Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
FrG 1993 §10 Abs3 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des E in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 7. März 1995, Zl. Fr-5470/95, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 7. März 1995 erließ die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg (die belangte Behörde) gegen den Beschwerdeführer gemäß § 18 Abs. 1 und 2 Z. 7 Fremdengesetz unter Bedachtnahme auf die §§ 19 und 20 leg. cit. ein bis zum 31. Jänner 2000 befristetes Aufenthaltsverbot für das österreichische Bundesgebiet. In der Begründung dieses Bescheides ging die belangte Behörde davon aus, der Beschwerdeführer habe vom August 1991 bis August 1992 in der ehemaligen Armee Jugoslawiens seinen Militärdienst abgeleistet, sei anschließend desertiert und habe sich nach Sarajewo begeben, um dort für eine bosnisch-moslemische Gruppierung zu kämpfen. Nach Entlassung "aus den Bürgerkriegsdiensten" habe er sich noch bis zum 26. Oktober 1994 in Sarajewo aufgehalten. Am 27. Oktober 1994 sei er in Zagreb angekommen und sei am 5. November 1994 über Slowenien illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Bei der Einreise habe er einen gefälschten Reisepaß bei sich gehabt. Am Grenzübergang Walserberg - Autobahn sei er von den deutschen Grenzorganen wegen des falschen Reisedokumentes zurückgewiesen worden. Er habe keinerlei Barmittel bei sich gehabt. Wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs. 2, 224 StGB sei er am 5. Dezember 1994 mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten, bedingt auf drei Jahre, rechtskräftig verurteilt worden. Auch in seiner Berufung habe er nicht behauptet, im Besitz irgendwelcher Barmittel zu sein. Der bloße Hinweis darauf, daß ein in Deutschland lebender Onkel in der Lage wäre, ihm Barmittel zu überweisen, könne nicht als Nachweis im Sinne des § 18 Abs. 2 Z. 7 Fremdengesetz angesehen werden. Es lägen somit die in der zitierten Gesetzesstelle normierten Voraussetzungen vor und es sei aus diesem Grund die in § 18 Abs. 1 Z. 1 Fremdengesetz umschriebene Annahme gerechtfertigt. Darüber hinaus sei er unter Verwendung eines verfälschten Reisedokumentes in das Bundesgebiet eingereist, habe versucht, illegal nach Deutschland auszureisen und halte sich momentan nicht rechtmäßig in Österreich auf. § 6 Abs. 1 Asylgesetz finde auf ihn keine Anwendung. Aufgrund des Gesamtfehlverhaltens sei die Annahme, daß sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährde, und zwar insbesondere die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und des öffentlichen Wohles, jedenfalls als gerechtfertigt anzusehen. Durch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes finde kein Eingriff in sein Privat- und Familienleben statt.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gegen die Rechtsansicht der belangten Behörde über die Verwirklichung des Tatbestandes des § 18 Abs. 2 Z. 7 Fremdengesetz bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, zu jeder Zeit im Verfahren bekanntgegeben zu haben, daß sein Onkel in Deutschland in der Lage wäre, die für ihn notwendigen Barmittel zu überweisen.
Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß selbst bei Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer behaupteten einmaligen Überweisung von DM 2.000,-- durch den Onkel des Beschwerdeführers keinesfalls der Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nachgewiesen wurde. Es ist kein Grund für eine Verpflichtung des Onkels des Beschwerdeführers ersichtlich, den Unterhalt des Beschwerdeführers zu sichern und es fehlen auch jegliche Angaben über dessen Leistungsfähigkeit. Dazu kommt, daß im Hinblick auf seinen Wohnsitz im Ausland selbst im Falle einer Verpflichtungserklärung kein dem § 18 Abs. 2 Z. 7 Fremdengesetz entsprechender Nachweis vorläge (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. April 1995, Zl. 93/18/0289).
Entgegen der Beschwerdemeinung ist die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf die daraus resultierende Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt ausreichende Grundlage für das Gerechtfertigtsein der im § 18 Abs. 1 Z. 1 Fremdengesetz umschriebenen Annahme (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. April 1995, Zl. 95/18/0536). Es braucht daher auf das sich auf die Verurteilung nach §§ 223 f StGB beziehende Beschwerdevorbringen nicht mehr eingegangen zu werden. Keinesfalls mußten andere Gründe, warum ein Aufenthaltsverbot im Sinne des § 18 leg. cit. zu erlassen sei, von der belangten Behörde genannt werden.
2. Gegen die - zutreffende - Annahme der Behörde, durch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes finde kein Eingriff in sein Privat- und Familienleben statt, bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, die belangte Behörde habe sich auf "Mutmaßungen und Allgemeinplätze" beschränkt und "entsprechende Sachverhaltsfeststellungen" hätten nicht stattgefunden. Dabei unterläßt es der Beschwerdeführer, durch konkrete Angaben über einen mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels aufzuzeigen.
Mangels relevanten Eingriffes in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers kann sowohl eine Prüfung der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 19 FrG als auch eine Interessenabwägung im Grunde des § 20 Abs. 1 Fremdengesetz unterbleiben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Dezember 1994, Zl. 94/18/0841).
3. Soweit der Beschwerdeführer unter dem Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften die Unterlassung von Feststellungen rügt, daß er über die für seinen Unterhalt notwendigen Barmittel verfüge, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Weitere Möglichkeiten zur Sicherung seines Unterhaltes als die von ihm behauptete Existenz und Zahlungsfähigkeit seines Onkels in Deutschland spricht der Beschwerdeführer nicht an. Er unterläßt es somit, darzulegen, zu welchen Feststellungen die belangte Behörde mit Hilfe welcher Beweismittel gelangen hätte können.
4. Gegen die Dauer des erlassenen Aufenthaltsverbotes bringt der Beschwerdeführer vor, die milde Strafe lege nahe, daß selbst das Gericht zu der Überzeugung gelangt sei, daß seine Schuld gering sei. Dies hätte jedenfalls in der Bemessung der Länge des Aufenthaltsverbotes Berücksichtigung finden müssen.
Bei diesen Ausführungen übersieht der Beschwerdeführer, daß das Aufenthaltsverbot hauptsächlich auf den fehlenden Besitz der Mittel zum Unterhalt des Beschwerdeführers gestützt wurde. Wenn die belangte Behörde unter den gegebenen Umständen das Aufenthaltsverbot mit der Hälfte der gesetzlichen Höchstdauer erließ, kann darin eine Rechtswidrigkeit nicht gesehen werden, zumal der Beschwerdeführer nicht vorbringt, warum der Grund für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zu einem früheren Zeitpunkt weggefallen sein werde.
5. Da - wie ausgeführt - bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995210986.X00Im RIS seit
11.07.2001