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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §45 Abs1 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/15/0166Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Traudtner, über die Anträge des H in S, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in S,
1) auf Wiederaufnahme des mit Beschluß vom 29. Juni 1995, Zl. 94/15/0098-10, abgeschlossenen Verfahrens, sowie
2) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde im genannten Verfahren, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Den Anträgen wird nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Spruch dieses Beschlusses genannten Beschluß vom 29. Juni 1995 wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Einschreiters gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg (Berufungssenat I) vom 21. März 1994, Zl. 18-GA3BK-DIn/91, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1984 bis 1987 und vorläufige Einkommensteuer für die Jahre 1908 bis 1990, mit der Begründung zurück, ausgehend von der mit der rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdevertreter am 25. April 1994 in Lauf gesetzten Beschwerdefrist sei die Erhebung der Beschwerde durch Postaufgabe am 9. Juni 1994 als verspätet anzusehen. Einer zweiten Zustellung des angefochtenen Bescheides an den im Abgabenverfahren ebenfalls zustellungsbevollmächtigten steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 29. April 199% komme für den Lauf der Beschwerdefrist im Hinblick auf die Bestimmung des S 9 Abs. 2 zweiter Satz Zustellgesetz, der bestimme, daß dann, wenn eine Person mehrere Zustellungsbevollmächtigte hat, die Zustellung bewirkt ist, wenn sie auch nur an einen von ihnen vorgenommen worden ist, keine rechtliche Bedeutung zu. Nach der Aktenlage sei der belangten Behörde auch eine Kündigung einer (Zustell)Vollmacht nicht mitgeteilt worden.
Der Antrag auf Wiederaufnahme des besagten Beschlusses vom 29. Juni 1995 macht geltend, dieser Beschluß beruhe auf einer weder vom Beschwerdeführer noch von seinem Vertreter verschuldeten irrtümlichen Annahme der Versäumung der Beschwerdefrist (Tatbestand des § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG). Der Antragsteller begründet diese Behauptung damit, daß sich die im abgeschlossenen Beschwerdeverfahren im Verwaltungsakt vorgefundene, auch zur Empfangnahme von behördlichen Erledigungen berechtigende und keine Einschränkung auf ein bestimmtes Verfahren zum Ausdruck bringende Vollmacht des Beschwerdevertreters deswegen ausschließlich auf ein Berufungsverfahren betreffend einen Sicherstellungsauftrag vom 21. Februar 1990 bezogen habe, weil die Vollmacht (über Verlangen der Abgabenbehörde) in diesem Verfahren vorgelegt worden sei. Dies sei von der belangten Behörde auch dadurch anerkannt worden, daß sie die neuerliche Zustellung des angefochtenen Bescheides an den im Abgabenverfahren ebenfalls zustellungsbevollmächtigten steuerlichen Vertreter des Antragstellers veranlaßt habe. Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluß auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht. Der vorliegende Wiederaufnahmesantrag zeigt die Erfüllung dieses Tatbestandes nicht auf. Weder trifft es nämlich zu, daß die der Abgabenbehörde gegenüber ausgewiesene unbeschränkte (Zustell)Vollmacht des Beschwerdevertreters mit dem Ablauf des Verfahrens, für dessen Zwecke sie benötigt wurde, erloschen ist, noch auch vermochte die (spätere) Zustellung des angefochtenen Bescheides an einen weiteren Zustellbevollmächtigten des Antragstellers die Rechtswirksamkeit der früheren Zustellung des angefochtenen Bescheides zu beeinträchtigen. Da das Wiederaufnahmsverfahren auch nicht der Überprüfung der rechtlichen Beurteilung im abgeschlossenen Verfahren dient (vgl. hiezu beispielsweise den hg. Beschluß vom 25. November 1985, Zl. 85/10/0155), konnte dem Wiederaufnahmsantrag somit nicht stattgegeben werden.
Das auf denselben Sachverhalt gestützte Anbringen stellt auch keinen Wiedereinsetzungsantrag im Sinne des S 46 VwGG dar (vgl. hiezu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 664, zitierte hg. Rechtsprechung, wonach ein Wiedereinsetzungsantrag, in dem behauptet wird, daß die in einem Zurückweisungsbeschluß des Verwaltungsgerichtshofes angenommene Versäumung der Beschwerdefrist gar nicht vorliege und die Beschwerde ohnehin rechtzeitig eingebracht worden sei, ins Leere geht).
Dem Wiedereinsetzungsantrag konnte daher ebenfalls nicht stattgegeben werden.
Die Zusammensetzung des entscheidenden Senates beruht auf § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. d und e VwGG.
W i e n , am 22. November 1995
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995150165.X00Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
23.07.2010