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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
ZPO §149 Abs1Leitsatz
Abweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde mangels Vorlage von BeweisenSpruch
I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Mit am 22. September 2022 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachtem Schriftsatz begehrt der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde und verweist auf die bereits am 21. September 2022 verspätet eingebrachte Beschwerde gegen die oben angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, sein Rechtsvertreter habe den finalisierten Beschwerdeschriftsatz am letzten Tag der sechswöchigen Frist, also am Dienstag, dem 20. September 2022, seinem juristischen Mitarbeiter mit dem Auftrag ausgehändigt, diesen noch am selben Tag im Wege des webbasierten elektronischen Rechtsverkehrs (Web-ERV) an den Verfassungsgerichtshof zu überreichen. Der juristische Mitarbeiter habe am 20. September 2022 gegen 18:00 Uhr die Eingabe an den Verfassungsgerichtshof im ERV des Rechtsvertreters begonnen und es sei plötzlich aus unerklärlichen Gründen der Server der Kanzlei, sohin die gesamte EDV-Anlage der Kanzlei ausgefallen. Die Eingabe an den Verfassungsgerichtshof im Wege des Web-ERV sei nicht mehr möglich gewesen. Erst am 21. September 2022 um 00:48 Uhr sei die Ursache des Serverabsturzes behoben gewesen. Die Eingabe an den Verfassungsgerichtshof sei von dem juristischen Mitarbeiter unmittelbar darauf am 21. September 2022 um 00:48:56 Uhr vorgenommen und um 01:11:46 Uhr an den Verfassungsgerichtshof per Web-ERV gesendet worden. Der Eingangsstatus beim Verfassungsgerichtshof sei mit 21. September 2022, 01:24:01 Uhr, validiert worden. Der juristische Mitarbeiter habe den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sogleich bei Dienstbeginn am 21. September 2022 von diesem Ereignis in Kenntnis gesetzt. Durch dieses unvorhergesehene Ereignis sei der Beschwerdeführer an der rechtzeitigen Vornahme der befristeten Erhebung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gehindert worden.
Als Bescheinigungsmittel legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine eidesstattliche Erklärung des juristischen Mitarbeiters vor.
2. Da das VfGG die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 VfGG die entsprechenden Bestimmungen der §§146 ff ZPO sinngemäß anzuwenden. Gemäß §149 Abs1 ZPO hat "(d)ie Partei, welche die Wiedereinsetzung beantragt, (...) in dem bezüglichen Schriftsatze (...) alle den Wiedereinsetzungsantrag begründenden Umstände anzuführen und die Mittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzugeben".
Mit dem vorliegenden Antrag wurden jedoch – abgesehen von der eidesstattlichen Erklärung eines juristischen Mitarbeiters des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers – keinerlei Bescheinigungsmittel, wie etwa Serverprotokolle vorgelegt; der behauptete Serverausfall konnte somit nicht hinreichend dargetan werden.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher abzuweisen.
3. Die Beschwerde wurde erst nach Ablauf der sechswöchigen Frist (§82 Abs1 VfGG) eingebracht und ist somit als verspätet zurückzuweisen.
4. Diese Beschlüsse konnten gemäß §149 Abs2 ZPO iVm §35 VfGG und §19 Abs3 Z2 litb VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
VfGH / Wiedereinsetzung, Fristen, Beweise, Beschwerdefrist, elektronischer RechtsverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:E2546.2022Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023