RS OGH 2023/1/25 7Ob202/22i

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Veröffentlicht am 25.01.2023
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Norm

VersVG §178b
  1. VersVG § 178b heute
  2. VersVG § 178b gültig ab 01.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2006
  3. VersVG § 178b gültig von 01.09.1994 bis 30.11.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 509/1994

Rechtssatz

Zentrales Auslösungsmoment für eine Leistungspflicht des Versicherers in der privaten Krankenversicherung ist das Vorliegen einer Krankheit. Eine Krankheit ist ein anormaler körperlicher oder geistiger Zustand, der eine nicht ganz unerhebliche Störung körperlicher oder geistiger Funktionen mit sich bringt.

Entscheidungstexte

  • RS0134232">7 Ob 202/22i
    Entscheidungstext OGH 25.01.2023 7 Ob 202/22i
    Beisatz: Für Schönheitsoperationen, die nur kosmetisch veranlasst sind, besteht keine Deckungspflicht. Der Tatbestand der Krankheit, die dadurch gelindert oder geheilt werden könnte, ist regelmäßig nicht erfüllt. (T1)

Schlagworte

Krankenversicherung, Krankheitskostenversicherung, private Krankenversicherung, Zusatzversicherung, Heilbehandlung, Unfall, kosmetische Operation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134232

Im RIS seit

27.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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