TE Vwgh Beschluss 2023/1/13 Ra 2022/15/0047

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.01.2023
beobachten
merken

Index

Auswertung in Arbeit!

Norm

Auswertung in Arbeit!

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision des H S in K, vertreten durch Mag. Lukas Friedl, Rechtsanwalt in 4650 Lambach, Marktplatz 2, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 29. März 2022, Zl. RV/5101362/2020, betreffend Haftung für Lohnsteuer 2011 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich, Dienststelle Kirchdorf Perg Steyr), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Beim Revisionswerber wurde eine Außenprüfung durchgeführt, die u.a. Lohnabgaben betraf. Im Anschluss an die Prüfung erließ das Finanzamt gegenüber dem Revisionswerber den Bescheid vom 17. August 2020 über die Haftung für Lohnsteuer für das Jahr 2011 in Höhe von 14.214,28 €. Zur Begründung verwies es auf die Niederschrift über die Schlussbesprechung und auf den Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung. Dort wird - jeweils unter Verweis auf ein Besprechungsprogramm vom 14. April 2020 - ausgeführt, der Revisionswerber habe im Jahr 2011 als „Kilometergeld“ titulierte Zahlungen an seine Söhne BL und GL geleistet, die in Wahrheit verdeckte Lohnzahlungen darstellten. BL habe er zudem ein firmeneigenes Kraftfahrzeug zur privaten Nutzung überlassen. Weder für die verdeckten Lohnzahlungen noch für den Sachbezug sei Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt worden.

2        Eine Beschwerde gegen den Haftungsbescheid wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung ab, woraufhin der Revisionswerber die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragte.

3        Mit dem angefochtenen Erkenntnis, in dem eine Revision für nicht zulässig erklärt wurde, änderte das Bundesfinanzgericht den Bescheid betreffend die Haftung für Lohnsteuer 2011 ab und sprach aus, dass die Lohnsteuer, für deren Einbehaltung und Abfuhr der Revisionswerber hafte, 9.523,34 € betrage. Das Bundesfinanzgericht stellte - wie zuvor das Finanzamt - fest, BL und GL seien im Jahr 2011 durchgehend beim Revisionswerber beschäftigt gewesen und hätten neben dem laufenden Bezug „Kilometergelder“ erhalten, die tatsächlich verdeckte Lohnzahlungen darstellten. BL sei zudem ein lohnsteuerpflichtiger Vorteil aus einem KFZ-Sachbezug erwachsen. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wies das Bundesfinanzgericht u.a. darauf hin, dass sich aus dem Besprechungsprogramm vom 14. April 2020 sowie den angeschlossenen Beilagen 1 und 2 zweifelsfrei nachvollziehen lasse, „auf welchen Arbeitnehmer, nämlich [BL] und [GL], welche unversteuerten Vorteile aus dem Dienstverhältnis in welchem Zeitraum entfallen“. Sodann stellte das Bundesfinanzgericht - getrennt nach den Dienstnehmern BL und GL - dar, aufgrund welcher Umstände die Bemessungsgrundlage für die Heranziehung zur Haftung für Lohnsteuer zu reduzieren und der Spruch des Bescheides - in Bezug auf die Höhe des Haftungsbetrages - abzuändern gewesen sei.

4        Die gegen dieses Erkenntnis gerichtete außerordentliche Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vor, das Bundesfinanzgericht habe den Bescheid betreffend Haftung für Lohnsteuer 2011 dahingehend abgeändert, dass der Revisionswerber für die Einbehaltung und Abfuhr von Lohnsteuer in Höhe von 9.523,34 € hafte. Eine Anführung oder Aufschlüsselung von davon betroffenen Monaten sei dabei nicht erfolgt. Das Bundesfinanzgericht habe insbesondere keine Feststellungen getroffen, in welchen konkreten Monaten den jeweiligen Arbeitnehmern welche konkreten Beträge ausbezahlt worden seien. Damit sei das Bundesfinanzgericht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach die Vorschreibung von Lohnsteuer im Haftungsweg als Sammelbescheid zu erlassen sei, weil die Lohnabgaben grundsätzlich pro Arbeitnehmer und Monat anfallen würden, woraus folge, dass eine entsprechende Aufschlüsselung nach Arbeitnehmern und Monaten (Nachforderungszeiträume) zu erfolgen habe (Hinweis auf VwGH 17.12.1996; 92/14/0214; 10.4.1997, 94/15/0218; und 19.3.1998, 97/15/0219).

5        Zudem habe das Bundesfinanzgericht als Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Haftungsbetrages das gesamte Jahreseinkommen des jeweiligen Arbeitnehmers herangezogen und nicht darauf abgestellt, welcher Arbeitnehmer in welchem Monat Lohn (samt Sachbezügen) in welcher Höhe erhalten habe. Damit stehe die angefochtene Entscheidung im Widerspruch zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 2012, 2009/15/0027, und zum Wortlaut des § 66 EStG 1988.

6        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

8        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9        Soweit die Revision rügt, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil die Zusammenfassung mehrerer Haftungstatbestände bzw. unterschiedlicher Abgabenschuldner in einer einheitlichen Erledigung eine Aufschlüsselung der Nachforderungsbeträge je Abgabenschuldner, Nachforderungsgrund und Nachforderungszeitraum erfordere, ist darauf zu verweisen, dass eine derartige Aufschlüsselung auch in einer Ergänzungsmitteilung der Behörde bzw. im bezughabenden Bericht über das Ergebnis einer Außenprüfung erfolgen kann (vgl. Stoll, BAO, 2135 f).

10       Das Bundesfinanzgericht hat im angefochtenen Erkenntnis auf ein Besprechungsprogramm vom 14. April 2020 - das sowohl in der Niederschrift über die Schlussbesprechung als auch im Bericht über das Ergebnis der bezughabenden Außenprüfung angeführt wird - und auf die Beilagen 1 und 2 zu diesem Besprechungsprogramm verwiesen, anhand welcher sich - so das Bundesfinanzgericht - zweifelsfrei nachvollziehen lasse, „auf welchen Arbeitnehmer, nämlich [BL] und [GL], welche unversteuerten Vorteile aus dem Dienstverhältnis in welchem Zeitraum entfallen“. Sodann stellte das Bundesfinanzgericht - getrennt nach den Dienstnehmern BL und GL - dar, aufgrund welcher Umstände die Bemessungsgrundlage für die Heranziehung zur Haftung für Lohnsteuer zu reduzieren und der Spruch des Bescheides - in Bezug auf die Höhe des Haftungsbetrages - abzuändern gewesen sei. Dass das angefochtene Erkenntnis (im Zusammenhalt mit dem Besprechungsprogramm vom 14. April 2020, auf welches im angefochtenen Erkenntnis ausdrücklich verwiesen wird) nicht erkennen ließe, für welche Arbeitnehmer und Monate Lohnsteuer vorgeschrieben wurde, behauptet die Revision im Rahmen des Zulässigkeitsvorbringens nicht.

11       Mit dem nicht näher präzisierten Vorbringen, das Bundesfinanzgericht habe „als Bemessungsgrundlage jeweils pauschal das gesamte Jahreseinkommen der jeweiligen Arbeitnehmer herangezogen“, in Verbindung mit dem Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 2012, 2009/15/0027, und der Wiedergabe des § 66 EStG 1988 wird ebenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Gemäß § 66 EStG 1988 ist die Lohnsteuer nach dem hochgerechneten Jahreseinkommen zu ermitteln. Dass sich im Falle einer Hochrechnung der monatlichen Bezüge von BL und GL die Lohnsteuerbemessungsgrundlage und der vorgeschriebene Haftungsbetrag ändern würden, ist ausgehend von den vorliegenden Unterlagen nicht erkennbar und wird auch in der Revision nicht nachvollziehbar dargelegt.

12       Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 13. Jänner 2023

Schlagworte

Auswertung in Arbeit!

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022150047.L00

Im RIS seit

24.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten