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25/01 StrafprozessNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der StPO betreffend den Ausschluss der Wiederaufnahme des Verfahrens bei mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden MaßnahmenRechtssatz
Keine Aussicht auf Erfolg der Anfechtung der §§260 Abs1 Z3, 353 Z2, 433 Abs2 und 435 Abs2 StPO: Abgesehen davon, dass Art6 EMRK auf Verfahren betreffend einen Antrag auf Wiederaufnahme eines rechtskräftig beendeten Verfahrens grundsätzlich nicht anwendbar ist, bestehen auch sonst keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass hinsichtlich der Prognoseentscheidung bei den mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen keine Wiederaufnahme stattfindet, zumal diese Maßnahmen nur so lange zu vollziehen sind, wie es ihr Zweck erfordert, und die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zu verfügen ist, wenn die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Strafprozessrecht, Wiederaufnahme, Rechtsschutz, VfGH / Parteiantrag, VfGH / AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:G224.2022Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023