Index
L8000 RaumordnungNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung eines Bebauungs- und Flächenwidmungsplans auf Grund Zumutbarkeit des ordentlichen RechtswegsRechtssatz
Es stand dem Antragsteller bzw dessen Rechtsvorgänger frei, gegen den - seinen Antrag auf unentgeltliche Rückübereignung des betroffenen Grundstücks - zurückweisenden Bescheid nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zu erheben und im Verfahren vor diesen Gerichtshöfen die behauptete Gesetzwidrigkeit des präjudiziellen Teiles des Bebauungs- und Flächenwidmungsplanes geltend zu machen. Ein Individualantrag (als subsidiärer Rechtsbehelf) wäre nur bei Vorliegen besonderer, außergewöhnlicher Umstände zulässig. Es kommt bloß darauf an, dass sich im Zuge eines derartigen Prozesses Gelegenheit bietet, verfassungsrechtliche Bedenken gegen relevante Normen an den VfGH heranzutragen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Weg zumutbarer, Raumordnung, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:V178.2022Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023