TE Bvwg Beschluss 2023/2/13 L518 1267093-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.02.2023
beobachten
merken
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten