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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des ASVG betreffend den Ausschluss einer unschuldig geschiedenen Ehegattin von der Auszahlung einer Abfindung im Falle des Ablebens eines Versicherten wegen zu engen AnfechtungsumfangsRechtssatz
Die Antragstellerin begehrt die Aufhebung der Wortfolge "vorliegt, die Witwe (der Witwer) oder der/die hinterbliebene eingetragene PartnerIn und zu gleichen Teilen die Kinder (§252);" in §269 Abs1 Z1 ASVG. Für den Fall der Aufhebung im begehrten Umfang lautete der verbleibende §269 Abs1 Z1 ASVG: "Anspruch auf Abfindung haben im Falle des Todes des (der) Versicherten 1. sofern Hinterbliebenenpensionen nur mangels Erfüllung der Wartezeit (§236) nicht gebühren, jedoch mindestens ein Beitragsmonat". Die Bedeutung dieser Wortfolge wäre unklar. Da somit ein sprachlich unverständlicher Torso bestehen bliebe, der inhaltsleer und unanwendbar wäre, ist der Aufhebungsumfang zu eng gewählt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Sozialversicherung, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / ParteiantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:G329.2021Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023