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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §38;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des S in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. November 1994, Zl. 101.507/10-III/11/94, betreffend Aussetzung eines Berufungsverfahrens bezüglich einer Ungültigerklärung einer Aufenthaltsbewilligung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund seines Antrages vom 27. Juli 1993 von der Erstbehörde am 10. August 1993 eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz mit der Gültigkeitsdauer vom 10. August 1993 bis 5. September 1994 erteilt. Mit Bescheid vom 28. Februar 1994 wurde diese Aufenthaltsbewilligung mit der Begründung für ungültig erklärt, daß der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers nicht mehr als gesichert angesehen werden könne.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde als Berufungsbehörde das Berufungsverfahren gemäß § 38 AVG aus: der Gattin des Beschwerdeführers sei mit Bescheid der Erstbehörde vom 28. Februar 1994 der Sichtvermerk gemäß § 11 Abs. 1 FrG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 2 und 3 leg. cit. ungültig erklärt worden. Das Familieneinkommen sei nicht mehr als ausreichend anzusehen gewesen. Der Beschwerdeführer lebe vom Einkommen seiner Gattin, er selbst gehe keiner Beschäftigung nach. Die Gattin des Beschwerdeführers habe gegen den sie betreffenden Bescheid der Behörde erster Instanz Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben. Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die Beschwerde der Gattin des Beschwerdeführers stelle eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar.
Der Berufung des Beschwerdeführers gegen den rechtsgestaltenden Bescheid der Behörde erster Instanz vom 28. Februar 1994 kam gemäß § 64 Abs. 1 AVG die aufschiebende Wirkung zu. Damit entfaltet der Bescheid erster Instanz alle von ihm intendierten Rechtswirkungen erst ab dem Zeitpunkt, zu dem er rechtskräftig wird. Die mit Bescheid vom 28. Februar 1994 verfügte Rechtsgestaltung ist daher noch nicht wirksam geworden. Der Zeitraum, für den dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, war zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits abgelaufen, weshalb die Rechtsstellung des Beschwerdeführers durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht verbessert werden kann und dem Beschwerdeführer das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis mangelt.
Die Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995210072.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009