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22/02 ZivilprozeßordnungNorm
B-VG Art 7 Abs1, Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der ZPO betreffend den Ausschluss eines Rechtsmittels gegen die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; keine Verletzung im Recht auf ein faires Verfahren und im GleichheitsrechtRechtssatz
Da Art6 Abs1 EMRK die Einrichtung eines Instanzenzuges nicht fordert, sondern es vielmehr ausreicht, wenn nur eine gerichtliche Instanz über die Sache entscheidet, erweist sich der Rechtsmittelausschluss des §153 ZPO unter dem Aspekt des Art6 Abs1 EMRK nicht als verfassungswidrig.
Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, aus Gründen der Verfahrensökonomie kein Rechtsmittel gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorzusehen. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom Gesetzgeber streng geregelt worden sind.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wiedereinsetzung, Zivilprozess, Rechtsschutz, Rechtspolitik, VfGH / ParteiantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:G312.2022Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023