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes ein weiterer Rechtszug nicht stattfindet.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die im genannten Einstellungsbeschluß vom Verwaltungsgerichtshof vertretene Rechtsauffassung wendet, ist er nochmals darauf hinzuweisen, daß unter Ausfertigung einer Beschwerde (im Sinne des § 29 VwGG) nur ein mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehenes Geschäftsstück zu verstehen ist. Die Nachreichung der Ablichtung des ursprünglichen Beschwerdeschriftsatzes, auf welcher keine Unterschrift des einschreitenden Rechtsanwaltes - auch nicht in Ablichtung - aufscheint, kann nicht als Befolgung des Mängelbehebungsauftrages angesehen werden (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 175).
Schlagworte
Mängelbehebung Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Abänderung von Bescheiden sowie Entscheidungen des VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995211102.X00Im RIS seit
20.11.2000