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24/01 Strafgesetzbuch;Norm
AufG 1992 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des K in Ägypten, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. Jänner 1994, Zl. 100.128/2-III/11/93, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 21. Jänner 1994 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 14. Juli 1993 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe als Grund für die beantragte Bewilligung die beabsichtigte Beschäftigung als Kraftfahrer und die Familienzusammenführung mit seiner geschiedenen Gattin und seiner minderjährigen Tochter angegeben. Der Beschwerdeführer sei am 13. Juli 1984 vom Landesgericht Wiener Neustadt wegen der §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 und 4 sowie § 129 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt verurteilt worden; am 30. Juni 1987 sei er von eben diesem Gericht wegen § 127 Abs. 1, Abs. 2 und 3 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen (je S 80,--) und am 31. August 1992 wegen § 127 und § 229 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen (je S 100,--) verurteilt worden. Im Hinblick auf die Strafdrohung der genannten Gesetzesbestimmungen könne nicht von Bagatelldelikten gesprochen werden.
Aufgrund des Aufenthaltes der Tochter des Beschwerdeführers in Österreich bestünden nicht absprechbare Bindungen. Der Beschwerdeführer habe den Nachweis der beabsichtigten Beschäftigung als Kraftfahrer nicht erbringen können. Bei einer Abwägung der privaten und der öffentlichen Interessen überwögen aufgrund der angeführten Tatsachen diese und sei daher im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit die beantragte Aufenthaltsbewilligung zu versagen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht das Vorliegen der rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen, meint aber, daß sowohl die zweite als auch die dritte Verurteilung ein Bagatelldelikt darstelle. Die beiden ersten Verurteilungen seien darüber hinaus insofern nicht mehr heranzuziehen, weil er nach diesen Verurteilungen immer wieder einen gültigen Sichtvermerk erhalten habe. Das der dritten Verurteilung zugrundeliegende Verhalten des Beschwerdeführers sei auf seine Zugehörigkeit zu einem fremden Kulturkreis und einer emotionalen Überreaktion im Zuge der Scheidung zurückzuführen.
In der Annahme der belangten Behörde, daß ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit gefährden würde, vermag der Verwaltungsgerichtshof einen Rechtsirrtum nicht zu erblicken. Das Gewicht der auf der gleichen schädlichen Neigung (wider fremdes Eigentum) beruhenden Straftaten ist mit Rücksicht auf die sie kennzeichnende Schuldform des Vorsatzes und die wiederholte Begehung einer Tat nach bereits erfolgter Verurteilung keinesfalls als gering zu veranschlagen. Die Ansicht des Beschwerdeführers, es handle sich um Bagatelldelikte, stellt eine nicht nachvollziehbare Verharmlosung der Eigentumskriminalität dar.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nahm die belangte Behörde eine Abwägung der privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den öffentlichen Interessen vor. Der Hinweis des Beschwerdeführers, daß er seit 1982 in Österreich aufhältig gewesen und 1992 in seine Heimat zurückgekehrt sei, führt zu keinem anderen Ergebnis. Ein wiederholt wegen Diebstahls bestrafter Fremder stellt eine derartige Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, daß die in der Beschwerde aufgezeigten privaten Interessen zurückstehen müssen.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995210004.X00Im RIS seit
02.05.2001