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E000 EU- Recht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/22/0215 B 24. März 2021 RS 3Stammrechtssatz
Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2016/801 sieht vor, dass der Antrag entweder außerhalb des Hoheitsgebietes des Mitgliedstaates gestellt wird oder sich der Drittstaatsangehörige rechtmäßig im Mitgliedsstaat aufhält, entweder aufgrund eines Aufenthaltstitels, eines Visums für einen langfristigen Aufenthalt oder - wenn der Mitgliedstaat dies im Einklang mit seinem nationalen Recht vorsieht - eines anderen, eben nicht langfristigen Aufenthaltsrechts. Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2016/801enthält weder eine Regelung darüber, unter welchen Umständen ein Aufenthalt rechtmäßig ist, noch dazu, was rechtens ist, wenn ein Aufenthaltsrecht ausläuft, bevor über den Antrag entschieden wurde. Da eine günstigere Regelung, die eine Inlandsantragstellung auch zulässt, wenn der Drittstaatsangehörige über kein langfristiges Aufenthaltsrecht verfügt, im Einklang mit dem nationalen Recht stehen muss, ist es systemkonform, auch die Rechtsfolgen bei Wegfall des kurzfristigen Aufenthaltsrechts nach der nationalen Rechtslage zu beurteilen. Dies kann die Verpflichtung, bei Ablauf des (kurzfristigen) Aufenthaltsrechts das Bundesgebiet zu verlassen, um nicht einen Versagungstatbestand zu verwirklichen, sein.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2019220176.L03Im RIS seit
24.02.2023Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023