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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
ZPO §146Leitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Unkenntnis der Rechtsschutzmöglichkeit kein "minderer Grad des Versehens"Rechtssatz
Die Unkenntnis der rechtlichen Möglichkeit, gegen das Erkenntnis des BVwG eine Beschwerde an den VfGH erheben zu können, ist nicht als ein Fehler einzuordnen, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht ("minderer Grad des Versehens"). Es obliegt jedem selbst, sich Kenntnis von allenfalls bestehenden außerordentlichen Rechtsschutzinstrumenten (wie der Beschwerde an den VfGH) zu verschaffen. Ganz besondere Umstände, auf Grund derer dies dem Antragsteller hier unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, wurden nicht geltend gemacht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wiedereinsetzung, Rechtsschutz, FristenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:E2250.2022Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023